Das Bundeskartellamt hat die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, um das heute in Kraft getretene Kraftstoffmaßnahmenpaket effizient zur Anwendung zu bringen. Hierzu wurde die Beschlussabteilung V - Wettbewerbs- und Verbraucherschutz von anderen Zuständigkeiten befreit und personell verstärkt, sodass sie sich zukünftig als 13. Beschlussabteilung stärker auf den Mineralöl- und Kraftstoffbereich konzentrieren kann.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Um die neuen Wettbewerbsregeln im Kraftstoffbereich möglichst effizient anwenden zu können, haben wir die zuständige Beschlussabteilung neu strukturiert, inhaltlich entlastet und personell aufgestockt. Jetzt können wir uns mit Nachdruck an die Durchsetzung begeben."
Die 13. Beschlussabteilung wird zukünftig aus drei Projektteams bestehen: Der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, einem Team für Verfahren nach § 32f GWB und einem Team für Verfahren nach dem neuen § 29a GWB.
Die Marktransparenzstelle für Kraftstoffe bündelt und monitort die Preisdaten von ca. 15.000 Tankstellen in Deutschland. Diese sind verpflichtet jede Preisänderung innerhalb von fünf Minuten bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe anzuzeigen. Diese Daten werden z. B. an die Tankapps weitergegeben, aber auch intern ausgewertet. Zukünftig erfolgt die Auswertung auch im Hinblick auf die Einhaltung der 12 Uhr-Regel, nach der alle Tankstellen ihre Preise nur einmal am Tag um 12 Uhr erhöhen dürfen, darüber hinaus aber beliebig oft reduzieren können. Jede Preiserhöhung zu einer anderen Uhrzeit wird automatisiert an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet werden, sobald diese dem Bundeskartellamt bekannt und die nötigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis dahin geht aber kein möglicher Verstoß verloren. Alle Daten werden gespeichert und schnellstmöglich übermittelt.
Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2025 ein Verfahren nach § 32f GWB zur Feststellung einer erheblichen fortwährenden Störung des Wettbewerbs im Kraftstoffgroßhandel eingeleitet (s. Pressemitteilung vom 6. März 2025). Möglicherweise kann die Verfahrensdauer durch die heute in Kraft getretene Gesetzesänderung verkürzt werden. Allerdings kann das Verfahren seitens des Bundeskartellamtes erst dann vorangetrieben werden, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Rechtsbehelfe entscheidet, die die Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global gegen im Mai 2025 erlassene Auskunftsbeschlüsse eingelegt haben.
Ein drittes Projektteam wird sich intensiv mit der Anwendung des neuen § 29a GWB befassen. Dieser sieht vor, dass marktmächtige Anbieter von Kraftstoffen auf Raffinerie- oder Großhandelsebene keine Preise fordern dürfen, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Vereinfacht wird das Verfahren dabei durch eine Beweislastumkehr, die die Unternehmen zwingt, ihre Kostenstruktur offenzulegen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Um die neuen Wettbewerbsregeln im Kraftstoffbereich möglichst effizient anwenden zu können, haben wir die zuständige Beschlussabteilung neu strukturiert, inhaltlich entlastet und personell aufgestockt. Jetzt können wir uns mit Nachdruck an die Durchsetzung begeben."
Die 13. Beschlussabteilung wird zukünftig aus drei Projektteams bestehen: Der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, einem Team für Verfahren nach § 32f GWB und einem Team für Verfahren nach dem neuen § 29a GWB.
Die Marktransparenzstelle für Kraftstoffe bündelt und monitort die Preisdaten von ca. 15.000 Tankstellen in Deutschland. Diese sind verpflichtet jede Preisänderung innerhalb von fünf Minuten bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe anzuzeigen. Diese Daten werden z. B. an die Tankapps weitergegeben, aber auch intern ausgewertet. Zukünftig erfolgt die Auswertung auch im Hinblick auf die Einhaltung der 12 Uhr-Regel, nach der alle Tankstellen ihre Preise nur einmal am Tag um 12 Uhr erhöhen dürfen, darüber hinaus aber beliebig oft reduzieren können. Jede Preiserhöhung zu einer anderen Uhrzeit wird automatisiert an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet werden, sobald diese dem Bundeskartellamt bekannt und die nötigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis dahin geht aber kein möglicher Verstoß verloren. Alle Daten werden gespeichert und schnellstmöglich übermittelt.
Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2025 ein Verfahren nach § 32f GWB zur Feststellung einer erheblichen fortwährenden Störung des Wettbewerbs im Kraftstoffgroßhandel eingeleitet (s. Pressemitteilung vom 6. März 2025). Möglicherweise kann die Verfahrensdauer durch die heute in Kraft getretene Gesetzesänderung verkürzt werden. Allerdings kann das Verfahren seitens des Bundeskartellamtes erst dann vorangetrieben werden, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Rechtsbehelfe entscheidet, die die Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global gegen im Mai 2025 erlassene Auskunftsbeschlüsse eingelegt haben.
Ein drittes Projektteam wird sich intensiv mit der Anwendung des neuen § 29a GWB befassen. Dieser sieht vor, dass marktmächtige Anbieter von Kraftstoffen auf Raffinerie- oder Großhandelsebene keine Preise fordern dürfen, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Vereinfacht wird das Verfahren dabei durch eine Beweislastumkehr, die die Unternehmen zwingt, ihre Kostenstruktur offenzulegen.
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