Auch kleinste Beträge können den Weg bis vor den BGH finden: In zwei Verfahren ging es um 1,35 Euro und 1,61 Euro. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Kosten für Schufa-Bonitätsauskünfte als Verzugsschaden ersatzfähig sind. Der BGH verneinte dies. Zwei Fälle mit sehr geringen Streitwerten führten bis vor den Bundesgerichtshof (BGH): Es ging um 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro. Streitgegenstand waren Kosten, die Gläubigern durch die Einholung von Schufa-Bonitätsauskünften entstanden waren. Letztlich ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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