Untersuchungshäftlinge müssen bis zu zwei Monate länger im Gefängnis bleiben, wenn während eines Strafprozesses einer der zuständigen Richter oder Schöffen in Elternzeit geht. Das ergibt sich aus dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für die Reform der Strafprozessordnung, berichtet der "Spiegel" in seiner neuen Ausgabe.
Voraussetzung ist, dass es schon mindestens zehn Verhandlungstage gab. Bislang ist in einem solchen Fall eine sogenannte fristhemmende Unterbrechung der Verhandlung nur bei Krankheit der Richter oder Schöffen oder des Angeklagten möglich, und auch dann nur für maximal sechs Wochen. Künftig soll diese Frist auf zwei Monate ausgeweitet werden und auch für Mutterschutz und Elternzeit gelten. Im Bundesjustizministerium heißt es, mit der Neuregelung wolle man die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken.
Der Strafrechtsexperte des Deutschen Anwaltvereins, Ali Norouzi, kritisiert die geplante Neuregelung: "Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist wichtig, darf aber nicht auf dem Rücken der Beschuldigten ausgetragen werden und auf Kosten der Qualität des Verfahrens gehen."
Voraussetzung ist, dass es schon mindestens zehn Verhandlungstage gab. Bislang ist in einem solchen Fall eine sogenannte fristhemmende Unterbrechung der Verhandlung nur bei Krankheit der Richter oder Schöffen oder des Angeklagten möglich, und auch dann nur für maximal sechs Wochen. Künftig soll diese Frist auf zwei Monate ausgeweitet werden und auch für Mutterschutz und Elternzeit gelten. Im Bundesjustizministerium heißt es, mit der Neuregelung wolle man die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken.
Der Strafrechtsexperte des Deutschen Anwaltvereins, Ali Norouzi, kritisiert die geplante Neuregelung: "Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist wichtig, darf aber nicht auf dem Rücken der Beschuldigten ausgetragen werden und auf Kosten der Qualität des Verfahrens gehen."