Unternehmen, die Waren unentgeltlich in andere EU-Mitgliedstaaten verbringen, können künftig keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mehr geltend machen. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem koordinierten Ländererlass klargestellt, dass die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der Europäischen Union bei unentgeltlichen ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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