Ein im März 2025 eingeleitetes Verfahren des Bundeskartellamtes zur Überprüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Kraftstoffgroßhandel ist jetzt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorläufig gestoppt worden.
Die Behörde überprüft in diesem Verfahren, ob auf der Marktstufe des Großhandels mit Kraftstoffen eine strukturelle Störung des Wettbewerbs vorliegt und welche Rolle hier insbesondere sogenannten Preisinformationsdiensten zukommt (siehe Pressemitteilung vom 6. März 2025). Eine wichtige Ermittlungsmaßnahme in dem laufenden Verfahren waren dabei Auskunftsersuchen gegen die beiden Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global.
Gegen die Auskunftsbeschlüsse haben die Unternehmen Beschwerde eingelegt und Eilrechtsschutz beantragt. Das Oberlandesgericht hat nun in einer ersten Entscheidung den Anträgen der Argus Media-Gruppe entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe angeordnet.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir sind sehr überrascht von dieser Entscheidung des Gerichts und haben bereits Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Kraftstoffgroßhandel ist eine ganz entscheidende Stufe in der Wertschöpfungskette vom Bohrloch bis zur Zapfsäule. Diesen ersten Anwendungsfall des neuen Wettbewerbsinstruments haben wir sehr sorgfältig mit einer umfassenden Sektoruntersuchung vorbereitet. Die Rolle der Preisinformationsdienste müssen wir aufklären. Ohne die Informationen von genau diesen Unternehmen können wir das Verfahren aber nicht fortsetzen. Diese Verzögerung ist sehr bedauerlich."
Das Verfahren war das Ergebnis einer im Februar 2025 abgeschlossenen Sektoruntersuchung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels (siehe PM zum Abschlussbericht vom 19. Februar 2025). Hier hatten sich erste Anhaltspunkte für erhebliche wettbewerbliche Risiken aufgrund der im Kraftstoffgroßhandel genutzten Preisinformationsdienste ergeben. Diese versorgen die Marktteilnehmer mit sehr detaillierten und aktuellen Preisinformationen über das Verhalten der anderen Markteilnehmer. Dies kann zu einer deutlichen Dämpfung des Wettbewerbs führen. Auch besteht die Gefahr, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen gezielt manipulieren.
Das Bundeskartellamt machte in diesem Verfahren erstmals von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 GWB) Gebrauch. Nach dieser Vorschrift kann das Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen, als Ergebnis eines mehrstufigen Verfahrens, Maßnahmen verhängen, um eine erhebliche, fortwährende Wettbewerbsstörung in einer Branche abzustellen. Die Besonderheit des neuen Instruments ist, dass dafür keine konkreten Rechtsverstöße einzelner Unternehmen vorliegen müssen.
Die Auskunftsverlangen waren im Mai 2025 unter Geltung der ursprünglichen Fassung von § 32f Abs. 3 GWB erlassen worden. Diese Vorschrift wurde unter dem Eindruck der Marktverwerfungen infolge des Iran-Kriegs vom Deutschen Bundestag mit dem Kraftstoffmaßnahmenpaket zum 1. April 2026 noch einmal verschärft: Zur Beschleunigung wurde das vorher zweistufige durch ein einstufiges Verfahren ersetzt. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung nun ausdrücklich auch auf diese Neufassung erstreckt.
Das OLG Düsseldorf zieht bereits in Zweifel, ob das Bundeskartellamt in Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB überhaupt verpflichtende Auskunftsersuchen an Unternehmen richten darf. Diese Ersuchen sind in dieser Art von Verfahren das zentrale Instrument der Ermittlungen. Die Begründung der Entscheidung legt nahe, dass aus Sicht des Gerichts dem Bundeskartellamt hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage fehlt. Zudem geht das Gericht bei vorläufiger Würdigung davon aus, dass auch nach Feststellung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs auf der Großhandelsebene des Vertriebs von Kraftstoff und Heizöl die befragten Preisinformationsdienste nicht zu deren Abstellung mit herangezogen werden dürften, da sie nur Nachrichten über diese Märkte anbieten, ohne selbst mit Kraftstoffen zu handeln. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverlangen hatte das Gericht auch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit der Preisinformationsdienste: Es sei voraussichtlich nicht verhältnismäßig, ihnen die Benennung derjenigen Marktteilnehmer aufzugeben, die Preisinformationen an sie weiterleiten. Hier sei der presserechtliche Quellenschutz höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von § 32f Abs. 3 GWB.
Es handelt sich um den ersten Anwendungsfall des § 32f Abs. 3 GWB. Das Amt hat zur Klärung der aufgeworfenen Grundsatzfragen Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Andreas Mundt: "Es ist besonders bedauerlich, dass das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung auch schon auf die Nachbesserungen erstreckt, die die gesetzliche Vorschrift des § 32f Abs. 3 GWB am 1. April erfahren hat. Um das deutlich zu machen: Die Entscheidung betrifft nicht das neue Missbrauchsverbot in § 29a GWB, das ebenfalls Gegenstand des Maßnahmenpaketes war. Die auf diese Regelung gestützten Ermittlungen zu den Preissetzungen seit Ausbruch des Iran-Krieges führen wir mit Nachdruck fort."
Angesichts der grundlegenden Zweifel des Oberlandesgerichts an den Rechtsgrundlagen wird das Bundeskartellamt dagegen das Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB bis zu einer Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht weiterbetreiben. Die für die Durchsetzung von § 32f und § 29a GWB gebildeten Teams (s. Pressemitteilung vom 1. April 2026) wurden zusammengelegt und treiben nun die Verfahren nach § 29a GWB voran.
