DJ PTA-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 28. Mai 2025
Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 28. Mai 2025
Ettlingen (pta000/05.05.2025/15:30 UTC+2)
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen
Aktie: Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010, ISIN DE0007600108
Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 28. Mai 2025
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Mittwoch, den 28. Mai 2025 um 10.00 Uhr in das "Radisson Blu Hotel", Am Hardtwald 10, 76275 Ettlingen, (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 11.04.2023) hat die Beteiligungen im Baltikum AG, Heidenheim, gem. -- 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die Bekanntmachung dieser Ergänzung unter Angabe der nachfolgend wiedergegebenen Begründung verlangt.
Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert:
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß --
142 Abs. 1 AktG
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form
zu stellen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:
a) Kauf und Verkauf von 400 KG Feinsilber
b) Die Valora Effekten Handel AG, vertreten durch Ihren Vorstand Klaus Helffenstein hat im Berichtsjahr
2016 400 KG Feinsilber erworben. Im Januar 2021 wurden die 400 KG Feinsilber verkauft. Die Satzung der
Gesellschaft deckt den Handel mit Silber nicht!
c) Keine Inanspruchnahme der Verantwortlichen für die Schäden vom bisherigen Vorstand und den ehemaligen
und aktuellen Aufsichtsräten.
Grundsätzlich halten wir den Erwerb von physischem Silber für wichtig und richtig, deren Umsetzung
verlief allerdings offensichtlich absolut dilettantisch.
Die Schäden und Verantwortlichkeiten müssen aufgeklärt werden.
_ Die Satzung der Valora Effekten Handel AG sieht bis heute keinen Eigenhandel in Edelmetalle und keine
Anlage in Edelmetalle vor. War die Valora Effekten Handel AG aufgrund ihrer Satzung überhaupt berechtigt
Feinsilber zu erwerben und liegt hier ggf. ein Satzungsverstoß vor?
_ Hat der Vorstand Klaus Helffenstein den Kauf von 400 KG Feinsilber mit Zustimmung des Aufsichtsrats
getätigt und hat der Aufsichtsrat dem Kauf zugestimmt? Wenn ja, wann?
_ Welcher Schaden bzw. Schäden, z.B. Rechtsanwaltskosten, Prüfungskosten, Steuerberaterkosten sind der
Valora Effekten Handel AG aufgrund des Kaufvertrags entstanden bzw. welcher Schaden wird der Valora
Effekten Handel AG hierdurch entstehen?
9. _ War der Erwerb von der Geschäftsordnung für den Vorstand gedeckt?
_ War der Aufsichtsrat im Vorfeld des Erwerbs von Silber informiert worden, wenn ja, wann und wie genau
wurde er informiert?
_ Hat der Aufsichtsrat dem Vorstand Ratschläge zum Erwerb von Silber gegeben, wenn ja, welche?
_ Wurde das Thema Vorsteuer/Umsatzsteuer im Vorfeld des Erwerbs durch Vorstand und Aufsichtsrat
besprochen'? Mit welchem Ergebnis?
_ Wer hat den Vorstand und den Aufsichtsrat bezüglich des Silberkaufs beraten?
_ In welcher Höhe sind Rechts- und Beratungskosten und sonstige Kosten im Vorfeld des Erwerbs entstanden,
in welcher Höhe nach dem Erwerb, insbesondere für den Rechtsstreit mit dem Finanzamt?
_ Aufgrund welcher Umstände wurde beschlossen den Silberverkauf vorzunehmen?
_ Wurde der Aufsichtsrat im Vorfeld des Verkaufs darüber informiert?
_ Hat im Vorfeld des Verkaufs eine Sitzung des Aufsichtsrats stattgefunden, auf welcher das Thema
thematisiert wurde?
_ Wer vom Aufsichtsrat hat an dieser Sitzung teilgenommen? Wer hat dem Geschäft zugestimmt, wer hat
dagegen gestimmt, wer hat sich enthalten?
_ Weshalb und warum haben die bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder - und auch der aktuelle
Vorstand - bisher die Schäden, die der Gesellschaft entstanden sind nicht gegen die Verantwortlichen
durchgesetzt und die entsprechenden Verantwortlichkeiten ermittelt.
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber
der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in
technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß -- 147 Abs. 1 AktG sowie über
die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß -- 147 AktG Abs. 2 Satz 1.
