Bern - Der Bundesrat nimmt einen neuen Anlauf, die Rechte von Whistleblowern zu klären. Eine erste Fassung war dem Parlament zu kompliziert. Auch der geänderte Entwurf legt bloss das korrekte Vorgehen fest. Ein Kündigungsschutz ist weiterhin nicht vorgesehen.
Das entspricht dem Auftrag des Parlaments, das einen ersten Vorschlag des Bundesrats für eine Whistleblower-Norm 2015 zurückgewiesen hatte. Die Stossrichtung wurde damals als gut, die Formulierung aber als unverständlich und kompliziert beurteilt.
Somit geht es auch in der neuen Fassung darum, Whistleblowern Klarheit zu geben, ob eine Meldung rechtmässig ist. Heute wissen Arbeitnehmer nicht, ob und wem sie Meldung über Unregelmässigkeiten machen dürfen. Die Rechtmässigkeit beurteilen im Nachhinein die Gerichte. Die Arbeitgeber ihrerseits sind im Unklaren darüber, wie sie reagieren sollen.
Angst vor Konsequenzen
Das führe zu Konflikten und ungerechtfertigten Handlungen wie der direkten Information der Öffentlichkeit, schreibt der Bundesrat in der am Freitag veröffentlichten Zusatzbotschaft. Seiner Meinung nach kann die unklare Rechtslage auch dazu führen, dass Arbeitnehmende auf eine Meldung verzichten, weil sie die Konsequenzen nicht abschätzen können.
Der Bundesrat schlägt eine Ergänzung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vor. Damit soll geklärt werden, unter welchen Bedingungen die Meldung einer Unregelmässigkeit mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers vereinbar ist. Als Unregelmässigkeiten gelten namentlich Widerhandlungen gegen das Straf- und das Verwaltungsrecht sowie ...
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