Im Rahmen der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens hatte der Kläger geltend gemacht, individuell getragene Zusatzkosten wie Fährentgelte, Mautgebühren oder Parkkosten bei der Steuerfestsetzung vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Fahrzeugnutzung wurde vom Finanzamt nach der pauschalen 1-%-Regelung ermittelt. Der Kläger wollte durch ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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