Unternehmen, die ihre Mitarbeiter bei überregionalen Einsätzen in Hotels oder Ferienwohnungen unterbringen, müssen diese Mietkosten nicht zwingend bei der Gewerbesteuer hinzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat in einem wichtigen Urteil klargestellt, unter welchen konkreten Bedingungen solche Aufwendungen überhaupt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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