Das Bundeskartellamt hat heute den Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ("Kraftstoff-News") veröffentlicht. Die wichtigsten Inhalte:
Im Zuge der Iran-Eskalation stiegen die Kraftstoffpreise an den Tankstellen ab Ende Februar sprunghaft an: Der E5/E10-Preis ist vom 28. Februar bis zum 25. März um ca. 27,8 Cent pro Liter angestiegen: E5 kostete zuletzt 2,122 Euro und E10 2,065 Euro. Diesel wurde in diesem Zeitraum sogar um ca. 51,4 Cent teurer und kostete zuletzt 2,267 Euro pro Liter.
Auffallend ist die Entkopplung der Großhandelspreise bei Diesel vom Rohölpreis. Im Zuge der Iran-Eskalation haben sich diese Abstände signifikant erhöht - nicht so zu sehen bei Benzin. Am 19. März lag die Preissteigerung bei Diesel im Großhandel ca. 25 Cent über der Preissteigerung beim Rohöl. Jüngst stieg die Entkopplung an einem einzigen Tag - vom 18. auf den 19. März - um 10 Cent an.
Auffallend ist ebenfalls der Zeitverzug, mit dem Preiserhöhungen und Preissenkungen an die nächste Handelsstufe weitergegeben werden. In der Vergangenheit gab es immer wieder Hinweise darauf, dass höhere Kosten an Tankstellen meist sofort, fallende Kosten eher verzögert weitergegeben wurden (Rakete-Feder-Effekt). Mit Blick auf die Iran-Krise gibt es dahingehend noch keine eindeutigen Befunde: Nach den raschen Preissteigerungen (der Rakete) war um den 10. März ein erheblicher Rückgang beim Rohölpreis zu verzeichnen, der aber nur kurzzeitig hielt. In diesem Zusammenhang sanken auch die Großhandelspreise stark ab. Die Tankstellenpreise folgten mit leichter Verzögerung.
Beim Ländervergleich auf Tankstellenebene bestehen aufgrund unterschiedlicher Steuern und Abgaben große Unterschiede. Einige Länder haben regulatorische Maßnahmen wie Preisdeckel eingeführt. Die Daten der EU-Kommission (Weekly Oil Bulletin) beruhen auf sehr unterschiedlichen nationalen Meldesystemen, so dass sie nur bedingt vergleichbar sind. Sie geben jedoch einen ersten Anhaltspunkt für die Preisentwicklungen in den jeweiligen Ländern. Es ist zunächst zutreffend, dass Deutschland zu den Ländern gehört, in denen die Tankstellenpreise zu Beginn der Krise mit am deutlichsten anstiegen. Vom 23. Februar bis zum 9. März waren beispielsweise bei den Dieselpreisen neben Deutschland auch Österreich, Dänemark, Niederlande, Luxemburg und Polen in der Spitzengruppe mit Preissteigerungen von 31-43 Cent/Liter vertreten. Bei den Benzinpreisen verzeichnete Deutschland Preissteigerungen von ca. 25 Cent pro Liter, Österreich folgte mit einigem Abstand dahinter. Im Laufe der Krise verändern sich jedoch diese Preisabstände.
Betrachtet man den Zeitraum vom 23. Februar bis zum 23. März ist erkennbar, dass andere Länder, insbesondere bei Diesel, sogar noch höhere Steigerungen verzeichneten als Deutschland (Plus von 57,6 Cent), so Dänemark, Niederlande und Schweden (jeweils Plus von über 60 Cent). Österreich, Polen und Tschechien liegen im Vergleich mit Deutschland bei den Diesel-Preissteigerungen in etwa gleichauf, etwas dahinter Griechenland, Belgien und Luxemburg. Bei E5 sind die Preissteigerungen in Deutschland (Plus von 31,7 Cent) in etwa auf dem Niveau von Tschechien. Dänemark und Polen liegen etwas dahinter. Belgien, Griechenland und die Niederlande liegen knapp an der 30 Cent-Schwelle. Spürbar stärker gestiegen sind die Preise in diesem Zeitraum in Schweden und Österreich (Plus von über 34 Cent bzw. über 33 Cent).
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Mineralölsektor
Eine mögliche Ursache für die festgestellte Entkopplung des Dieselpreises vom Rohölpreis ist, dass ein erheblicher Teil der Direktimporte von Diesel nach Deutschland aus dem Nahen Osten kommt. Für das Bundeskartellamt stellt sich allerdings die Frage, ob die damit einhergehenden Verwerfungen die Preisanstiege erklären können. Auch bei den Ottokraftstoffen E5 und E10 wird auf der Grundlage des gestern im Deutschen Bundestag verabschiedeten § 29a GWB untersucht werden, ob es in Deutschland zu missbräuchlichen Preiserhöhungen gekommen ist. Die vorgesehene Beweislastumkehr bei der Kostenkontrolle der Mineralölkonzerne wird diese Arbeit erleichtern. Auch hier muss allerdings vollständig und ergebnisoffen ermittelt und bewertet werden.
