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PTA-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 28. Mai 2025

Finanznachrichten News

DJ PTA-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 28. Mai 2025

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 28. Mai 2025

Ettlingen (pta000/05.05.2025/15:30 UTC+2)

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen

Aktie: Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010, ISIN DE0007600108

Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 28. Mai 2025

Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Mittwoch, den 28. Mai 2025 um 10.00 Uhr in das "Radisson Blu Hotel", Am Hardtwald 10, 76275 Ettlingen, (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 11.04.2023) hat die Beteiligungen im Baltikum AG, Heidenheim, gem. -- 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die Bekanntmachung dieser Ergänzung unter Angabe der nachfolgend wiedergegebenen Begründung verlangt.

Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert:

Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß -- 
       142 Abs. 1 AktG 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
       fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form 
       zu stellen: 
 
       Es soll eine Sonderprüfung gemäß -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge: 
 
       a) Kauf und Verkauf von 400 KG Feinsilber 
 
       b) Die Valora Effekten Handel AG, vertreten durch Ihren Vorstand Klaus Helffenstein hat im Berichtsjahr 
       2016 400 KG Feinsilber erworben. Im Januar 2021 wurden die 400 KG Feinsilber verkauft. Die Satzung der 
       Gesellschaft deckt den Handel mit Silber nicht! 
 
       c) Keine Inanspruchnahme der Verantwortlichen für die Schäden vom bisherigen Vorstand und den ehemaligen 
       und aktuellen Aufsichtsräten. 
 
       Grundsätzlich halten wir den Erwerb von physischem Silber für wichtig und richtig, deren Umsetzung 
       verlief allerdings offensichtlich absolut dilettantisch. 
 
       Die Schäden und Verantwortlichkeiten müssen aufgeklärt werden. 
 
       _ Die Satzung der Valora Effekten Handel AG sieht bis heute keinen Eigenhandel in Edelmetalle und keine 
       Anlage in Edelmetalle vor. War die Valora Effekten Handel AG aufgrund ihrer Satzung überhaupt berechtigt 
       Feinsilber zu erwerben und liegt hier ggf. ein Satzungsverstoß vor? 
 
       _ Hat der Vorstand Klaus Helffenstein den Kauf von 400 KG Feinsilber mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       getätigt und hat der Aufsichtsrat dem Kauf zugestimmt? Wenn ja, wann? 
 
       _ Welcher Schaden bzw. Schäden, z.B. Rechtsanwaltskosten, Prüfungskosten, Steuerberaterkosten sind der 
       Valora Effekten Handel AG aufgrund des Kaufvertrags entstanden bzw. welcher Schaden wird der Valora 
       Effekten Handel AG hierdurch entstehen? 
 
9.      _ War der Erwerb von der Geschäftsordnung für den Vorstand gedeckt? 
 
       _ War der Aufsichtsrat im Vorfeld des Erwerbs von Silber informiert worden, wenn ja, wann und wie genau 
       wurde er informiert? 
 
       _ Hat der Aufsichtsrat dem Vorstand Ratschläge zum Erwerb von Silber gegeben, wenn ja, welche? 
 
       _ Wurde das Thema Vorsteuer/Umsatzsteuer im Vorfeld des Erwerbs durch Vorstand und Aufsichtsrat 
       besprochen'? Mit welchem Ergebnis? 
 
       _ Wer hat den Vorstand und den Aufsichtsrat bezüglich des Silberkaufs beraten? 
 
       _ In welcher Höhe sind Rechts- und Beratungskosten und sonstige Kosten im Vorfeld des Erwerbs entstanden, 
       in welcher Höhe nach dem Erwerb, insbesondere für den Rechtsstreit mit dem Finanzamt? 
 
       _ Aufgrund welcher Umstände wurde beschlossen den Silberverkauf vorzunehmen? 
 
       _ Wurde der Aufsichtsrat im Vorfeld des Verkaufs darüber informiert? 
 
