
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie einem Patienten am 31. August 2020 Suizidhilfe geleistet. Dabei soll er erkannt haben, dass die Entscheidung des Patienten zur Selbsttötung durch eine akute psychische Erkrankung beeinträchtigt war und somit nicht freiverantwortlich getroffen wurde.
Die Überprüfung des Urteils habe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so der BGH. Damit ist das Urteil rechtskräftig (Beschluss vom 29. Januar 2025 - 4 StR 265/24).
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