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form
zu stellen:
Es werden Ersatzansprüche im Sinne des -- 147 Abs. 1 AktG gegen den Vorstand Herrn Klaus Helffenstein und
die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Ralf Bake, Herrn Prof. Dr. Claus Becker und Herrn Claudius Lang sowie
gegebenenfalls gegen die aktuellen Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans Peter Neuroth und Herr Carsten Stern
geltend gemacht aufgrund des entstandenen bzw. noch entstehenden Schadens betreffend des Erwerbs und des
10. Rücktritts von dem Kaufvertrag über den Kauf von 400 KG Feinsilber.
Dies beinhaltet auch den Schaden, der durch umsatzsteuerrechtliche Versäumnisse oder deren falsche
Gestaltung oder deren falschen Beratung der Gesellschaft entstanden ist.
Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung dieses Ersatzanspruchs wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522
Heidenheim, bestellt. Der besondere Vertreter kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal
heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und
unterstützen lassen.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. --
142 Abs. 1 AktG betreffend der Veröffentlichung eines falschen Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2018 durch den Vorstand Klaus Helffenstein und durch den Aufsichtsrat
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung ggfs. in modifizierter Form zu
stellen.
Es soll eine Sonderprüfung gem. -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden, zur Untersuchung folgender Vorgänge:
a) Veröffentlichung eines "Geschäftsberichts zum 31.12.2018 mit Datum 15.03.2018".
Zur Hauptversammlung am 28.05.2019 hat die Gesellschaft einen Geschäftsbericht zum 31.12.2018
veröffentlicht.
Den Geschäftsbericht zum 31.12.2018 hat der Vorstand mit Datum 15.03.2018 unterschrieben.
Folglich kann der Jahresabschluss zum 31.12.2018 am 15.03.2018 nicht aufgestellt worden sein.
In der Hauptversammlung am 28.05.2019 hat dann der Vorstand eingestehen müssen, dass der Geschäftsbericht
zum 31.12.2018 ein falsches Datum trägt.
Anstatt die Hauptversammlung daraufhin abzusagen bzw. die Beschlussfassungen zur Entlastung von Vorstand
und Aufsichtsrat von der Tagesordnung abzusetzen, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen,
die Hauptversammlung durchzuführen.
Daraufhin gab es mehrere Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28.05.2019.
Der Sonderprüfer soll daher folgende Sachverhalte aufklären.
Den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 unterschrieb Herr Ralf Bake mit "im März 2019".
Wann wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 vom Vorstand aufgestellt?
Wann wurde der aufgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2018 dem Abschlussprüfer vorgelegt?
Wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 nach Übersendung an den Abschlussprüfer nochmals geändert?
Wann wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 dem Aufsichtsrat übersandt?
11.
Wann hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zum 31.12.2018 geprüft?
Wann hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zum 31.12.2018 gebilligt und somit festgestellt?
Welche Absprachen und Überlegungen, ggfls. Beschlüsse, gab es im Aufsichtsrat oder Vorstand anlässlich
der Hauptversammlung am 28.05.2019 als der Antrag von Aktionären in der Hauptversammlung gestellt wurde,
die Hauptversammlung abzusagen bzw. zu beenden bzw. die entsprechenden Tagesordnungspunkte von der
Tagesordnung zu nehmen?
Warum hat der Vorstand die Tagesordnungspunkte nicht von der Hauptversammlung abgesetzt, nachdem
feststand, dass eine Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 am 15.03.2018 nicht erfolgt sein
konnte?
Wer trägt die Verantwortung dafür, dass ein Jahresabschluss zum 31.12.2018 mit Datum 15.03.2018
veröffentlicht wird, obwohl dies zeitlich schon gar nicht sein kann?
Welche Kosten bzw. Schäden sind der Gesellschaft bisher aus dem verschiedensten Verfahren betreffend der
Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28.05.2019 (Anfechtungsverfahren, Auskunftserzwingungsverfahren,
Verfahren nach -- 407 AktG, je einzeln) entstanden? Wer hat die Aufträge wann an die Rechtsanwälte
vergeben?
Wird nach Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet oder nach Stundensätzen und wenn ja, in welcher
Höhe? Wer hat die Verträge wann mit den Anwälten nach Stundensätzen verhandelt und vereinbart? Wurde eine
Nutzen-/Kostenanalyse vorgenommen bezüglich der horrenden Kosten, die für die Rechtsverteidigung
entstanden sind? Welchen Nutzen hat die Rechtsverteidigung bis heute gebracht und stehen die Kosten im
angemessenen Verhältnis zum "Ertrag"? Wie ist hierzu die Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat?
Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat und die ehemaligen Aufsichtsräte bis heute ergriffen gegen den
Vorstand, um Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand durchzusetzen aufgrund der Verfehlungen?
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber
der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in
technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
Begründung:
Offensichtlich sind Vorstand und Aufsichtsrat unfähig, einfache Fehler zu erkennen und Schäden von der
Gesellschaft fernzuhalten bzw. zu minimieren.
