10.09.2021 -
Der im Jahr 2009 neu gefasste Artikel 109 Abs. 3 des Grundgesetzes sieht vor, dass die öffentlichen Haushalte in Deutschland prinzipiell ohne staatliche Kreditaufnahme auskommen. Abhängig vom Auslastungsgrad der Wirtschaft sind für Bund und Länder Abweichungen möglich, die allerdings symmetrisch sein sollen: Überschüsse in guten Zeiten, Defizite in schlechten. Diese "Konjunkturkomponente" soll eine zyklusverstärkende Wirkung der Finanzpolitik verhindern und insbesondere auch die Funktionsfähigkeit der automatischen Stabilisatoren sicherstellen. In Artikel 115 GG wird dem Bund darüber hinaus ein moderates strukturelles Defizit bis zu einer Höhe von 0,35 Prozent des BIP zugebilligt. Diese "Schuldenbremse", die den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt auf nationaler Ebene umsetzt, gilt nach einer Übergangsphase für den Bund seit 2016, für die Länder seit 2020. Sie ist vielleicht nicht der Hauptgrund für die erfolgreiche Rückführung der Staatsschuldenquote in den 2010er Jahren in Deutschland, dafür dürften das günstige Wachstumsumfeld und niedrige Zinskosten entscheidend gewesen sein. Doch die Verschärfung der Fiskalregeln hat mit hoher Wahrscheinlichkeit geholfen, die politischen Begehrlichkeiten in Schach zu halten ...
Lesen Sie mehr im vollständigen Artikel "Staatsverschuldung jenseits von Corona".
Finden Sie hier weitere Artikel von Prof. Dr. Jan Viebig.
Rechtliche Hinweise
Vergangene Wertentwicklungen, Simulationen oder Prognosen sind kein zuverlässiger Indikator für die Zukunft. Die Rendite kann infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen. Etwaige Meinungsäußerungen geben die aktuelle Einschätzung des Investment Office der ODDO BHF AG wieder, die sich insbesondere von der Hausmeinung innerhalb der ODDO BHF Gruppe unterscheiden und ohne vorherige Ankündigung ändern kann.