Wiesbaden (ots) -
Hecke schneiden, Gemüsebeet anlegen, Blumen pflanzen - mit den ersten warmen Tagen wächst bei vielen Menschen die Lust auf Gartenarbeit. Doch das kann schnell zum Streitfall werden: Denn in Gärten von Mietshäusern ist nicht immer alles erlaubt. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Grundsätzlich gehört der Garten nur dann zu einer Mietwohnung, wenn dies ausdrücklich im Vertrag steht. Eine mündliche Zusage oder jahrelange Duldung sind rechtlich gesehen unsicher. "Das heißt: Ist die Gartennutzung nicht vertraglich geregelt, kann der Vermieter seine Erlaubnis wieder zurücknehmen, auch nach längerer Zeit", sagt Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung.
Nutzung ja, Gartenarbeit nein
Bei vielen Mehrparteienhäusern steht der Garten allen offen. Dann dürfen ihn auch alle Mieter gleichermaßen nutzen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie ihn bepflanzen dürfen. "Es kann sein, dass der Vermieter lediglich die Nutzung erlaubt, sich aber selbst um die Pflege und Gestaltung kümmert", erklärt R+V-Expertin Zinkel. Dann sind etwa das zeitweise Aufstellen von Gartenmöbeln, gelegentliche Feiern oder spielende Kinder erlaubt - Eingriffe in Beete, Bäume oder Sträucher dagegen nicht.
Anders sieht es aus, wenn im Mietvertrag neben der Nutzung auch allgemein die Gartenpflege vereinbart wurde. "Dann können einfache Gartenarbeiten sogar verpflichtend sein", betont Céline-Estelle Zinkel. Dazu zählen insbesondere Rasenmähen, Unkraut jäten oder Laub entfernen - der Garten darf nicht verwahrlosen. Wer welche Aufgaben übernimmt, müssen die Mieter in der Regel untereinander klären. Dabei darf der Vermieter nicht vorgeben, zu welchen Uhrzeiten oder wie oft einzelne Arbeiten geleistet werden müssen. Zudem haben die Mieter Gestaltungsspielraum: Eine Wildblumenwiese statt eines kurz geschnittenen Rasens, ein Gemüsebeet oder ein Komposthaufen sind grundsätzlich möglich - sofern nichts anderes vereinbart ist, der Garten nicht verwahrlost und andere Mieter ungestört bleiben.
Grenzen bei Veränderungen
Bestimmte Eingriffe sind jedoch tabu. Vom Vermieter gestellte Pflanzen beispielsweise gehören fest zum Grundstück. "Sie dürfen daher nur mit Zustimmung entfernt oder wesentlich verändert werden", sagt R+V-Juristin Zinkel. Auch bei gemeinschaftlicher Nutzung darf keine Mietpartei einen Teil des Gartens dauerhaft für sich abtrennen - weder durch Zäune noch durch größere Aufbauten oder Blumenkübel. Solche Maßnahmen gelten meist als unzulässige bauliche Veränderung. Vor größeren Veränderungen empfiehlt sich daher ein Blick in den Mietvertrag. "Wer unsicher ist, sollte das Gespräch mit dem Vermieter suchen, bevor Beete umgestaltet oder Sträucher entfernt werden", rät Zinkel.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Liegt die Gartenpflege bei den Mietern, können dafür keine zusätzlichen Kosten als Betriebskosten umgelegt werden. Ausnahmen gelten für aufwändigere Arbeiten wie das Zurückschneiden von Bäumen.
- Sollen Mieter Arbeiten übernehmen, die über die einfache Gartenpflege hinausgehen, muss das im Mietvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung konkret geregelt sein.
- Die Arbeitsgeräte für die Gartenpflege - etwa Rasenmäher oder Harken - müssen Mieter in der Regel selbst anschaffen. Beim Auszug muss grundsätzlich der ursprüngliche Zustand des Gartens wieder hergestellt werden. Das gilt insbesondere für eigenständig angelegte Beete oder bauliche Veränderungen.