       _ Hat im Vorfeld des Verkaufs eine Sitzung des Aufsichtsrats stattgefunden, auf welcher das Thema 
       thematisiert wurde? 
 
       _ Wer vom Aufsichtsrat hat an dieser Sitzung teilgenommen? Wer hat dem Geschäft zugestimmt, wer hat 
       dagegen gestimmt, wer hat sich enthalten? 
 
       _ Weshalb und warum haben die bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder - und auch der aktuelle 
       Vorstand - bisher die Schäden, die der Gesellschaft entstanden sind nicht gegen die Verantwortlichen 
       durchgesetzt und die entsprechenden Verantwortlichkeiten ermittelt. 
 
       Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber 
       der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
       Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in 
       technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
 
       Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß -- 147 Abs. 1 AktG sowie über 
       die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß -- 147 AktG Abs. 2 Satz 1. 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
       fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form 
       zu stellen: 
 
       Es werden Ersatzansprüche im Sinne des -- 147 Abs. 1 AktG gegen den Vorstand Herrn Klaus Helffenstein und 
       die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Ralf Bake, Herrn Prof. Dr. Claus Becker und Herrn Claudius Lang sowie 
       gegebenenfalls gegen die aktuellen Aufsichtsratsmitglieder Herr Hans Peter Neuroth und Herr Carsten Stern 
       geltend gemacht aufgrund des entstandenen bzw. noch entstehenden Schadens betreffend des Erwerbs und des 
10.      Rücktritts von dem Kaufvertrag über den Kauf von 400 KG Feinsilber. 
 
       Dies beinhaltet auch den Schaden, der durch umsatzsteuerrechtliche Versäumnisse oder deren falsche 
       Gestaltung oder deren falschen Beratung der Gesellschaft entstanden ist. 
 
       Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung dieses Ersatzanspruchs wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, 
       Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 
       Heidenheim, bestellt. Der besondere Vertreter kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal 
       heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und 
       unterstützen lassen. 
 
       Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. -- 
       142 Abs. 1 AktG betreffend der Veröffentlichung eines falschen Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 
       2018 durch den Vorstand Klaus Helffenstein und durch den Aufsichtsrat 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
       fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung ggfs. in modifizierter Form zu 
       stellen. 
 
       Es soll eine Sonderprüfung gem. -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden, zur Untersuchung folgender Vorgänge: 
 
       a) Veröffentlichung eines "Geschäftsberichts zum 31.12.2018 mit Datum 15.03.2018". 
 
       Zur Hauptversammlung am 28.05.2019 hat die Gesellschaft einen Geschäftsbericht zum 31.12.2018 
       veröffentlicht. 
 
       Den Geschäftsbericht zum 31.12.2018 hat der Vorstand mit Datum 15.03.2018 unterschrieben. 
 
       Folglich kann der Jahresabschluss zum 31.12.2018 am 15.03.2018 nicht aufgestellt worden sein. 
 
       In der Hauptversammlung am 28.05.2019 hat dann der Vorstand eingestehen müssen, dass der Geschäftsbericht 
       zum 31.12.2018 ein falsches Datum trägt. 
 
       Anstatt die Hauptversammlung daraufhin abzusagen bzw. die Beschlussfassungen zur Entlastung von Vorstand 
       und Aufsichtsrat von der Tagesordnung abzusetzen, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, 
       die Hauptversammlung durchzuführen. 
 
       Daraufhin gab es mehrere Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28.05.2019. 
 
       Der Sonderprüfer soll daher folgende Sachverhalte aufklären. 
 
       Den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 unterschrieb Herr Ralf Bake mit "im März 2019". 
 
       Wann wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 vom Vorstand aufgestellt? 
 
       Wann wurde der aufgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2018 dem Abschlussprüfer vorgelegt? 
 
       Wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 nach Übersendung an den Abschlussprüfer nochmals geändert? 
 
       Wann wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 dem Aufsichtsrat übersandt? 
 
11. 
       Wann hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zum 31.12.2018 geprüft? 
 
       Wann hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zum 31.12.2018 gebilligt und somit festgestellt? 
 