Offensichtlich weigern sich sowohl Vorstand, als auch sowohl die ehemaligen als auch die aktiven
Aufsichtsratsmitglieder, die Schäden, die der Gesellschaft entstanden sind, gegen den Vorstand
durchzusetzen.
Sowohl Vorstand und Aufsichtsrat sind unfähig, Organmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft zu
sein.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. --
142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen
von Prozessen, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftragung von Anwälten
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor,
folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls
in modifizierter Form zu stellen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:
Gegen die Valora Effekten Handel AG sind diverse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen/
Auskunftserzwingungsverfahren und Verfahren nach -- 407 AktG anhängig bzw. waren anhängig, die großteils
seit dem Amtsantritt von dem Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Ralf Bake entstanden sind.
Die Verantwortlichkeiten für die massive Geldverschwendung (unserer Meinung nach Veruntreuung von
Gesellschaftsvermögen) zwischen Vorstand und Aufsichtsrat müssen aufgeklärt und zugeordnet werden.
Die Beteiligungen im Baltikum AG kann sich nicht vorstellen, wie derartig hohe Kosten für Rechtsberatung
anfallen können, wenn nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet wird. Es besteht der dringende
Verdacht, dass bzgl. der Führung von kostenintensiven Prozessen das Aktionärsvermögen veruntreut wird.
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2017 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2017 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von
Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2018 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2018 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von
Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2019 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2019 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von
Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2020 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2020 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von
Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2021 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2021 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von
Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2022 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2022 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von
Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2023 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2023 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von
Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2024 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2024 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von
Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Wie hoch waren die Rechtsberatungskosten im jeweiligen Jahr? Wie hoch waren im jeweiligen Jahr die reinen
Beratungsleistungen?
12.
Es stehen erhebliche Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat aus diesen Verfahren im
Raum.
Im Zuge eines mündlichen Termins vor dem Landgericht in Mannheim hat Herr Ralf Bake,
Aufsichtsratsvorsitzender der Valora Effekten Handel AG, erklärt, er würde als Aufsichtsratsmitglied
zurücktreten, wenn damit die Verfahren insgesamt beendet werden könnten.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, weshalb Herr Ralf Bake, der hauptverantwortlich ist für die
ungeheure Kostenentwicklung bezüglich Rechts- und Beratungskosten, nicht tatsächlich als
Aufsichtsratsmitglied zurückgetreten ist.
Hier stellen sich folgende Fragen, die der Sonderprüfer zu ermitteln hat:
-- Warum ist Herr Ralf Bake nicht als Aufsichtsratsmitglied zurückgetreten, wenn dadurch sämtliche
Prozesse hätten einvernehmlich beendet werden können?
-- Ist es richtig, dass Herr Dr. Lochner als Rechtsanwalt der Valora Effekten Handel AG, Herrn Ralf Bake
dahingehend beraten hat, nicht zurückzutreten, um weiterhin horrende Kostenrechnungen an die Beklagte
schreiben zu können? Wann und wie genau beriet Herr Dr. Lochner Herrn Ralf Bake und die Valora Effekten
Handel AG?
-- Wie hat Herr Rechtsanwalt Dr. Lochner die Beklagte diesbezüglich beraten?
-- Welche Beschlüsse wurden diesbezüglich von Vorstand und Aufsichtsrat gefasst und welchen Inhalt hatten
die entsprechenden Aufsichtsratssitzungen und Beschlüsse diesbezüglich?
-- Welche Gespräche bezüglich einem möglichen Rücktritt von Herrn Ralf Bake und Beendigung sämtlicher
Rechtsstreitigkeiten wurden außerhalb von Aufsichtsratssitzungen zwischen Vorstandsmitgliedern und
Aufsichtsratsmitgliedern besprochen und/oder vereinbart?
-- Weshalb ist es nach Ansicht von Herr Ralf Bake notwendig, horrende Kosten bezüglich der Rechtsberatung
entstehen zu lassen, anstatt die Klagen anzuerkennen? Welchen Nutzen und welchen Vorteil hat es für die
Valora Effekten Handel AG, diese horrenden Kosten entstehen zu lassen?
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber
der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, S9522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in
technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
Begründung:
In den Jahren 2017 bis 2024 sind laut Geschäftsbericht somit insgesamt 1.210 TEUR für Rechts- und
Beratungskosten entstanden. Dies sind 100 % des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 31.12.2024 in Höhe von
1.164 TEUR. Dies stellt eine ungeheuerliche Verschwendung von Geschäftsvermögen dar und es dürfte der
Straftatbestand der Untreue erfüllt sein.
Laut Geschäftsbericht 2017 sind 90 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.
