Der Ausschluss von Schwammschäden in der Wohngebäudeversicherung gefährdet den Vertragszweck nicht. Versicherer dürfen Leistungen auf abgrenzbare Nässeschäden beschränken, Versicherungsvermittler sollten in der Beratung über den Schwamm-Ausschluss informieren und dies sorgfältig dokumentieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 10.02.2026 entschieden, dass der Ausschluss von Schwammschäden in der Wohngebäudeversicherung den Vertragszweck einer Gebäudeversicherung nicht beeinträchtigt ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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