Washington, D.C.--(Newsfile Corp. - 28. Februar 2020) - Gemäß Section 31(j)(2) des Securities Exchange Act von 1934 hat die Kommission festgestellt, dass eine Anpassung des Gebührensatzes nach Abschnitt 31 für das Geschäftsjahr 2020 nicht erforderlich ist. Diese Anpassungen wirken sich nicht direkt auf die Höhe der der SEC zur Verfügung stehenden Mittel aus.
Der Gebührensatz des Abschnitts 31 für das Geschäftsjahr 2020 bleibt bei derzeit 22,10 USD pro Million, wie bereits am 9. Januar 2020 angekündigt. Dieser Satz bleibt bis zum 30. September 2020 oder 60 Tage nach Erlass einer regulären Mittelausstattung für das GJ 2021 bestehen, je nachdem, was später der Fall ist. Die Bewertung des Abschnitts 31 über Round-Turn-Transaktionen in Sicherheitstermingeschäften bleibt ebenfalls bei 0,0042 USD pro Transaktion.
Das Amt für Dolmetschen und Orientierungshilfen in der Abteilung Handel und Märkte der Kommission steht für Fragen zu Abschnitt 31 unter der Adresse 202-551-5777 oder per E-Mail unter tradingandmarkets@sec.gov zur Verfügung.
Die Kommission wird gegebenenfalls weitere Bekanntmachungen erlassen, um die Öffentlichkeit über die Entwicklungen im Zusammenhang mit Gebühren gemäß Abschnitt 31 auf dem Laufenden zu halten. Diese Mitteilungen werden an http://www.sec.gov veröffentlicht.