Laut Geschäftsbericht 2018 sind 140 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.
Laut Geschäftsbericht 2019 sind 113 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.
Laut Geschäftsbericht 2020 sind 185 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.
Laut Geschäftsbericht 2021 sind rund 200 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.
Laut Geschäftsbericht 2022 sind rund 125 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.
Laut Geschäftsbericht 2023 sind rund 220 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.
Laut Geschäftsbericht 2024 sind rund 137 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.
Die Verantwortlichkeiten und die Hintergründe für diese ungeheuerliche Verschwendung müssen aufgeklärt
werden, um im nächsten Schritt Schadensersatz bei den Verantwortlichen geltend zu machen.
Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form
zu stellen:
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor zu beschließen:
13. Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2025 aufgelöst.
Begründung:
Die Gesellschaft weist seit Jahren keine Gewinne aus, seit dem Jahr 2018 sind Verluste in Höhe von
1.260.000 EUR entstanden, der Vorstand kassiert trotz Verlusten ein unangemessenes und deutlich
überhöhtes Gehalt, die Aktionäre sehen seit Jahren keine Dividende. Bevor das Kapital der Gesellschaft
restlos durch überzogene Gehaltszahlungen an den Vorstand aufgebraucht ist, ist eine Auflösung der
Gesellschaft sinnvoll und erforderlich, damit die Aktionäre zumindest einen Teil ihrer Investition aus
dem Liquidationserlös erhalten.
Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 6 und Satzungsänderung
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, -- 7 (1) der Satzung wie
folgt zu ändern:
-- 7 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Alle Mitglieder werden von den Aktionären nach dem
Aktiengesetz gewählt."
Begründung:
14.
Wir sind mit der bisherigen Arbeit des amtierenden Aufsichtsrats unzufrieden.
Grundsätzlich vertreten wir die Auffassung, dass die größten Aktionäre auch im Aufsichtsrat einer
Gesellschaft vertreten sein sollten.
Um Streitigkeiten unter den Aktionären zu vermeiden, schlagen wir daher vor, dass die Anzahl der
Aufsichtsratsmitglieder erhöht wird, um die Interessen aller Aktionäre die mehr als 5 % an der
Gesellschaft halten berücksichtigen zu können.
Darüber hinaus ist es notwendig, dass Vorstand und Aufsichtsrat sowie die größten Aktionäre an einem
Strang ziehen und Lösungen für die Zukunft der Gesellschaft erarbeiten, bevor die Gesellschaft Insolvenz
anmelden muss aufgrund der Unfähigkeit des bisherigen Vorstands und den horrenden Kosten.
Entzug des Vertrauens gegenüber dem Vorstand Klaus Helffenstein
Die Beteiligungen im Baltikum AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
"Herrn Klaus Helffenstein, Vorstand der Valora Effekten Handel AG, wird das Vertrauen entzogen."
Begründung:
In den Jahren seit 2017 erhält der Vorstand folgende Vergütungen:
Die Bezüge des einzigen Vorstandes Klaus Helffenstein für das Geschäftsjahr 2024 betrugen EUR 155.861,24,
für das Geschäftsjahr 2023 betrugen EUR 193.146,62, für das Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR 192.945,80,
für das Geschäftsjahr 2021 betrugen EUR 192.287,40, für das Geschäftsjahr 2020 betrugen EUR 190.377,73,
für das Geschäftsjahr 2019 EUR 192.288,48, für das Geschäftsjahr 2018 EUR 201.209,99 und für das
Geschäftsjahr 2017 EUR 181.898,27.
15. Seit 2018 erzielte die Gesellschaft Verluste in Höhe von EUR 1.260.000.
Der Vorstand ist offensichtlich nicht in der Lage, die Gesellschaft vernünftig und gewinnorientiert zu
führen und verprozessierte in den vergangenen Jahren lieber mehr als 800.000 EUR.
Weitere Prozesse hat der Vorstand begonnen, anstatt Gespräche zu führen, wie die Zukunft der Gesellschaft
aussehen könnte.
Noch zwei solcher desaströsen Geschäftsjahre wie 2024 (Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 343.000) und die
Gesellschaft muss Insolvenz beantragen.
Vor diesem Hintergrund besteht seitens der Beteiligungen im Baltikum AG kein Vertrauen mehr, dass Herr
Helffenstein redlich und getreu im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre handelt. Es besteht
zudem die Gefahr, dass Herr Helffenstein weiterhin horrende Rechts- und Beratungskosten verursacht und
gleichzeitig eine horrende Vergütung bezieht.
