
Zum anderen sei es seiner Ansicht nach nicht tragbar, das Mandat des gewählten Direktbewerbers der Freien Wähler mit einem Listenbewerber seiner Partei nachzubesetzen, sollte dieser auf sein Mandat verzichten. Die entsprechende Regelung im sächsischen Landtagswahlrecht stelle eine Durchbrechung der Fünfprozentklausel dar, für die jede Rechtfertigung fehle.
Nachrücken könne allenfalls ein Ersatzbewerber, der seinen Mandatsanspruch ebenfalls der Direktwahl (Erststimmenwahl) in demselben Wahlkreis verdankt. Rennert schlägt deshalb vor, dass jeder Wahlkreisbewerber bei der Landtagswahl mit einem Ersatzbewerber antritt, ähnlich dem "running mate" (Vizekandidat) bei der US-Präsidentenwahl.
Zweifel an der Verfassungsmäßgikeit des sächsischen Wahlrechts wurden von Experten zuletzt auch hinsichtlich der Deckelung der Ausgleichsmandate geäußert. In Sachsen, wie auch in Brandenburg, darf die Zahl der Ausgleichsmandate die Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen. Dadurch kann die proportionale Sitzzuteilung nach den Zweitstimmen deutlich verzerrt werden.
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