Bern (ots) -
Parteien: X. c. "Lausanne Cités"
Themen: Menschenwürde / Privatsphäre
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen die Wochenzeitung "Lausanne Cités" abgewiesen. Die Zeitung hat nicht gegen die berufsethischen Regeln verstossen, als sie ein kleines Foto, eingebettet in eine Galerie von sechs Bildern, veröffentlichte, das eine Person zeigt, die auf dem Boden liegt und sich in einem Zustand völliger Verwahrlosung befindet. In der Berichterstattung ging es um den sozialen Brennpunkt an der Rue de Genéve in Lausanne. Auch wenn das Bild schockierend und brutal wirken mag, war seine Veröffentlichung gerechtfertigt. Es liegt im öffentlichen Interesse über die Situation in diesem Quartier und über die Szenen zu informieren, mit denen die BewohnerInnen regelmässig konfrontiert sind. Die abgebildete Person war auch nicht erkennbar, da sie mit dem Gesicht nach unten auf dem Boden lag und es kaum möglich war zu bestimmen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelte. Deshalb war es auch nicht erforderlich, ihre Zustimmung einzuholen.
Stellungnahme 14/2026 (https://presserat.ch/complaints/14_2026/)
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Geschäftsstelle
Postfach
3000 Bern 8
+41 (0)77 405 43 37
media@presserat.ch
www.presserat.ch
Original-Content von: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018292/100940357
Parteien: X. c. "Lausanne Cités"
Themen: Menschenwürde / Privatsphäre
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen die Wochenzeitung "Lausanne Cités" abgewiesen. Die Zeitung hat nicht gegen die berufsethischen Regeln verstossen, als sie ein kleines Foto, eingebettet in eine Galerie von sechs Bildern, veröffentlichte, das eine Person zeigt, die auf dem Boden liegt und sich in einem Zustand völliger Verwahrlosung befindet. In der Berichterstattung ging es um den sozialen Brennpunkt an der Rue de Genéve in Lausanne. Auch wenn das Bild schockierend und brutal wirken mag, war seine Veröffentlichung gerechtfertigt. Es liegt im öffentlichen Interesse über die Situation in diesem Quartier und über die Szenen zu informieren, mit denen die BewohnerInnen regelmässig konfrontiert sind. Die abgebildete Person war auch nicht erkennbar, da sie mit dem Gesicht nach unten auf dem Boden lag und es kaum möglich war zu bestimmen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelte. Deshalb war es auch nicht erforderlich, ihre Zustimmung einzuholen.
Stellungnahme 14/2026 (https://presserat.ch/complaints/14_2026/)
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