Herrn Helffenstein ist aufgrund der vorstehenden Sachverhalte seitens der Hauptversammlung daher das
Vertrauen zu entziehen.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. --
142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen
von Schadenersatz Prozessen unter dem Aktenzeichen 24 O 132/21 beim Landgericht Mannheim (nun beim
Landgericht Karlsruhe unter 14 O 6/23 anhängig), unter dem Aktenzeichen 14 O 1/23 beim Landgericht
Mannheim, unter dem Aktenzeichen 14 O 59/23 beim LG Karlsruhe sowie unter 14 O 6/24 KfH beim LG
Karlsruhe, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftrag dieser Schadenersatzklage und Prüfung der bisher
entstandenen Aufwandspositionen.
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form
zu stellen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:
Die Valora Effekten Handel AG hat durch Klage vom 29.12.2021 eine Schadenersatzklage (Schadenersatz
Geschäftsjahr 2018) beim Landgericht in Mannheim mit dem Aktenzeichen 24 O 132/21 eingereicht, durch
Klage vom 28.12.2022 eine Schadenersatzklage (Schadenersatz Geschäftsjahr 2019) beim Landgericht
Karlsruhe mit dem Aktenzeichen 14 O 1/23 eingereicht, durch Klage vom 22.12.2023 eine Schadenersatzklage
(Schadenersatz Geschäftsjahr 2020) beim LG Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 14 O 59/23 eingereicht, sowie
durch Klage vom 20.12.2024 eine Schadenersatzklage (Schadenersatz Geschäftsjahr 2021) beim LG Karlsruhe
unter dem Aktenzeichen 14 O 86/24 KfH eingereicht.
Für diese Klagen sind der Valora Effekten Handel AG bereits horrende Kosten in unbekannter Höhe
entstanden.
Darüber hinaus werden der Gesellschaft noch weitere horrende Kosten entstehen.
Das Verfahren 24 O 132/21 (nun 14 O 6/23) wurde beim Landgericht Mannheim eingereicht, welches sich nach
umfangreichem Schriftverkehr für unzuständig erklärt hat.
Welche Kosten sind der Gesellschaft, die offensichtlich aus der Falschberatung resultieren, bisher
entstanden?
Es besteht der dringende Verdacht, dass bzgl. der Führung dieses kostenintensiven Prozesses das
Aktionärsvermögen veruntreut wird.
Es sind daher die Hintergründe dieser Vorgänge durch den Sonderprüfer aufzuklären wie folgt:
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2021 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2022 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2023 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2024 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden?
Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2025 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden?
16.
Welche Kosten in welcher Höhe sind der Gesellschaft bis zum Tage der Hauptversammlung am 28.05.2025 in
welchem Verfahren entstanden?
Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten, die durch die Klage vom 29.12.2021 für das Führens des
Prozesses mit dem Aktenzeichen 24 O 132/21 (Schadenersatz Geschäftsjahr 2018) angefallen sind?
Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten, die durch die Klage vom 28.12.2022 für das Führens des
Prozesses mit dem Aktenzeichen 14 O 1/23 (Schadenersatz Geschäftsjahr 2019) angefallen sind?
Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten, die durch die Klage vom 22.12.2023 für das Führens des
Prozesses mit dem Aktenzeichen 14 O 59/23 (Schadenersatz Geschäftsjahr 2020) angefallen sind?
Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten, die durch die Klage vom 20.12.2024 für das Führens des
Prozesses mit dem Aktenzeichen 14 O 86/24 (Schadenersatz Geschäftsjahr 2021) angefallen sind?
Wer hat diese Schadenersatzklage initiiert?
Gibt es Personen, die weder im Vorstand, noch im Aufsichtsrat vertreten sind, die diese Klage initiiert
haben bzw. Kenntnis dieser Klage haben bzw. im Vorfeld hierüber informiert wurden?
Haben Vorstand und Aufsichtsrat die Erfolgsmöglichkeiten dieser Klage thematisiert und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Mit welcher Summe an Anwaltskosten wurde für diese Prozesse kalkuliert? Mit welcher Summe rechnen
Vorstand und Aufsichtsrat insgesamt in diesem Prozess?
Mit welcher Summe rechnen Vorstand und Aufsichtsrat an Prozess-, Rechts- und Beratungskosten insgesamt
und an Kosten für Anwälte der Beklagtenseite, sollten die Prozesse insgesamt verloren gehen? Wie hoch
sind die Gesamtkosten, die durch diese vier Klagen bisher insgesamt angefallen sind?
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber
der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in
technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
Begründung:
Offensichtlich führt der Vorstand mit dieser Schadenersatzklage eine private Fehde gegen unliebsame
Aktionäre, um diese mundtot zu machen.