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
ruv-infocenter@arts-others.de
http://infocenter.ruv.de
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/63400/6233333
Hecke schneiden, Gemüsebeet anlegen, Blumen pflanzen - mit den ersten warmen Tagen wächst bei vielen Menschen die Lust auf Gartenarbeit. Doch das kann schnell zum Streitfall werden: Denn in Gärten von Mietshäusern ist nicht immer alles erlaubt. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Grundsätzlich gehört der Garten nur dann zu einer Mietwohnung, wenn dies ausdrücklich im Vertrag steht. Eine mündliche Zusage oder jahrelange Duldung sind rechtlich gesehen unsicher. "Das heißt: Ist die Gartennutzung nicht vertraglich geregelt, kann der Vermieter seine Erlaubnis wieder zurücknehmen, auch nach längerer Zeit", sagt Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung.
Nutzung ja, Gartenarbeit nein
Bei vielen Mehrparteienhäusern steht der Garten allen offen. Dann dürfen ihn auch alle Mieter gleichermaßen nutzen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie ihn bepflanzen dürfen. "Es kann sein, dass der Vermieter lediglich die Nutzung erlaubt, sich aber selbst um die Pflege und Gestaltung kümmert", erklärt R+V-Expertin Zinkel. Dann sind etwa das zeitweise Aufstellen von Gartenmöbeln, gelegentliche Feiern oder spielende Kinder erlaubt - Eingriffe in Beete, Bäume oder Sträucher dagegen nicht.
Anders sieht es aus, wenn im Mietvertrag neben der Nutzung auch allgemein die Gartenpflege vereinbart wurde. "Dann können einfache Gartenarbeiten sogar verpflichtend sein", betont Céline-Estelle Zinkel. Dazu zählen insbesondere Rasenmähen, Unkraut jäten oder Laub entfernen - der Garten darf nicht verwahrlosen. Wer welche Aufgaben übernimmt, müssen die Mieter in der Regel untereinander klären. Dabei darf der Vermieter nicht vorgeben, zu welchen Uhrzeiten oder wie oft einzelne Arbeiten geleistet werden müssen. Zudem haben die Mieter Gestaltungsspielraum: Eine Wildblumenwiese statt eines kurz geschnittenen Rasens, ein Gemüsebeet oder ein Komposthaufen sind grundsätzlich möglich - sofern nichts anderes vereinbart ist, der Garten nicht verwahrlost und andere Mieter ungestört bleiben.
Grenzen bei Veränderungen
Bestimmte Eingriffe sind jedoch tabu. Vom Vermieter gestellte Pflanzen beispielsweise gehören fest zum Grundstück. "Sie dürfen daher nur mit Zustimmung entfernt oder wesentlich verändert werden", sagt R+V-Juristin Zinkel. Auch bei gemeinschaftlicher Nutzung darf keine Mietpartei einen Teil des Gartens dauerhaft für sich abtrennen - weder durch Zäune noch durch größere Aufbauten oder Blumenkübel. Solche Maßnahmen gelten meist als unzulässige bauliche Veränderung. Vor größeren Veränderungen empfiehlt sich daher ein Blick in den Mietvertrag. "Wer unsicher ist, sollte das Gespräch mit dem Vermieter suchen, bevor Beete umgestaltet oder Sträucher entfernt werden", rät Zinkel.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Liegt die Gartenpflege bei den Mietern, können dafür keine zusätzlichen Kosten als Betriebskosten umgelegt werden. Ausnahmen gelten für aufwändigere Arbeiten wie das Zurückschneiden von Bäumen.
- Sollen Mieter Arbeiten übernehmen, die über die einfache Gartenpflege hinausgehen, muss das im Mietvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung konkret geregelt sein.
- Die Arbeitsgeräte für die Gartenpflege - etwa Rasenmäher oder Harken - müssen Mieter in der Regel selbst anschaffen. Beim Auszug muss grundsätzlich der ursprüngliche Zustand des Gartens wieder hergestellt werden. Das gilt insbesondere für eigenständig angelegte Beete oder bauliche Veränderungen.
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