Schwerin (ots) -
Am 15. Juli 2026 beantragte der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Unterstützung vonseiten der Bundeswehr. Kräfte der Bundeswehr sollen zur Unterstützung der Brandbekämpfung eingesetzt werden. Gegenstand des Antrages ist die Bereitstellung der Fähigkeit zur luftgestützten Brandbekämpfung.
Nach Prüfung der Lage im Müritz-Nationalpark wurde der Antrag auf Amtshilfe der Bundeswehr zur Unterstützung der lokalen Feuerwehren bei der Bekämpfung des aktuellen Waldbrandes bewilligt. Zum Einsatz kommen zwei Hubschrauber des Typs CH-53 der Luftwaffe. Diese sollen die lokalen Behörden aus der Luft bei der Eindämmung der Flammen unterstützen.
Die Koordination mit den lokalen Einsatzkräften sowie den Verantwortlichen des Nationalparks leistet das regional zuständige Kreisverbindungskommando (KVK) der Bundeswehr.
Die Hubschrauber kommen derzeit zum Einsatz. Sie nehmen mit eignen Außenlast-Wassertanks Löschwasser in umliegenden Seen auf und lassen dieses in von den zivilen Einsatzkräften bestimmten definierten Brandbereichen ab.
Hintergrund Amtshilfe
Nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes leistet die Bundeswehr auf Ersuchen anderer Behörden Amtshilfe, wenn diese ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können. Diese Unterstützung beschränkt sich auf ergänzende Hilfe in Einzelfällen und schließt eine regelmäßige, auf Dauer angelegte, institutionalisierte Zusammenarbeit maus.
Amtshilfe durch die Bundeswehr kommt vor allem dort zum Tragen, wo
die Durchhaltefähigkeit ziviler Organisationen nicht durch eigene Kräfte / Mittel gewährleistet werden kann, Kräfte und Fähigkeiten der Bundeswehr bei Gefahr für Leib und Leben kurzfristig und/oder in erheblichem Umfang benötigt werden, spezielle Fähigkeiten der Bundeswehr das einzige und oft gleichzeitig auch letzte Mittel sind. Ferner überprüft die Bundeswehr die rechtliche Zulässigkeit der beantragten Unterstützungsleistung. Zudem muss die Bundeswehr über die notwendigen Ressourcen verfügen, d.h. ein Amtshilfeantrag kann auch abgelehnt werden, wenn die gewünschte Hilfeleistung die Auftragserfüllung der jeweiligen Dienststelle und somit die Bundeswehr in ihrer Einsatzfähigkeit beeinträchtigen würde.
Gesetzliche Grundlage der Amtshilfe: Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz
Artikel 35 Grundgesetz regelt die Pflicht von Behörden des Bundes und der Länder, sich auf Antrag gegenseitig bei der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Amtshandlungen) Hilfe zu leisten. Dies gilt auch für die Bundeswehr. Zusätzliche hoheitliche Eingriffsbefugnisse ergeben sich dabei für die Bundeswehr nicht. Es handelt sich nur um sogenannte "technische" Unterstützung. Die Leitung des Einsatzes verbleibt bei den zuständigen zivilen Stellen.
Pressekontakt:
Pressestelle Landeskommando MV:
E-Mail: PressestelleLKdoMV@bundeswehr.org
Tel: 0385 - 511 3502
Original-Content von: Operatives Führungskommando der Bundeswehr, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/179237/6315987
Am 15. Juli 2026 beantragte der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Unterstützung vonseiten der Bundeswehr. Kräfte der Bundeswehr sollen zur Unterstützung der Brandbekämpfung eingesetzt werden. Gegenstand des Antrages ist die Bereitstellung der Fähigkeit zur luftgestützten Brandbekämpfung.
Nach Prüfung der Lage im Müritz-Nationalpark wurde der Antrag auf Amtshilfe der Bundeswehr zur Unterstützung der lokalen Feuerwehren bei der Bekämpfung des aktuellen Waldbrandes bewilligt. Zum Einsatz kommen zwei Hubschrauber des Typs CH-53 der Luftwaffe. Diese sollen die lokalen Behörden aus der Luft bei der Eindämmung der Flammen unterstützen.
Die Koordination mit den lokalen Einsatzkräften sowie den Verantwortlichen des Nationalparks leistet das regional zuständige Kreisverbindungskommando (KVK) der Bundeswehr.
Die Hubschrauber kommen derzeit zum Einsatz. Sie nehmen mit eignen Außenlast-Wassertanks Löschwasser in umliegenden Seen auf und lassen dieses in von den zivilen Einsatzkräften bestimmten definierten Brandbereichen ab.
Hintergrund Amtshilfe
Nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes leistet die Bundeswehr auf Ersuchen anderer Behörden Amtshilfe, wenn diese ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können. Diese Unterstützung beschränkt sich auf ergänzende Hilfe in Einzelfällen und schließt eine regelmäßige, auf Dauer angelegte, institutionalisierte Zusammenarbeit maus.
Amtshilfe durch die Bundeswehr kommt vor allem dort zum Tragen, wo
die Durchhaltefähigkeit ziviler Organisationen nicht durch eigene Kräfte / Mittel gewährleistet werden kann, Kräfte und Fähigkeiten der Bundeswehr bei Gefahr für Leib und Leben kurzfristig und/oder in erheblichem Umfang benötigt werden, spezielle Fähigkeiten der Bundeswehr das einzige und oft gleichzeitig auch letzte Mittel sind. Ferner überprüft die Bundeswehr die rechtliche Zulässigkeit der beantragten Unterstützungsleistung. Zudem muss die Bundeswehr über die notwendigen Ressourcen verfügen, d.h. ein Amtshilfeantrag kann auch abgelehnt werden, wenn die gewünschte Hilfeleistung die Auftragserfüllung der jeweiligen Dienststelle und somit die Bundeswehr in ihrer Einsatzfähigkeit beeinträchtigen würde.
Gesetzliche Grundlage der Amtshilfe: Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz
Artikel 35 Grundgesetz regelt die Pflicht von Behörden des Bundes und der Länder, sich auf Antrag gegenseitig bei der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Amtshandlungen) Hilfe zu leisten. Dies gilt auch für die Bundeswehr. Zusätzliche hoheitliche Eingriffsbefugnisse ergeben sich dabei für die Bundeswehr nicht. Es handelt sich nur um sogenannte "technische" Unterstützung. Die Leitung des Einsatzes verbleibt bei den zuständigen zivilen Stellen.
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