Der Aufsichtsrat verhindert offensichtlich solche Klagen nicht und macht sich selbst
schadenersatzpflichtig und möglicherweise sogar strafbar wegen Veruntreuung von Aktionärsvermögen.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. --
142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen
von Prozessen, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftrag von Anwälten und Prüfung von Schadenersatzansprüchen
der Gesellschaft gegen den Vorstand, gegen die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie gegen den
rechtlichen Berater, Herrn Dr. Lochner.
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form
zu stellen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:
Gegen die Valora Effekten Handel AG sind diverse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen
(Auskunftserzwingungsverfahren und Verfahren nach -- 407 AktG) anhängig bzw. waren anhängig, die
Großteils seit dem Antritt des Aufsichtsratsvorsitzenden Bake entstanden sind.
In diesem Zusammenhang gab es ein Mediationsverfahren vor dem OLG Karlsruhe.
Darüber hinaus gab es am 18.03.2022 ein Angebot seitens der VCI Venture Capital und Immobilien AG zur
Beendigung sämtlicher Anfechtungsklagen.
Vorstand und Aufsichtsrat führen offensichtlich ihren privaten Krieg auf Kosten der Valora Effekten
Handel AG, sind offensichtlich nicht in der Lage die Gesetze einzuhalten und haben auch das Angebot auf
Beendigung sämtlicher Prozesse nicht per Ad-Hoc Mitteilung veröffentlicht, wozu die Valora Effekten
Handel AG möglicherweise verpflichtet gewesen wäre.
Die Valora Effekten Handel AG beklagt sich seit Jahren darüber, dass für Rechts- und Beratungskosten
horrende Kosten anfallen.
Diese Kosten seien notwendig, so die Aussage der Valora Effekten Handel AG in diversen Ad-Hoc
Mitteilungen, die möglicherweise vorsätzlich falsch sind, um sich gegen Anfechtungsklagen zu verteidigen.
Die Öffentlichkeit soll offensichtlich dahingehend getäuscht werden, dass es eine Notwendigkeit gibt,
diese Prozesse zu führen.
Die VCI Venture Capital und Immobilien AG hat nach unseren Informationen angeboten sämtliche
Prozesskosten für die anhängigen Verfahren zu übernehmen, wenn auch die Valora Effekten Handel AG bereit
ist, die anhängige Schadenersatzklage zurückzunehmen.
Anstatt auf einen vernünftigen Vorschlag der VCI Venture Capital und Immobilien AG einzugehen und
sämtliche gegenseitige Prozesse einem Ende zuzuführen, verprozessiert die Valora Effekten Handel AG,
vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat weitere hunderttausende von Euros pro Jahr (insgesamt bisher
deutlich mehr als 900.000 EUR)
Der Aufsichtsratsvorsitzende Ralf Bake ist nicht bereit als Aufsichtsrat der Gesellschaft zurückzutreten
und den Weg für einen Neuanfang freizumachen. Herr Bake ist Hauptverantwortlicher für die horrenden
Rechts- und Beratungskosten.
Am 18.03.2022 schickte die VCI Venture Capital und Immobilien AG einen Vergleichsvorschlag an die Valora
Effekten Handel AG, um die Verfahren einvernehmlich zu beenden, weil sich die Valora Effekten Handel AG
darüber beschwert hat, es würden enorme personelle Kapazitäten mit den Verfahren gebunden und auch die
finanzielle Belastung der Gesellschaft sei immens.
Hintergrund des Schreibens war es, dass Herr Ralf Bake als Aufsichtsratsvorsitzender bereits in einer
gerichtlichen Hauptverhandlung mitteilte, dass er bereit wäre als Aufsichtsrat der Gesellschaft
zurückzutreten.
17.
Den Vergleichsvorschlag hat die Valora Effekten Handel AG nicht angenommen.
Seit diesem Zeitpunkt entstehen der Valora Effekten Handel AG weitere immense Kosten in einer
Größenordnung von voraussichtlich mehreren hunderttausend Euro.
Darüber hinaus musste die Valora Effekten Handel AG in der Hauptversammlung am 19.05.2022 eingestehen,
dass die Verantwortlichen sich bzgl. diesem Vergleichsvorschlag nicht rechtlich haben beraten lassen.
Die Verantwortlichen der Valora Effekten Handel AG in Vorstand und Aufsichtsrat lassen sich für jede
Kleinigkeit rechtlich beraten (zum Beispiel sogar bei der Erstellung von Kostenerstattungsansprüchen) von
einer Anwaltskanzlei mit Stundensätzen von über 300,00 EUR, lassen sich aber bei der Thematik Beendigung
aller Rechtsstreitigkeiten nach eigener Aussage nicht von einer Anwaltskanzlei beraten.