Die Behörde überprüft in diesem Verfahren, ob auf der Marktstufe des Großhandels mit Kraftstoffen eine strukturelle Störung des Wettbewerbs vorliegt und welche Rolle hier insbesondere sogenannten Preisinformationsdiensten zukommt (siehe Pressemitteilung vom 6. März 2025). Eine wichtige Ermittlungsmaßnahme in dem laufenden Verfahren waren dabei Auskunftsersuchen gegen die beiden Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global.
Gegen die Auskunftsbeschlüsse haben die Unternehmen Beschwerde eingelegt und Eilrechtsschutz beantragt. Das Oberlandesgericht hat nun in einer ersten Entscheidung den Anträgen der Argus Media-Gruppe entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe angeordnet.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir sind sehr überrascht von dieser Entscheidung des Gerichts und haben bereits Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Kraftstoffgroßhandel ist eine ganz entscheidende Stufe in der Wertschöpfungskette vom Bohrloch bis zur Zapfsäule. Diesen ersten Anwendungsfall des neuen Wettbewerbsinstruments haben wir sehr sorgfältig mit einer umfassenden Sektoruntersuchung vorbereitet. Die Rolle der Preisinformationsdienste müssen wir aufklären. Ohne die Informationen von genau diesen Unternehmen können wir das Verfahren aber nicht fortsetzen. Diese Verzögerung ist sehr bedauerlich."
Das Verfahren war das Ergebnis einer im Februar 2025 abgeschlossenen Sektoruntersuchung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels (siehe PM zum Abschlussbericht vom 19. Februar 2025). Hier hatten sich erste Anhaltspunkte für erhebliche wettbewerbliche Risiken aufgrund der im Kraftstoffgroßhandel genutzten Preisinformationsdienste ergeben. Diese versorgen die Marktteilnehmer mit sehr detaillierten und aktuellen Preisinformationen über das Verhalten der anderen Markteilnehmer. Dies kann zu einer deutlichen Dämpfung des Wettbewerbs führen. Auch besteht die Gefahr, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen gezielt manipulieren.
Das Bundeskartellamt machte in diesem Verfahren erstmals von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 GWB) Gebrauch. Nach dieser Vorschrift kann das Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen, als Ergebnis eines mehrstufigen Verfahrens, Maßnahmen verhängen, um eine erhebliche, fortwährende Wettbewerbsstörung in einer Branche abzustellen. Die Besonderheit des neuen Instruments ist, dass dafür keine konkreten Rechtsverstöße einzelner Unternehmen vorliegen müssen.
Die Auskunftsverlangen waren im Mai 2025 unter Geltung der ursprünglichen Fassung von § 32f Abs. 3 GWB erlassen worden. Diese Vorschrift wurde unter dem Eindruck der Marktverwerfungen infolge des Iran-Kriegs vom Deutschen Bundestag mit dem Kraftstoffmaßnahmenpaket zum 1. April 2026 noch einmal verschärft: Zur Beschleunigung wurde das vorher zweistufige durch ein einstufiges Verfahren ersetzt. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung nun ausdrücklich auch auf diese Neufassung erstreckt.
Das OLG Düsseldorf zieht bereits in Zweifel, ob das Bundeskartellamt in Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB überhaupt verpflichtende Auskunftsersuchen an Unternehmen richten darf. Diese Ersuchen sind in dieser Art von Verfahren das zentrale Instrument der Ermittlungen. Die Begründung der Entscheidung legt nahe, dass aus Sicht des Gerichts dem Bundeskartellamt hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage fehlt. Zudem geht das Gericht bei vorläufiger Würdigung davon aus, dass auch nach Feststellung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs auf der Großhandelsebene des Vertriebs von Kraftstoff und Heizöl die befragten Preisinformationsdienste nicht zu deren Abstellung mit herangezogen werden dürften, da sie nur Nachrichten über diese Märkte anbieten, ohne selbst mit Kraftstoffen zu handeln. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverlangen hatte das Gericht auch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit der Preisinformationsdienste: Es sei voraussichtlich nicht verhältnismäßig, ihnen die Benennung derjenigen Marktteilnehmer aufzugeben, die Preisinformationen an sie weiterleiten. Hier sei der presserechtliche Quellenschutz höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von § 32f Abs. 3 GWB.
Es handelt sich um den ersten Anwendungsfall des § 32f Abs. 3 GWB. Das Amt hat zur Klärung der aufgeworfenen Grundsatzfragen Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Andreas Mundt: "Es ist besonders bedauerlich, dass das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung auch schon auf die Nachbesserungen erstreckt, die die gesetzliche Vorschrift des § 32f Abs. 3 GWB am 1. April erfahren hat. Um das deutlich zu machen: Die Entscheidung betrifft nicht das neue Missbrauchsverbot in § 29a GWB, das ebenfalls Gegenstand des Maßnahmenpaketes war. Die auf diese Regelung gestützten Ermittlungen zu den Preissetzungen seit Ausbruch des Iran-Krieges führen wir mit Nachdruck fort."
Angesichts der grundlegenden Zweifel des Oberlandesgerichts an den Rechtsgrundlagen wird das Bundeskartellamt dagegen das Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB bis zu einer Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht weiterbetreiben. Die für die Durchsetzung von § 32f und § 29a GWB gebildeten Teams (s. Pressemitteilung vom 1. April 2026) wurden zusammengelegt und treiben nun die Verfahren nach § 29a GWB voran.
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