Der BGH hat klargestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch bei vertraglich abweichender Zuständigkeit für Balkone Entscheidungen zur Sanierung treffen kann und unter bestimmten Voraussetzungen sogar muss. Entscheidend ist dabei unter anderem die Sicherung der Anlage. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.04.2026 die Zuständigkeit für die Sanierung von Balkonen innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Gemeinschaft ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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