Wenn im Hang der Boden langsam über einen gewissen Zeitraum nachgibt, entspricht dies nicht einem Erdrutsch im Sinne der Wohngebäudeversicherung. Auch sichtbare Risse genügen nicht den Versicherungsbedingungen. Allerdings ist die Auslegung der Klauseln umstritten. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 28.01.2026 eine Klarstellung zum Leistungsumfang in der Wohngebäudeversicherung getroffen. Im Zentrum stand die Frage, wann ein "Erdrutsch" im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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