Es handelt sich offensichtlich um einen massiven Verstoß gegen Gesetz und Satzung, der
aufklärungsbedürftig ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere folgende Frage:
_ Warum ließen sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht von einer Anwaltskanzlei bzgl. dem
Vergleichsvorschlag beraten?
Die Verantwortlichkeiten für das Scheitern dieses Vergleichsvorschlags sind entsprechend zu untersuchen
und insbesondere ist darüber hinaus festzustellen, welche Schäden der Valora Effekten Handel AG bisher
entstanden sind durch die geführten Prozesse und welche weiteren Schäden der Valora Effekten Handel AG
entstehen durch den Umstand, dass es zu keinem Vergleich gekommen ist.
Darüber hinaus bestehen horrende Schadenersatzansprüche gegen die Anwaltskanzlei Meilicke, insbesondere
deren Anwalt Herrn Dr. Lochner wegen Falschberatung.
Der Sonderprüfer hat zu ermitteln, welche Beratungsleistungen seitens der Kanzlei Meilicke erbracht
wurden und welche Schäden der Valora Effekten Handel AG dadurch entstanden sind.
Insbesondere hat Herr Dr. Lochner als Versammlungsleiter Aktionäre aus der Hauptversammlung
ausgeschlossen, was zu Anfechtungsklagen führte.
Nach unserer Ansicht führt Herr Dr. Lochner rechtswidrig Maßnahmen als Versammlungsleiter durch, die dann
zu Anfechtungsklagen führen, bei denen dann die Kanzlei Meilicke horrende Kosten abrechnet.
Herr Dr. Lochner besorgt sich durch sein eigenes Handeln neue Aufträge und der Vorstand und der
Aufsichtsrat lässt dies zu.
Der Sonderprüfer hat festzustellen, welche Schadenersatzansprüche gegen die Anwaltskanzlei Meilicke
bestehen, welche Schadenersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrats bestehen, damit diese in einem
weiteren separaten Verfahren entsprechend durchgesetzt werden können.
Offensichtlich verprozessieren Vorstand und Aufsichtsrat, die nur geringfügig an der Gesellschaft
beteiligt sind, das Aktionärsvermögen, anstatt selbst den Weg für einen Neuanfang freizumachen.
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber
der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in
technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. --
142 Abs. 1 AktG betreffend der Veröffentlichung einer Kapitalmarktmitteilung am 16.04.2021 und Prüfung
von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form
zu stellen:
Am 16.04.2021 wurde eine Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt von der Valora Effekten Handel AG
veröffentlicht, anstatt einer Ad-hoc-Mitteilung gem. den Insiderinformationen gem. Art. 17 MAR. Die
Valora Effekten Handel AG ist verpflichtet wichtige Unternehmensdaten, insbesondere Ergebniszahlen per
Ad-Hoc-Mitteilung zu veröffentlichen und nicht per Kapitalmarktmitteilung.
Dieser Verstoß gegen die Vorschriften nach Art. 17 MAR wird möglicherweise zur Folge haben, dass der
Vorstand und ggfls. der Aufsichtsrat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem erheblichen Bußgeld
zu rechnen haben, oder ggfls. auch die Valora Effekten Handel AG selbst.
Es handelt sich um einen der gravierendsten Gesetzesverstöße, den sich ein Unternehmen am Kapitalmarkt
nach WpHG leisten kann.
Der Sonderprüfer hat daher zu prüfen, weshalb der Vorstand eine Kapitalmarktmitteilung veröffentlicht hat
und keine Ad-hoc-Mitteilung gern. Art. 17 MAR.
Weshalb hat der Vorstand eine Kapitalmarktmitteilung veröffentlicht?
18. Sind Verfahren diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft und bei der BaFin anhängig?
Hat die BaFin ein Ermittlungsverfahren diesbezüglich aufgenommen?
Wie ist der aktuelle Sachstand, für den Fall, dass die BaFin ein Ermittlungsverfahren aufgenommen hat?
In welcher Höhe sind möglicherweise Kosten in diesem Vorgang entstanden?
Der Sonderprüfer wird entsprechend beauftragt und bevollmächtigt Akteneinsicht vorzunehmen. Wurde der
Vorstand bzgl. der Kapitalmarktmitteilung von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten? Wenn ja, von welcher?
Was hat der Aufsichtsrat bzgl. dieser Kapitalmarktmitteilung anstatt einer Ad-hoc-Mitteilung bisher
unternommen?
Wurden Schadenersatzansprüche vom Aufsichtsrat gegen den Vorstand geprüft? Mit welchem Ergebnis?
Welche Schäden oder Kosten sind der Gesellschaft bisher, zum Beispiel durch Rechts- und
Beratungsleistungen entstanden?
