
Der Antragsgegner, ein Apotheker aus dem Taunus, stellt Arzneimittel zur Behandlung einer seltenen Krebsart her, die vor allem bei Kindern auftritt. Die Krankheit verläuft meist tödlich, die durchschnittliche Überlebenszeit beträgt zehn Monate. Das Gericht sah keine akute Gefahr für laufende klinische Studien durch den Vertrieb der Mittel.
In der Abwägung fiel besonders ins Gewicht, dass das Medikament eine reale Heilungschance bietet und nur an Patienten abgegeben wird, denen keine andere Behandlungsmöglichkeit mehr zur Verfügung steht. Das Gericht betonte den verfassungsrechtlichen Schutz des Lebens als höchsten Wert. Die Entscheidung im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
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