Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Übertragung von einzelnen Anlagen eines Solarparks auf verschiedene Erwerber nicht automatisch eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Entscheidend dafür ist, ob der bisherige Betreiber seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Veräußerung weiterführt. Im vorliegenden Fall stellte der BFH klar, dass die Fortführung der Einspeisung ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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