DJ PTA-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG
infas Holding Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Bonn (pta000/10.07.2026/15:50 UTC+2)
infas Holding Aktiengesellschaft, Bonn
ISIN: DE0006097108 WKN: 609710
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Notiert: Regulierter Markt (General Standard) in Frankfurt am Main
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der
am Mittwoch, den 19. August 2026, um 11:00 Uhr (MESZ)
in der Kurt-Schumacher-Str. 24, 53113 Bonn,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des gebilligten Konzernabschlusses
1. zum 31. Dezember 2025 und des zusammengefassten (Konzern-)lageberichts sowie des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt hat.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach
---- 289a, 315a Handelsgesetzbuch. Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2026) zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der festgestellte Jahresabschluss der infas Holding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2025 weist einen Bilanzverlust aus. Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung keinen Tagesordnungspunkt, der eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat, welcher gleichzeitig gemäß -- 107 Abs. 4 Satz 2 AktG der Prüfungsausschuss ist und als solcher eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat, schlägt vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Im Zollhafen 24, 50678 Köln, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sei und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt worden sei.
5. Vorlage zur Erörterung des gemäß -- 162 AktG erstellten und formell geprüften Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß -- 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 erstellt.
Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt. Da die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des -- 267 Abs. 1 HGB ist, ist gemäß -- 120a Abs. 5 AktG eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß -- 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft formell daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß -- 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist über die Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/ hv2026) zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
II. Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die infas Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien ausgegeben, die 9.000.000 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich bei der
infas Holding Aktiengesellschaft
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
E-Mail: hv@gfei.de
spätestens bis zum 12. August 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (-- 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis zu erfolgen, der der Gesellschaft auch vom Letztintermediär direkt übermittelt werden kann. Ein Nachweis im Sinne des -- 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 28. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (sog. Nachweisstichtag).
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Ausübung und den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin bzw. Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der Aktionärin bzw. des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin bzw. Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in ihrer Eigenschaft als Aktionärin bzw. Aktionär nicht teilnahme- oder stimmberechtigt; die Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den Veräußerer, der die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten hat, bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionärinnen und Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die depotführenden Institute (Letztintermediäre) tragen in der Regel für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte Sorge, sofern die Aktionärinnen und Aktionäre, die ihnen von ihrem depotführenden Institut zugesandten Formulare zur Bestellung der Eintrittskarte ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Nachweisübermittlung vor Ablauf der Anmelde- bzw. Nachweisfrist für die Aktionärin bzw. Aktionär vornehmen kann. Im Zweifel sollten sich Aktionärinnen und Aktionäre frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes vornimmt.
Anders als die ordnungsgemäße Anmeldung (einschließlich ordnungsgemäßem Nachweis) zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung der Einlasskontrolle. Zur Erleichterung der Abwicklung bitten wir, im Fall der Teilnahme an der Hauptversammlung die Eintrittskarte an der Einlasskontrolle vorzulegen.
Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung von Dritten
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July 10, 2026 09:50 ET (13:50 GMT)


