Eine privater Krankenversicherer darf die Erstattung von Behandlungskosten im europäischen Ausland auf deutsche Gebührenordnungen begrenzen. Das ist weder intransparent noch eine unangemessene Benachteiligung. Zudem gilt die Pistenbergung per Schlitten nicht als Transport im Rettungsfahrzeug. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat in einem Beschluss klargestellt, dass private Krankenversicherer ihre Erstattung für Behandlungen im europäischen Ausland auf deutsche Gebührenordnungen begrenzen dürfen. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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