Bremen (ots) -
Von der Öffentlichkeit lange unbemerkt wurde von der Bundesregierung an einem Gesetz zur Neuregelung unter anderem des Versicherungsvertragsgesetzes gearbeitet, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 dient. Dabei weist insbesondere die Neuregelung des Widerrufsrechts erhebliche Sprengkraft auf. Denn mit der zum 19. Juni 2026 in Kraft tretenden Reform wird ein zentraler Mechanismus zum Schutz von Versicherungsnehmern bei Versicherungsverträgen eingeschränkt.
Nach dem bisherigen Recht galt ein klarer Maßstab: Wurde der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, konnte er sich auch noch lange nach Vertragsschluss vom Vertrag lösen. Gerade bei Lebens- und Rentenversicherungen - einschließlich Basisrenten (sogenannte "Rürup"-Verträge) - eröffnete dies vielen Versicherungsnehmern die Möglichkeit, Verträge rückgängig zu machen beziehungsweise - bei "Rürup"-Renten - überhaupt eine Kapitalauszahlung zu erreichen.
Diese Grundsätze wurden über Jahrzehnte hinweg durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt und haben sich als wirksames Korrektiv gegenüber fehlerhaften Vertragsgestaltungen etabliert. Mit der Neuregelung wird dieses System durch feste Ausschlussfristen ersetzt. So erlischt das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen nunmehr nach 24 Monaten und 30 Tagen nach dem Vertragsschluss. Dies soll nach dem Wortlaut der Regelung nur dann nicht gelten, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde (§ 8 Abs. 4 Satz 3 VVG n.F.).
"Mit der vorgeblich dem Verbraucherschutz dienenden Reform wird eine jahrzehntelang bewährte Praxis mit einem Schlag zunichtegemacht", kommentiert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. "Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte für eine entsprechende Entschärfung sorgen, indem sie zumindest eklatant fehlerhafte Widerrufsbelehrungen einer nicht erteilten Belehrung gleichstellen", so Brockmann weiter. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfasst dieses zudem lediglich das Widerrufsrecht, nicht jedoch das bis zum 31.12.2007 geltende Widerspruchsrecht.
Aufgrund der Neuregelung und der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen sollten Versicherungsnehmer ihre Rechte noch vor dem 19. Juni 2026 prüfen lassen.
https://hahn-rechtsanwaelte.de/ads/ruerup-widerruf-statt-kuendigung
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/61631/6265200
Von der Öffentlichkeit lange unbemerkt wurde von der Bundesregierung an einem Gesetz zur Neuregelung unter anderem des Versicherungsvertragsgesetzes gearbeitet, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 dient. Dabei weist insbesondere die Neuregelung des Widerrufsrechts erhebliche Sprengkraft auf. Denn mit der zum 19. Juni 2026 in Kraft tretenden Reform wird ein zentraler Mechanismus zum Schutz von Versicherungsnehmern bei Versicherungsverträgen eingeschränkt.
Nach dem bisherigen Recht galt ein klarer Maßstab: Wurde der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, konnte er sich auch noch lange nach Vertragsschluss vom Vertrag lösen. Gerade bei Lebens- und Rentenversicherungen - einschließlich Basisrenten (sogenannte "Rürup"-Verträge) - eröffnete dies vielen Versicherungsnehmern die Möglichkeit, Verträge rückgängig zu machen beziehungsweise - bei "Rürup"-Renten - überhaupt eine Kapitalauszahlung zu erreichen.
Diese Grundsätze wurden über Jahrzehnte hinweg durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt und haben sich als wirksames Korrektiv gegenüber fehlerhaften Vertragsgestaltungen etabliert. Mit der Neuregelung wird dieses System durch feste Ausschlussfristen ersetzt. So erlischt das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen nunmehr nach 24 Monaten und 30 Tagen nach dem Vertragsschluss. Dies soll nach dem Wortlaut der Regelung nur dann nicht gelten, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde (§ 8 Abs. 4 Satz 3 VVG n.F.).
"Mit der vorgeblich dem Verbraucherschutz dienenden Reform wird eine jahrzehntelang bewährte Praxis mit einem Schlag zunichtegemacht", kommentiert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. "Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte für eine entsprechende Entschärfung sorgen, indem sie zumindest eklatant fehlerhafte Widerrufsbelehrungen einer nicht erteilten Belehrung gleichstellen", so Brockmann weiter. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfasst dieses zudem lediglich das Widerrufsrecht, nicht jedoch das bis zum 31.12.2007 geltende Widerspruchsrecht.
Aufgrund der Neuregelung und der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen sollten Versicherungsnehmer ihre Rechte noch vor dem 19. Juni 2026 prüfen lassen.
https://hahn-rechtsanwaelte.de/ads/ruerup-widerruf-statt-kuendigung
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/61631/6265200
© 2026 news aktuell
