Bern (ots) -
Parteien: X. "24 heures"
Themen: Wahrheit / Meinungspluralismus / Trennung von Fakten und Kommentar
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Die Art und Weise, wie ein Text aufgebaut ist, kann zu Schlussfolgerungen verleiten, die der Wahrheit widersprechen. "24 heures" veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel "Mobilisation pour Gaza, La police dévie une manif s'approchant de la synagogue de Lausanne" (Mobilisierung für Gaza: Die Polizei leitet eine Demonstration um, die sich der Synagoge in Lausanne nähert). Unmittelbar auf diese Überschrift folgte ein Einleitungsabsatz, in dem die Journalistin schrieb, dass der "nicht genehmigte" Demonstrationszug "von der Polizei gestoppt wurde, als er sich auf das Viertel zubewegte, in dem sich die Synagoge befindet". Der Artikel begann danach mit einem Zitat des für Sicherheit zuständigen Stadtrats: "La police a dû intervenir pour empêcher que le cortége se rapproche de la synagogue. S'en prendre à un lieu de culte par antisionisme, c'est de l'antisémitisme et c'est condamnable" (Die Polizei musste eingreifen, um zu verhindern, dass sich der Zug der Synagoge näherte. Aus Antizionismus gegen eine Kultusstätte vorzugehen, ist Antisemitismus und verwerflich.)
Die Überschrift und der Untertitel sowie das dazugehörende Bild (ein Foto der Synagoge, das in einem anderen Zusammenhang aufgenommen wurde), unmittelbar gefolgt von Eingangszitat, lassen vermuten, dass die Demonstrierenden die Absicht hatten, die Synagoge aus antisemitischen Motiven anzugreifen. Dies wurde jedoch nicht mit Fakten belegt. Nach Ansicht des Schweizer Presserats hätte die Aussage eine Differenzierung und Überprüfung erfordert, um festzustellen, ob es sich tatsächlich um die Wahrheit handelte. Die Journalistin hätte zumindest die Sichtweise der Demonstrierenden einholen müssen. Aus diesen Gründen hat "24 heures" die berufsethische Pflicht zur Wahrheitsfindung nicht eingehalten.
Stellungnahme 15/2026 (https://presserat.ch/complaints/15_2026/)
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Geschäftsstelle
Postfach
3000 Bern 8
+41 (0)77 405 43 37
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018292/100940360
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Die Art und Weise, wie ein Text aufgebaut ist, kann zu Schlussfolgerungen verleiten, die der Wahrheit widersprechen. "24 heures" veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel "Mobilisation pour Gaza, La police dévie une manif s'approchant de la synagogue de Lausanne" (Mobilisierung für Gaza: Die Polizei leitet eine Demonstration um, die sich der Synagoge in Lausanne nähert). Unmittelbar auf diese Überschrift folgte ein Einleitungsabsatz, in dem die Journalistin schrieb, dass der "nicht genehmigte" Demonstrationszug "von der Polizei gestoppt wurde, als er sich auf das Viertel zubewegte, in dem sich die Synagoge befindet". Der Artikel begann danach mit einem Zitat des für Sicherheit zuständigen Stadtrats: "La police a dû intervenir pour empêcher que le cortége se rapproche de la synagogue. S'en prendre à un lieu de culte par antisionisme, c'est de l'antisémitisme et c'est condamnable" (Die Polizei musste eingreifen, um zu verhindern, dass sich der Zug der Synagoge näherte. Aus Antizionismus gegen eine Kultusstätte vorzugehen, ist Antisemitismus und verwerflich.)
Die Überschrift und der Untertitel sowie das dazugehörende Bild (ein Foto der Synagoge, das in einem anderen Zusammenhang aufgenommen wurde), unmittelbar gefolgt von Eingangszitat, lassen vermuten, dass die Demonstrierenden die Absicht hatten, die Synagoge aus antisemitischen Motiven anzugreifen. Dies wurde jedoch nicht mit Fakten belegt. Nach Ansicht des Schweizer Presserats hätte die Aussage eine Differenzierung und Überprüfung erfordert, um festzustellen, ob es sich tatsächlich um die Wahrheit handelte. Die Journalistin hätte zumindest die Sichtweise der Demonstrierenden einholen müssen. Aus diesen Gründen hat "24 heures" die berufsethische Pflicht zur Wahrheitsfindung nicht eingehalten.
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