Das Amt kennt die Märkte gut. Die Mineralölgroßhandelsmärkte wurden in einer Sektoruntersuchung nach Beginn des Ukrainekrieges durchleuchtet. Auf dieser Grundlage hat das Amt ein Verfahren mit Blick auf die Preisnotierungen von Preisinformationsdiensten im deutschen Kraftstoffgroßhandel eingeleitet. Dieses Verfahren kann derzeit nur sehr eingeschränkt weiterbetrieben werden, da das OLG Düsseldorf in einem Eilverfahren noch über Einsprüche vom Juli 2025 gegen Auskunftsbeschlüsse des Amtes entscheiden muss. Die Vereinfachung dieser Vorschrift durch das gestern verabschiedete Gesetzespaket wird das Verfahren erleichtern, die Entscheidung des Gerichts muss allerdings trotzdem abgewartet werden.
Das Amt begrüßt, dass die Zahl der Preisausschläge an den Tankstellen begrenzt werden soll. Preiserhöhungen sind nur noch einmal am Tag um 12 Uhr mittags erlaubt. Mit Inkrafttreten wird das Bundeskartellamt die Einhaltung dieser Regel anhand der Echtzeitdaten der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe automatisiert prüfen. Zuständig für die Durchsetzung dieser neuen Regel sind nach dem Gesetz von den Ländern benannte Behörden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Grundlage des Handelns des Amtes ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Auf der Grundlage dieses Gesetzes kann das Amt ad hoc keine Preissenkungen verfügen; hierfür gibt es entgegen vereinzelter öffentlicher Forderungen kein kartellgesetzliches Instrumentarium. Preissenkungen auf Knopfdruck gibt das Kartellgesetz nicht her. Der Gesetzgeber hat das Amt vor allem damit betraut, wettbewerbliche Strukturen und Prozesse zu schützen. Es kann in diesem Rahmen prüfen, ob ein Preis missbräuchlich überhöht ist."
Die Feststellung einer missbräuchlichen Preishöhe hat in der Marktwirtschaft einen Ausnahmecharakter und ist von Gesetzgeber und Rechtsprechung an sehr hohe Hürden gekoppelt. Im Übrigen unterliegen die Entscheidungen des Amtes am Ende der Überprüfung durch die Gerichte, müssen mithin gerichtsfest sein.
Das Bundeskartellamt durchleuchtet die Preisnotierung und -festsetzung an den Kraftstoffmärkten. Etwaige Missbräuche werden abgestellt werden. Die im Ausland vorhandenen Preisregulierungen sind außerhalb des Kartellrechts verortet.
Im Zuge der Iran-Eskalation stiegen die Kraftstoffpreise an den Tankstellen ab Ende Februar sprunghaft an: Der E5/E10-Preis ist vom 28. Februar bis zum 25. März um ca. 27,8 Cent pro Liter angestiegen: E5 kostete zuletzt 2,122 Euro und E10 2,065 Euro. Diesel wurde in diesem Zeitraum sogar um ca. 51,4 Cent teurer und kostete zuletzt 2,267 Euro pro Liter.
Auffallend ist die Entkopplung der Großhandelspreise bei Diesel vom Rohölpreis. Im Zuge der Iran-Eskalation haben sich diese Abstände signifikant erhöht - nicht so zu sehen bei Benzin. Am 19. März lag die Preissteigerung bei Diesel im Großhandel ca. 25 Cent über der Preissteigerung beim Rohöl. Jüngst stieg die Entkopplung an einem einzigen Tag - vom 18. auf den 19. März - um 10 Cent an.
Auffallend ist ebenfalls der Zeitverzug, mit dem Preiserhöhungen und Preissenkungen an die nächste Handelsstufe weitergegeben werden. In der Vergangenheit gab es immer wieder Hinweise darauf, dass höhere Kosten an Tankstellen meist sofort, fallende Kosten eher verzögert weitergegeben wurden (Rakete-Feder-Effekt). Mit Blick auf die Iran-Krise gibt es dahingehend noch keine eindeutigen Befunde: Nach den raschen Preissteigerungen (der Rakete) war um den 10. März ein erheblicher Rückgang beim Rohölpreis zu verzeichnen, der aber nur kurzzeitig hielt. In diesem Zusammenhang sanken auch die Großhandelspreise stark ab. Die Tankstellenpreise folgten mit leichter Verzögerung.
Beim Ländervergleich auf Tankstellenebene bestehen aufgrund unterschiedlicher Steuern und Abgaben große Unterschiede. Einige Länder haben regulatorische Maßnahmen wie Preisdeckel eingeführt. Die Daten der EU-Kommission (Weekly Oil Bulletin) beruhen auf sehr unterschiedlichen nationalen Meldesystemen, so dass sie nur bedingt vergleichbar sind. Sie geben jedoch einen ersten Anhaltspunkt für die Preisentwicklungen in den jeweiligen Ländern. Es ist zunächst zutreffend, dass Deutschland zu den Ländern gehört, in denen die Tankstellenpreise zu Beginn der Krise mit am deutlichsten anstiegen. Vom 23. Februar bis zum 9. März waren beispielsweise bei den Dieselpreisen neben Deutschland auch Österreich, Dänemark, Niederlande, Luxemburg und Polen in der Spitzengruppe mit Preissteigerungen von 31-43 Cent/Liter vertreten. Bei den Benzinpreisen verzeichnete Deutschland Preissteigerungen von ca. 25 Cent pro Liter, Österreich folgte mit einigem Abstand dahinter. Im Laufe der Krise verändern sich jedoch diese Preisabstände.
