Nach der Entscheidung könnten all jene Betreiber, die ihre Photovoltaik-Anlagen nach dem EEG 2009 in Betrieb genommen und verspätet gemeldet haben, ohne gesetzliche Sanktionen davonkommen. Sie müssen demnach nicht einmal die Vergütungskürzung um 20 Prozent fürchten. Zugleich sorgt das Urteil aber bei Betreibern von Photovoltaik-Anlagen, die nach dem EEG 2012 in Betrieb genommen haben, für neue Unsicherheit. Ihnen könnten schärfere Sanktionen drohen.Das Landgericht Memmingen hat mit Urteil vom 01. Februar 2019 eine weitere Klage eines Netzbetreiber wegen Meldeversäumnissen eines Photovoltaik-Anlagenbetreiber ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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