       Welche Absprachen und Überlegungen, ggfls. Beschlüsse, gab es im Aufsichtsrat oder Vorstand anlässlich 
       der Hauptversammlung am 28.05.2019 als der Antrag von Aktionären in der Hauptversammlung gestellt wurde, 
       die Hauptversammlung abzusagen bzw. zu beenden bzw. die entsprechenden Tagesordnungspunkte von der 
       Tagesordnung zu nehmen? 
 
       Warum hat der Vorstand die Tagesordnungspunkte nicht von der Hauptversammlung abgesetzt, nachdem 
       feststand, dass eine Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 am 15.03.2018 nicht erfolgt sein 
       konnte? 
 
       Wer trägt die Verantwortung dafür, dass ein Jahresabschluss zum 31.12.2018 mit Datum 15.03.2018 
       veröffentlicht wird, obwohl dies zeitlich schon gar nicht sein kann? 
 
       Welche Kosten bzw. Schäden sind der Gesellschaft bisher aus dem verschiedensten Verfahren betreffend der 
       Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28.05.2019 (Anfechtungsverfahren, Auskunftserzwingungsverfahren, 
       Verfahren nach -- 407 AktG, je einzeln) entstanden? Wer hat die Aufträge wann an die Rechtsanwälte 
       vergeben? 
 
       Wird nach Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet oder nach Stundensätzen und wenn ja, in welcher 
       Höhe? Wer hat die Verträge wann mit den Anwälten nach Stundensätzen verhandelt und vereinbart? Wurde eine 
       Nutzen-/Kostenanalyse vorgenommen bezüglich der horrenden Kosten, die für die Rechtsverteidigung 
       entstanden sind? Welchen Nutzen hat die Rechtsverteidigung bis heute gebracht und stehen die Kosten im 
       angemessenen Verhältnis zum "Ertrag"? Wie ist hierzu die Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat? 
 
       Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat und die ehemaligen Aufsichtsräte bis heute ergriffen gegen den 
       Vorstand, um Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand durchzusetzen aufgrund der Verfehlungen? 
 
       Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber 
       der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
       Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in 
       technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
 
       Begründung: 
 
       Offensichtlich sind Vorstand und Aufsichtsrat unfähig, einfache Fehler zu erkennen und Schäden von der 
       Gesellschaft fernzuhalten bzw. zu minimieren. 
 
       Offensichtlich weigern sich sowohl Vorstand, als auch sowohl die ehemaligen als auch die aktiven 
       Aufsichtsratsmitglieder, die Schäden, die der Gesellschaft entstanden sind, gegen den Vorstand 
       durchzusetzen. 
 
       Sowohl Vorstand und Aufsichtsrat sind unfähig, Organmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft zu 
       sein. 
 
       Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. -- 
       142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen 
       von Prozessen, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftragung von Anwälten 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, 
       folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls 
       in modifizierter Form zu stellen: 
 
       Es soll eine Sonderprüfung gemäß -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge: 
 
       Gegen die Valora Effekten Handel AG sind diverse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen/ 
       Auskunftserzwingungsverfahren und Verfahren nach -- 407 AktG anhängig bzw. waren anhängig, die großteils 
       seit dem Amtsantritt von dem Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Ralf Bake entstanden sind. 
 
       Die Verantwortlichkeiten für die massive Geldverschwendung (unserer Meinung nach Veruntreuung von 
       Gesellschaftsvermögen) zwischen Vorstand und Aufsichtsrat müssen aufgeklärt und zugeordnet werden. 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG kann sich nicht vorstellen, wie derartig hohe Kosten für Rechtsberatung 
       anfallen können, wenn nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet wird. Es besteht der dringende 
       Verdacht, dass bzgl. der Führung von kostenintensiven Prozessen das Aktionärsvermögen veruntreut wird. 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2017 für Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2017 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von 
       Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2018 für Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2018 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von 
       Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2019 für Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2019 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von 
       Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2020 für Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2020 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von 
       Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2021 für Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2021 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von 
       Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2022 für Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2022 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von 
       Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2023 für Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2023 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von 
       Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2024 für Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2024 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von 
       Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
 
       Wie hoch waren die Rechtsberatungskosten im jeweiligen Jahr? Wie hoch waren im jeweiligen Jahr die reinen 
       Beratungsleistungen? 
12. 
       Es stehen erhebliche Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat aus diesen Verfahren im 
       Raum. 
 
