Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. März 2026, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes verabschiedet. Damit soll einem Urteil des EFTA-Gerichtshofes entsprochen werden.
Der EFTA-Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 in der Rechtssache E-12/22 festgehalten, dass niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Aufnahmestaat grundsätzlich die gleichen beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen wie inländische Rechtsanwälte. Das in Art. 62 Abs. 2 Bst. c RAG enthaltene Verbot für niedergelassene europäische Rechtsanwälte, als Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden, geht über die in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie 98/5/EG vorgesehenen Ausnahmen hinaus. Dies gilt in der Folge für den gesamten Art. 62 Abs. 2 RAG; konsequenterweise erweisen sich nach der gutachterlichen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof auch die übrigen Einschränkungen der Bst. a (Verbot, zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden) und b (Verbot, Konzipienten auszubilden) als unzulässig.
Zur Herstellung der EWR-Konformität schlägt die Regierung vor, Art. 62 Abs. 2 RAG aufzuheben. Damit sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte zu den gleichen beruflichen Tätigkeiten wie inländische Rechtsanwälte befugt, wozu auch die Übernahme von Verfahrenshilfe- und Amtsverteidigermandaten gehört.
Es ist geplant, dass die Vorlage im Mai-Landtag in erster Lesung beraten wird.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Generalsekretär
Michael Winkler
T +423 236 60 94
michael.winkler@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100939166
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. März 2026, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes verabschiedet. Damit soll einem Urteil des EFTA-Gerichtshofes entsprochen werden.
Der EFTA-Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 in der Rechtssache E-12/22 festgehalten, dass niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Aufnahmestaat grundsätzlich die gleichen beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen wie inländische Rechtsanwälte. Das in Art. 62 Abs. 2 Bst. c RAG enthaltene Verbot für niedergelassene europäische Rechtsanwälte, als Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden, geht über die in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie 98/5/EG vorgesehenen Ausnahmen hinaus. Dies gilt in der Folge für den gesamten Art. 62 Abs. 2 RAG; konsequenterweise erweisen sich nach der gutachterlichen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof auch die übrigen Einschränkungen der Bst. a (Verbot, zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden) und b (Verbot, Konzipienten auszubilden) als unzulässig.
Zur Herstellung der EWR-Konformität schlägt die Regierung vor, Art. 62 Abs. 2 RAG aufzuheben. Damit sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte zu den gleichen beruflichen Tätigkeiten wie inländische Rechtsanwälte befugt, wozu auch die Übernahme von Verfahrenshilfe- und Amtsverteidigermandaten gehört.
Es ist geplant, dass die Vorlage im Mai-Landtag in erster Lesung beraten wird.
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