Betrachtet man den Zeitraum vom 23. Februar bis zum 23. März ist erkennbar, dass andere Länder, insbesondere bei Diesel, sogar noch höhere Steigerungen verzeichneten als Deutschland (Plus von 57,6 Cent), so Dänemark, Niederlande und Schweden (jeweils Plus von über 60 Cent). Österreich, Polen und Tschechien liegen im Vergleich mit Deutschland bei den Diesel-Preissteigerungen in etwa gleichauf, etwas dahinter Griechenland, Belgien und Luxemburg. Bei E5 sind die Preissteigerungen in Deutschland (Plus von 31,7 Cent) in etwa auf dem Niveau von Tschechien. Dänemark und Polen liegen etwas dahinter. Belgien, Griechenland und die Niederlande liegen knapp an der 30 Cent-Schwelle. Spürbar stärker gestiegen sind die Preise in diesem Zeitraum in Schweden und Österreich (Plus von über 34 Cent bzw. über 33 Cent).
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Mineralölsektor
Eine mögliche Ursache für die festgestellte Entkopplung des Dieselpreises vom Rohölpreis ist, dass ein erheblicher Teil der Direktimporte von Diesel nach Deutschland aus dem Nahen Osten kommt. Für das Bundeskartellamt stellt sich allerdings die Frage, ob die damit einhergehenden Verwerfungen die Preisanstiege erklären können. Auch bei den Ottokraftstoffen E5 und E10 wird auf der Grundlage des gestern im Deutschen Bundestag verabschiedeten § 29a GWB untersucht werden, ob es in Deutschland zu missbräuchlichen Preiserhöhungen gekommen ist. Die vorgesehene Beweislastumkehr bei der Kostenkontrolle der Mineralölkonzerne wird diese Arbeit erleichtern. Auch hier muss allerdings vollständig und ergebnisoffen ermittelt und bewertet werden.
Das Amt kennt die Märkte gut. Die Mineralölgroßhandelsmärkte wurden in einer Sektoruntersuchung nach Beginn des Ukrainekrieges durchleuchtet. Auf dieser Grundlage hat das Amt ein Verfahren mit Blick auf die Preisnotierungen von Preisinformationsdiensten im deutschen Kraftstoffgroßhandel eingeleitet. Dieses Verfahren kann derzeit nur sehr eingeschränkt weiterbetrieben werden, da das OLG Düsseldorf in einem Eilverfahren noch über Einsprüche vom Juli 2025 gegen Auskunftsbeschlüsse des Amtes entscheiden muss. Die Vereinfachung dieser Vorschrift durch das gestern verabschiedete Gesetzespaket wird das Verfahren erleichtern, die Entscheidung des Gerichts muss allerdings trotzdem abgewartet werden.
Das Amt begrüßt, dass die Zahl der Preisausschläge an den Tankstellen begrenzt werden soll. Preiserhöhungen sind nur noch einmal am Tag um 12 Uhr mittags erlaubt. Mit Inkrafttreten wird das Bundeskartellamt die Einhaltung dieser Regel anhand der Echtzeitdaten der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe automatisiert prüfen. Zuständig für die Durchsetzung dieser neuen Regel sind nach dem Gesetz von den Ländern benannte Behörden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Grundlage des Handelns des Amtes ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Auf der Grundlage dieses Gesetzes kann das Amt ad hoc keine Preissenkungen verfügen; hierfür gibt es entgegen vereinzelter öffentlicher Forderungen kein kartellgesetzliches Instrumentarium. Preissenkungen auf Knopfdruck gibt das Kartellgesetz nicht her. Der Gesetzgeber hat das Amt vor allem damit betraut, wettbewerbliche Strukturen und Prozesse zu schützen. Es kann in diesem Rahmen prüfen, ob ein Preis missbräuchlich überhöht ist."
Die Feststellung einer missbräuchlichen Preishöhe hat in der Marktwirtschaft einen Ausnahmecharakter und ist von Gesetzgeber und Rechtsprechung an sehr hohe Hürden gekoppelt. Im Übrigen unterliegen die Entscheidungen des Amtes am Ende der Überprüfung durch die Gerichte, müssen mithin gerichtsfest sein.
Das Bundeskartellamt durchleuchtet die Preisnotierung und -festsetzung an den Kraftstoffmärkten. Etwaige Missbräuche werden abgestellt werden. Die im Ausland vorhandenen Preisregulierungen sind außerhalb des Kartellrechts verortet.
© 2026 Bundeskartellamt