       Im Zuge eines mündlichen Termins vor dem Landgericht in Mannheim hat Herr Ralf Bake, 
       Aufsichtsratsvorsitzender der Valora Effekten Handel AG, erklärt, er würde als Aufsichtsratsmitglied 
       zurücktreten, wenn damit die Verfahren insgesamt beendet werden könnten. 
 
       In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, weshalb Herr Ralf Bake, der hauptverantwortlich ist für die 
       ungeheure Kostenentwicklung bezüglich Rechts- und Beratungskosten, nicht tatsächlich als 
       Aufsichtsratsmitglied zurückgetreten ist. 
 
       Hier stellen sich folgende Fragen, die der Sonderprüfer zu ermitteln hat: 
 
       -- Warum ist Herr Ralf Bake nicht als Aufsichtsratsmitglied zurückgetreten, wenn dadurch sämtliche 
       Prozesse hätten einvernehmlich beendet werden können? 
 
       -- Ist es richtig, dass Herr Dr. Lochner als Rechtsanwalt der Valora Effekten Handel AG, Herrn Ralf Bake 
       dahingehend beraten hat, nicht zurückzutreten, um weiterhin horrende Kostenrechnungen an die Beklagte 
       schreiben zu können? Wann und wie genau beriet Herr Dr. Lochner Herrn Ralf Bake und die Valora Effekten 
       Handel AG? 
 
       -- Wie hat Herr Rechtsanwalt Dr. Lochner die Beklagte diesbezüglich beraten? 
 
       -- Welche Beschlüsse wurden diesbezüglich von Vorstand und Aufsichtsrat gefasst und welchen Inhalt hatten 
       die entsprechenden Aufsichtsratssitzungen und Beschlüsse diesbezüglich? 
 
       -- Welche Gespräche bezüglich einem möglichen Rücktritt von Herrn Ralf Bake und Beendigung sämtlicher 
       Rechtsstreitigkeiten wurden außerhalb von Aufsichtsratssitzungen zwischen Vorstandsmitgliedern und 
       Aufsichtsratsmitgliedern besprochen und/oder vereinbart? 
 
       -- Weshalb ist es nach Ansicht von Herr Ralf Bake notwendig, horrende Kosten bezüglich der Rechtsberatung 
       entstehen zu lassen, anstatt die Klagen anzuerkennen? Welchen Nutzen und welchen Vorteil hat es für die 
       Valora Effekten Handel AG, diese horrenden Kosten entstehen zu lassen? 
 
       Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber 
       der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, S9522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
       Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in 
       technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
 
       Begründung: 
 
       In den Jahren 2017 bis 2024 sind laut Geschäftsbericht somit insgesamt 1.210 TEUR für Rechts- und 
       Beratungskosten entstanden. Dies sind 100 % des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 31.12.2024 in Höhe von 
       1.164 TEUR. Dies stellt eine ungeheuerliche Verschwendung von Geschäftsvermögen dar und es dürfte der 
       Straftatbestand der Untreue erfüllt sein. 
 
       Laut Geschäftsbericht 2017 sind 90 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. 
 
       Laut Geschäftsbericht 2018 sind 140 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. 
 
       Laut Geschäftsbericht 2019 sind 113 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. 
 
       Laut Geschäftsbericht 2020 sind 185 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. 
 
       Laut Geschäftsbericht 2021 sind rund 200 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. 
 
       Laut Geschäftsbericht 2022 sind rund 125 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. 
 
       Laut Geschäftsbericht 2023 sind rund 220 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. 
 
       Laut Geschäftsbericht 2024 sind rund 137 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. 
 
