Ein Versicherer hat eine Klausel zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug im Falle einer Kündigung einer Renten- oder Lebensversicherung im Vertrag stehen. Verbraucherschützer klagten dagegen wegen angeblicher Intransparenz. Der Fall ging bis zum BGH. Die Verbraucherschützer haben es auf die Debeka abgesehen. Die hat nämlich in ihren Leben-Policen eine kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel, die besagt, dass im Falle einer Kündigung ein Stornoabzug in Höhe von maximal 15% des Deckungskapitals ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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