Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 28. April 2026 eine Abänderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung (ALVV) genehmigt. Mit den Änderungen werden neue Rahmenbedingungen für eine erleichterte und längere Inanspruchnahme von Kurzarbeitsentschädigung geschaffen.
Erleichterte Verfahrensbestimmungen
Eine Bewilligung von Kurzarbeit kann grundsätzlich nur über einen Zeitraum von drei Kalendermonaten erteilt werden. Nach Ablauf von drei Monaten ist ein neuer Antrag zu stellen, für den derzeit dieselben Vorgaben wie für eine Erstanmeldung gelten. Die neuen Verfahrenserleichterungen reduzieren die Begründungs- und Nachweispflichten bei einer ununterbrochenen Verlängerung von Kurzarbeit. Ausserdem wird die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von derzeit 18 Monaten auf 24 Monate erhöht. Die Verordnungsanpassung gilt befristet vom 1. Mai 2026 bis 31. März 2027.
Erweiterter Anspruchskatalog
Parallel dazu hat die Regierung die Fälle, in denen ein Arbeitsausfall als anrechenbar und als Grund für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gilt, mit Wirkung ab 1. Mai 2026 erweitert. Die erweiterte Auslegung gilt bis auf Widerruf.
Massnahmen im Kurzarbeitsbereich zur Stärkung der Wirtschaft
Diese befristeten Neuerungen bilden den Abschluss einer Reihe von Massnahmen, die die Regierung in enger Absprache mit der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer und dem Amt für Volkswirtschaft seit dem letzten Jahr im Bereich der Kurzarbeit umgesetzt hat. Am 27. Mai 2025 hatte die Regierung beschlossen, dass die neuen und drohenden US-Zölle als Grund für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit Wirkung ab dem 1. April 2025 anerkannt werden, sofern Unternehmen direkt oder indirekt davon betroffen sind und alle übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Amt für Volkswirtschaft hat zudem verschiedene administrative Erleichterungen bei der Anmeldung von Kurzarbeit und der Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung umgesetzt.
Mit der Schaffung vereinfachter und verbesserter Bedingungen für den Zugang zu Kurzarbeitsentschädigung möchte die Regierung den Wirtschaftsstandort Liechtenstein stärken und die hohen Belastungen abfedern, denen liechtensteinische Unternehmen aufgrund der geopolitischen Spannungen, der volatilen US-Zollpolitik sowie der Kriege in der Ukraine und im Mittleren und Nahen Osten aktuell ausgesetzt sind.
Pressekontakt:
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport
Katja Gey, Leiterin Amt für Volkswirtschaft
T +423 236 68 71
katja.gey@llv.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100939757
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 28. April 2026 eine Abänderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung (ALVV) genehmigt. Mit den Änderungen werden neue Rahmenbedingungen für eine erleichterte und längere Inanspruchnahme von Kurzarbeitsentschädigung geschaffen.
Erleichterte Verfahrensbestimmungen
Eine Bewilligung von Kurzarbeit kann grundsätzlich nur über einen Zeitraum von drei Kalendermonaten erteilt werden. Nach Ablauf von drei Monaten ist ein neuer Antrag zu stellen, für den derzeit dieselben Vorgaben wie für eine Erstanmeldung gelten. Die neuen Verfahrenserleichterungen reduzieren die Begründungs- und Nachweispflichten bei einer ununterbrochenen Verlängerung von Kurzarbeit. Ausserdem wird die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von derzeit 18 Monaten auf 24 Monate erhöht. Die Verordnungsanpassung gilt befristet vom 1. Mai 2026 bis 31. März 2027.
Erweiterter Anspruchskatalog
Parallel dazu hat die Regierung die Fälle, in denen ein Arbeitsausfall als anrechenbar und als Grund für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gilt, mit Wirkung ab 1. Mai 2026 erweitert. Die erweiterte Auslegung gilt bis auf Widerruf.
Massnahmen im Kurzarbeitsbereich zur Stärkung der Wirtschaft
Diese befristeten Neuerungen bilden den Abschluss einer Reihe von Massnahmen, die die Regierung in enger Absprache mit der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer und dem Amt für Volkswirtschaft seit dem letzten Jahr im Bereich der Kurzarbeit umgesetzt hat. Am 27. Mai 2025 hatte die Regierung beschlossen, dass die neuen und drohenden US-Zölle als Grund für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit Wirkung ab dem 1. April 2025 anerkannt werden, sofern Unternehmen direkt oder indirekt davon betroffen sind und alle übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Amt für Volkswirtschaft hat zudem verschiedene administrative Erleichterungen bei der Anmeldung von Kurzarbeit und der Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung umgesetzt.
Mit der Schaffung vereinfachter und verbesserter Bedingungen für den Zugang zu Kurzarbeitsentschädigung möchte die Regierung den Wirtschaftsstandort Liechtenstein stärken und die hohen Belastungen abfedern, denen liechtensteinische Unternehmen aufgrund der geopolitischen Spannungen, der volatilen US-Zollpolitik sowie der Kriege in der Ukraine und im Mittleren und Nahen Osten aktuell ausgesetzt sind.
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Katja Gey, Leiterin Amt für Volkswirtschaft
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