Das Bundeskartellamt hat den Verfahrensbeteiligten im Zusammenschlussverfahren EDEKA/tegut am 27. Juli 2026 einen Entwurf seiner wettbewerblichen Bewertung (sog. Abmahnung) übermittelt. Nach der vorläufigen Bewertung bestehen gegen den angemeldeten Zusammenschluss in seiner derzeitigen Ausgestaltung erhebliche wettbewerbliche Bedenken. Die bislang von EDEKA angebotenen Zusagen reichen nach vorläufiger Einschätzung nicht aus, um diese vollständig auszuräumen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Mit der Abmahnung legen wir den Verfahrensbeteiligten unsere vorläufige wettbewerbliche Bewertung offen. Eine abschließende Entscheidung ist damit nicht getroffen. Unsere Aufgabe ist es, den angemeldeten Zusammenschluss ausschließlich nach den Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beurteilen. Für die Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen, wie zum Beispiel Beschäftigungseffekte, sieht das Gesetz gesonderte Verfahren vor."
Die anmeldenden Unternehmen sowie die Beigeladenen haben nun Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor das Bundeskartellamt eine abschließende Entscheidung trifft.
Gegenstand des Vorhabens ist der Erwerb von 202 tegut-Lebensmittelmärkten, 41 automatisierten teo-Standorten, der Herzberger Bäckerei sowie eines Logistikzentrums durch EDEKA. Das Vorhaben wurde am 23. März 2026 angemeldet. Das Bundeskartellamt leitete am 21. April 2026 das Hauptprüfverfahren ein. Nachdem EDEKA am 20. Juli 2026 erstmals ein Zusagenangebot vorgelegt hatte, verlängerte sich die gesetzliche Prüffrist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 GWB bis zum 23. September 2026. Die vorläufige Bewertung ergibt, dass der Zusammenschluss regional auf einer Reihe von Absatzmärkten erhebliche Wettbewerbsprobleme aufwerfen würde. Die intensive Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschaffungsmärkte, die regelmäßig mindestens bundesweit abzugrenzen sind, hat ergeben, dass EDEKA dort zwar bereits heute über eine sehr starke Stellung mit regelmäßig um die 30 Prozent Beschaffungsanteil, insbesondere bei Herstellermarken, verfügt. Der zusätzliche Zuwachs durch den Erwerb von tegut fällt allerdings so geringfügig aus, dass der Zusammenschluss nach der vorläufigen Bewertung auf den Beschaffungsmärkten nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die Ermittlungen bestätigen, dass der Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland von den vier großen Handelskonzernen - EDEKA, REWE, der Schwarz-Gruppe (Lidl/Kaufland) sowie ALDI (ALDI Nord/ALDI Süd) - geprägt wird, auf die zusammen inzwischen mehr als 90 Prozent der Umsätze im Lebensmitteleinzelhandel entfallen. Allein diese hohe Konzentration reicht kartellrechtlich aber nicht aus, um einen Zusammenschluss zu untersagen. Auch lässt sich hieraus allein nicht ableiten, dass die vier großen Handelskonzerne den Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland kollektiv beherrschen. Dafür müsste insbesondere festgestellt werden können, dass zwischen den vier großen Handelskonzernen kein wirksamer Wettbewerb besteht. Trotz einer hohen Markttransparenz und einer intensiven Wettbewerberbeobachtung haben die Ermittlungen hierfür keine Anhaltspunkte ergeben."
Das Bundeskartellamt prüft Zusammenschlüsse im Lebensmitteleinzelhandel aus zwei Blickwinkeln: zum einen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb um die Kundinnen und Kunden, zum anderen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Hersteller und Lieferanten.
Im Rahmen des Hauptprüfverfahrens hat das Bundeskartellamt die Wettbewerbsverhältnisse im deutschen Lebensmitteleinzelhandel umfassend untersucht.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher findet Wettbewerb vor allem vor Ort statt. Deshalb untersucht das Bundeskartellamt, ob sich durch den Zusammenschluss die Auswahlmöglichkeiten und der Wettbewerb in den jeweiligen Einzugsgebieten der Märkte erheblich verschlechtern würden. Nach der vorläufigen Bewertung bestehen derzeit in 37 regionalen Markträumen erhebliche wettbewerbliche Bedenken, insbesondere in Nord- und Osthessen, Thüringen, Nordbayern sowie Baden-Württemberg.
Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschaffungsmärkte wurden umfassend untersucht. Hierzu hat das Bundeskartellamt die Struktur dieser Märkte analysiert, neun ausgewählte Produktgruppen vertieft untersucht und rund 150 Hersteller und Lieferanten befragt. Die Ermittlungen haben vorläufig ergeben, dass EDEKA dort zwar bereits heute über eine starke Stellung verfügt, der Zuwachs durch den Erwerb von tegut jedoch deutlich weniger als 0,5 Prozent des gesamten Beschaffungsvolumens im deutschen Lebensmitteleinzelhandel beträgt und das eigene Beschaffungsvolumen EDEKAs nur geringfügig erhöht. Auch die sonstigen Auswirkungen der Fusion auf den Beschaffungsmärkten fallen nach vorläufiger Bewertung angesichts des geringen Zuwachses nicht so erheblich aus, dass sie eine Untersagung des Vorhabens auf dieser Grundlage insgesamt rechtfertigen könnten. Unternehmen können im Hauptprüfverfahren Zusagen anbieten, um wettbewerbliche Bedenken auszuräumen, etwa indem einzelne Standorte vom Erwerb ausgenommen oder an unabhängige Wettbewerber veräußert werden. EDEKA hat bereits ein erstes Zusagenangebot eingereicht, das die wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes nach vorläufiger Einschätzung jedoch nicht vollständig ausräumt.
