
Als "notwendig" im Sinne des Gesetzes über die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen könnten nur solche Behandlungen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entsprechen, so die Karlsruher Richter. Die in Bezug auf die EKT veröffentlichten Stellungnahmen und Leitlinien vermittelten allerdings keinen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens, wonach die zwangsweise Durchführung dieser Maßnahme bei einem an Schizophrenie leidenden Betroffenen gerechtfertigt wäre. Konkret ging es in dem Verfahren um einen Patienten, der an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidet. Seit Februar 2018 war er wiederholt untergebracht und wurde - überwiegend zwangsweise - mit verschiedenen Medikamenten letztlich erfolglos behandelt.
Nach Befürwortung durch ein Sachverständigengutachten hatte das Amtsgericht Heidelberg die Einwilligung des zuständigen Betreuers in die zwangsweise Durchführung einer EKT genehmigt. Das zuständige Landgericht hatte die Beschwerde des Betroffenen und seiner Mutter zurückgewiesen, die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter hatte Erfolg (Aktenzeichen XII ZB 381/19).
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