
Zwar mache sich im Sinne von Paragraph 201 des Strafgesetzbuches strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf Tonträger aufnehme, so die Staatsanwaltschaft Frankfurt. Wenn in einer Bandansage auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen werde, ergebe sich aber "kein Anfangsverdacht einer Straftat". Das sogenannte "Opt-out" ist damit nach Ansicht der Frankfurter Juristen ausreichend - mindestens was die Strafbarkeit angeht. Auch Paragraph 42 Bundesdatenschutzgesetz sieht für Datenschutzverstöße Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor.
Und die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt eigentlich grundsätzlich ein sogenanntes "Opt-in" vor. Das bedeutet, Betroffene müssen erst aktiv einer Speicherung ihrer Daten zustimmen, bevor beispielsweise eine Aufzeichnung startet. Ein Stillschweigen reicht demnach nicht mehr aus. Für den Einzelnen ist die neue Regelung aber kaum durchsetzbar: Im konkreten Fall hatte ein Anrufer Anzeige erstattet, weil er in der Hotline eines Großkonzerns darauf hingewiesen wurde, dass das nachfolgende Gespräch aufgezeichnet werde, wenn er nicht aktiv widerspreche.
Die Staatsanwaltschaft lehnte die Eröffnung eines Verfahrens ab.
© 2019 dts Nachrichtenagentur