Das Bundeskartellamt wird nun die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten sowie den weiteren Fortgang der Zusagenverhandlungen berücksichtigen und auf dieser Grundlage über den angemeldeten Zusammenschluss abschließend entscheiden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Mit der Abmahnung legen wir den Verfahrensbeteiligten unsere vorläufige wettbewerbliche Bewertung offen. Eine abschließende Entscheidung ist damit nicht getroffen. Unsere Aufgabe ist es, den angemeldeten Zusammenschluss ausschließlich nach den Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beurteilen. Für die Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen, wie zum Beispiel Beschäftigungseffekte, sieht das Gesetz gesonderte Verfahren vor."
Die anmeldenden Unternehmen sowie die Beigeladenen haben nun Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor das Bundeskartellamt eine abschließende Entscheidung trifft.
Gegenstand des Vorhabens ist der Erwerb von 202 tegut-Lebensmittelmärkten, 41 automatisierten teo-Standorten, der Herzberger Bäckerei sowie eines Logistikzentrums durch EDEKA. Das Vorhaben wurde am 23. März 2026 angemeldet. Das Bundeskartellamt leitete am 21. April 2026 das Hauptprüfverfahren ein. Nachdem EDEKA am 20. Juli 2026 erstmals ein Zusagenangebot vorgelegt hatte, verlängerte sich die gesetzliche Prüffrist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 GWB bis zum 23. September 2026. Die vorläufige Bewertung ergibt, dass der Zusammenschluss regional auf einer Reihe von Absatzmärkten erhebliche Wettbewerbsprobleme aufwerfen würde. Die intensive Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschaffungsmärkte, die regelmäßig mindestens bundesweit abzugrenzen sind, hat ergeben, dass EDEKA dort zwar bereits heute über eine sehr starke Stellung mit regelmäßig um die 30 Prozent Beschaffungsanteil, insbesondere bei Herstellermarken, verfügt. Der zusätzliche Zuwachs durch den Erwerb von tegut fällt allerdings so geringfügig aus, dass der Zusammenschluss nach der vorläufigen Bewertung auf den Beschaffungsmärkten nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die Ermittlungen bestätigen, dass der Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland von den vier großen Handelskonzernen - EDEKA, REWE, der Schwarz-Gruppe (Lidl/Kaufland) sowie ALDI (ALDI Nord/ALDI Süd) - geprägt wird, auf die zusammen inzwischen mehr als 90 Prozent der Umsätze im Lebensmitteleinzelhandel entfallen. Allein diese hohe Konzentration reicht kartellrechtlich aber nicht aus, um einen Zusammenschluss zu untersagen. Auch lässt sich hieraus allein nicht ableiten, dass die vier großen Handelskonzerne den Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland kollektiv beherrschen. Dafür müsste insbesondere festgestellt werden können, dass zwischen den vier großen Handelskonzernen kein wirksamer Wettbewerb besteht. Trotz einer hohen Markttransparenz und einer intensiven Wettbewerberbeobachtung haben die Ermittlungen hierfür keine Anhaltspunkte ergeben."
Das Bundeskartellamt prüft Zusammenschlüsse im Lebensmitteleinzelhandel aus zwei Blickwinkeln: zum einen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb um die Kundinnen und Kunden, zum anderen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Hersteller und Lieferanten.
Im Rahmen des Hauptprüfverfahrens hat das Bundeskartellamt die Wettbewerbsverhältnisse im deutschen Lebensmitteleinzelhandel umfassend untersucht.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher findet Wettbewerb vor allem vor Ort statt. Deshalb untersucht das Bundeskartellamt, ob sich durch den Zusammenschluss die Auswahlmöglichkeiten und der Wettbewerb in den jeweiligen Einzugsgebieten der Märkte erheblich verschlechtern würden. Nach der vorläufigen Bewertung bestehen derzeit in 37 regionalen Markträumen erhebliche wettbewerbliche Bedenken, insbesondere in Nord- und Osthessen, Thüringen, Nordbayern sowie Baden-Württemberg.
Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschaffungsmärkte wurden umfassend untersucht. Hierzu hat das Bundeskartellamt die Struktur dieser Märkte analysiert, neun ausgewählte Produktgruppen vertieft untersucht und rund 150 Hersteller und Lieferanten befragt. Die Ermittlungen haben vorläufig ergeben, dass EDEKA dort zwar bereits heute über eine starke Stellung verfügt, der Zuwachs durch den Erwerb von tegut jedoch deutlich weniger als 0,5 Prozent des gesamten Beschaffungsvolumens im deutschen Lebensmitteleinzelhandel beträgt und das eigene Beschaffungsvolumen EDEKAs nur geringfügig erhöht. Auch die sonstigen Auswirkungen der Fusion auf den Beschaffungsmärkten fallen nach vorläufiger Bewertung angesichts des geringen Zuwachses nicht so erheblich aus, dass sie eine Untersagung des Vorhabens auf dieser Grundlage insgesamt rechtfertigen könnten. Unternehmen können im Hauptprüfverfahren Zusagen anbieten, um wettbewerbliche Bedenken auszuräumen, etwa indem einzelne Standorte vom Erwerb ausgenommen oder an unabhängige Wettbewerber veräußert werden. EDEKA hat bereits ein erstes Zusagenangebot eingereicht, das die wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes nach vorläufiger Einschätzung jedoch nicht vollständig ausräumt.
Das Bundeskartellamt wird nun die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten sowie den weiteren Fortgang der Zusagenverhandlungen berücksichtigen und auf dieser Grundlage über den angemeldeten Zusammenschluss abschließend entscheiden.
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