St. Gallen - Vor über vier Jahren wurde die Initiative «Gegen Masseneinwanderung» vom Schweizer Volk angenommen. Als Massnahme zur besseren Nutzung des Potenzials der inländischen Arbeitnehmer gilt seit dem 1. Juli 2018 die sogenannte Stellenmeldepflicht. Diese verändert den Rekrutierungs- und Einstellungsprozess für zahlreiche Unternehmen massgeblich. Die folgenden Ausführungen erleichtern den Arbeitgebern die korrekte Umsetzung der Stellenmeldepflicht im Alltag.
Seit dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, dem RAV offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8% Arbeitslosigkeit zu melden. Erst nach einer Sperrfrist von fünf Arbeitstagen darf die Stelle auf anderen Kanälen - einschliesslich der eigenen Webseite des Arbeitgebers - öffentlich ausgeschrieben werden. Durch dieses Vorgehen sollen Personen, die bei einem RAV als Stellensuchende gemeldet sind, einen Informationsvorsprung gegenüber anderen Kandidaten erhalten und sich vor den anderen für die offene Stelle bewerben können. Dadurch soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden.
Welche Stellen müssen gemeldet werden?
Gemeldet werden müssen sämtliche zu besetzenden Stellen in Berufsarten, die eine schweizweite Arbeitslosigkeit von mindestens 8% aufweisen. Ab dem 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert auf 5% gesenkt. Zu melden sind - sofern nicht eine Ausnahmeregelung greift - sämtliche zu besetzenden Stellen, unabhängig des Beschäftigungsgrads und der Beschäftigungsdauer.
Die meldepflichtigen Berufsarten werden jedes Jahr neu ermittelt, wofür schweizweit die durchschnittlichen Arbeitslosenquoten über die letzten zwölf Monate hinweg erfasst werden. Die Stellen, die unter die Meldepflicht fallen, werden jeweils im Herbst durch das SECO auf dem Portal www.arbeit.swiss publiziert.
Vorgehen bei der Stellenmeldung
Die Stellenmeldepflicht obliegt grundsätzlich den Arbeitgebern, die eine Stelle besetzen wollen. Wird ein Personalvermittler für eine Stellenbesetzung beigezogen, verbleibt die Stellenmeldepflicht beim Arbeitgeber, ausser der Personalvermittler übernimmt für den Arbeitgeber den mit der Stellenmeldepflicht verbundenen administrativen Aufwand.
Offene Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden - entweder online über das Portal www.arbeit.swiss, telefonisch, per E-Mail oder persönlich. Zuständig ist das RAV in der Region des Arbeitsorts oder beim Personalverleih das RAV in der Region des Einsatzbetriebs. Gemeldet werden müssen:
Der gesuchte Beruf Die Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen Der ArbeitsortDas Arbeitspensum Das Datum des Stellenantritts Die Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet) Die Kontaktadresse sowie der Name des Arbeitgebers
Der ...
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