Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen. Stattdessen müssen diese Einkünfte mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden. Grundlage ist das Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23). Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 23/25), ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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