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber
der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in
technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung zu dem Ergänzungsverlangen der Beteiligungen im Baltikum AG:
Vorstand und Aufsichtsrat haben das Tagesordnungsergänzungsverlangen der Aktionärin Beteiligungen im Baltikum AG eingehend geprüft und halten die von ihr zur Begründung des Verlangens vorgetragenen Einschätzungen für falsch:
Dieses Tagesordnungsergänzungsverlangen ist ein weiterer Baustein in der Kampagne zur Schädigung der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG durch die sog. "Reich-Gruppe", der die Beteiligungen im Baltikum AG zuzurechnen ist. Die Reich-Gruppe überzieht die Gesellschaft seit 2017 mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen, von denen keiner erfolgreich war. VALORA EFFEKTEN HANDEL AG hat u.a. in sieben von der Reich-Gruppe initiierten Verfahren vor dem LG Mannheim obsiegt. Das LG Mannheim stellte dabei in den Verfahren 24 O 36/19 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2018), 24 O 92/ 19 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2019), 24 O 58/20 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2020), 23 O 39/18 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2018) und 24 O 95/19 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2019) fest, dass die Reich-Gruppe aufgrund von Verstößen gegen Meldepflichten nach dem WpHG einem Rechtsverlust unterliegt und darüber hinaus jeweils rechtsmissbräuchlich ihre Aktionärsrechte ausgeübt hat (Im Urteil zur Nichtigkeitsklage bzgl. der Hauptversammlungsbeschlüsse 2020 ist dies mangels Relevanz offen gelassen worden). In dem Verfahren 23 O 29/21 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2021) stellte das LG Mannheim erneut Verstöße gegen Meldepflichten nach dem WpHG und einen daraus resultierenden Rechtsverlust fest.
Auch das OLG Karlsruhe hat in mehreren Verfahren 1 U 59/21 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2018) und 1 U 60/21 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2019) festgestellt, dass die Gesellschaften der Reich-Gruppe aufgrund eines Verstoßes gegen die Meldepflichten einem Rechtsverlust unterliegen. In den Beschwerdeverfahren zu den Auskunftsverlangen in den Hauptversammlungen 2018 (1 W 34/21) und 2019 (1 W 62/21) hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass die Auskunftsverlangen der Reich-Gruppe rechtsmissbräuchlich waren. In dem Verfahren 1 U 54/23 hat das OLG Karlsruhe mitgeteilt, dass es beabsichtigt die Berufung der Reich-Gruppe aufgrund offensichtlich fehlender Aussichten auf Erfolg durch Beschluss zurückzuweisen.
Die fortgesetzte Schädigungsabsicht der Reich-Gruppe wird schon dadurch belegt, dass die den Tagesordnungspunkten 9-18 zugrunde liegenden Ergänzungsverlangen mit nahezu identischem Wortlaut und Begründung schon mehrfach gestellt und 2019 sowie 2021 von der überwältigenden Mehrheit des Aktionariats abgelehnt wurden. Zu allen Sachverhalten, die Gegenstand der ergänzten Sonderprüfungsanträge sind, wurden dem Aktionariat bereits auf den Hauptversammlungen der letzten Jahre wiederholt ausführliche Auskünfte erteilt, so dass die Sachverhalte bekannt und nicht aufzuklären sind. Hinsichtlich des korrigierten Unterschriftendatums beim Geschäftsbericht 2018 (TOP 11) hat das OLG Karlsruhe bereits in einem von der Reich-Gruppe betriebenen Zwangsgeldverfahren festgestellt, dass entgegen den unter TOP 11 wiederholten Behauptungen die Hauptversammlung 2019 nicht hätte verlegt werden müssen und hat auch diesen Antrag der Reich-Gruppe zurückgewiesen (11 W 152/19 (Wx)). Vorstand und Aufsichtsrat haben die den Tagesordnungspunkten zugrunde liegenden Sachverhalte eingehend geprüft. Dabei traten keine Aspekte zu Tage, die den Verdacht rechtfertigen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; solche haben auch die Gerichte in den bereits betriebenen Verfahren nicht festgestellt.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 10, 13, 14 und 15 sowie der Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 9, 11, 12, und 16-18 vor, zu beschließen, die von der Beteiligungen im Baltikum AG gestellten Beschlussvorschläge abzulehnen.
(Ende)
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Aussender: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Am Hardtwald 7
76275 Ettlingen
Deutschland
Ansprechpartner: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
E-Mail: info@valora.de
Website: veh.de
ISIN(s): DE0007600108 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Frankfurt, Hamburg, München
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May 05, 2025 09:30 ET (13:30 GMT)

