Das Landgericht Ulm hat entschieden, dass ein Geschädigter Mietwagenkosten nicht unbegrenzt ersetzt bekommt, wenn sich die Reparatur eines Fahrzeugs durch nicht erforderliche Freigaben von Versicherer oder Leasinggeber verzögert. Im Fokus steht die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Das Landgericht (LG) Ulm hat mit Urteil vom 25.03.2026 eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage auf weitere Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vollständig abgewiesen. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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