       Die Verantwortlichkeiten und die Hintergründe für diese ungeheuerliche Verschwendung müssen aufgeklärt 
       werden, um im nächsten Schritt Schadensersatz bei den Verantwortlichen geltend zu machen. 
 
       Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
       fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form 
       zu stellen: 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor zu beschließen: 
 
13.      Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2025 aufgelöst. 
 
       Begründung: 
 
       Die Gesellschaft weist seit Jahren keine Gewinne aus, seit dem Jahr 2018 sind Verluste in Höhe von 
       1.260.000 EUR entstanden, der Vorstand kassiert trotz Verlusten ein unangemessenes und deutlich 
       überhöhtes Gehalt, die Aktionäre sehen seit Jahren keine Dividende. Bevor das Kapital der Gesellschaft 
       restlos durch überzogene Gehaltszahlungen an den Vorstand aufgebraucht ist, ist eine Auflösung der 
       Gesellschaft sinnvoll und erforderlich, damit die Aktionäre zumindest einen Teil ihrer Investition aus 
       dem Liquidationserlös erhalten. 
 
       Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 6 und Satzungsänderung 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, -- 7 (1) der Satzung wie 
       folgt zu ändern: 
 
       -- 7 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
       "Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Alle Mitglieder werden von den Aktionären nach dem 
       Aktiengesetz gewählt." 
 
       Begründung: 
14. 
       Wir sind mit der bisherigen Arbeit des amtierenden Aufsichtsrats unzufrieden. 
 
       Grundsätzlich vertreten wir die Auffassung, dass die größten Aktionäre auch im Aufsichtsrat einer 
       Gesellschaft vertreten sein sollten. 
 
       Um Streitigkeiten unter den Aktionären zu vermeiden, schlagen wir daher vor, dass die Anzahl der 
       Aufsichtsratsmitglieder erhöht wird, um die Interessen aller Aktionäre die mehr als 5 % an der 
       Gesellschaft halten berücksichtigen zu können. 
 
       Darüber hinaus ist es notwendig, dass Vorstand und Aufsichtsrat sowie die größten Aktionäre an einem 
       Strang ziehen und Lösungen für die Zukunft der Gesellschaft erarbeiten, bevor die Gesellschaft Insolvenz 
       anmelden muss aufgrund der Unfähigkeit des bisherigen Vorstands und den horrenden Kosten. 
 
       Entzug des Vertrauens gegenüber dem Vorstand Klaus Helffenstein 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       "Herrn Klaus Helffenstein, Vorstand der Valora Effekten Handel AG, wird das Vertrauen entzogen." 
 
       Begründung: 
 
       In den Jahren seit 2017 erhält der Vorstand folgende Vergütungen: 
 
       Die Bezüge des einzigen Vorstandes Klaus Helffenstein für das Geschäftsjahr 2024 betrugen EUR 155.861,24, 
       für das Geschäftsjahr 2023 betrugen EUR 193.146,62, für das Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR 192.945,80, 
       für das Geschäftsjahr 2021 betrugen EUR 192.287,40, für das Geschäftsjahr 2020 betrugen EUR 190.377,73, 
       für das Geschäftsjahr 2019 EUR 192.288,48, für das Geschäftsjahr 2018 EUR 201.209,99 und für das 
       Geschäftsjahr 2017 EUR 181.898,27. 
 
15.      Seit 2018 erzielte die Gesellschaft Verluste in Höhe von EUR 1.260.000. 
 
       Der Vorstand ist offensichtlich nicht in der Lage, die Gesellschaft vernünftig und gewinnorientiert zu 
       führen und verprozessierte in den vergangenen Jahren lieber mehr als 800.000 EUR. 
 
       Weitere Prozesse hat der Vorstand begonnen, anstatt Gespräche zu führen, wie die Zukunft der Gesellschaft 
       aussehen könnte. 
 
       Noch zwei solcher desaströsen Geschäftsjahre wie 2024 (Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 343.000) und die 
       Gesellschaft muss Insolvenz beantragen. 
 
       Vor diesem Hintergrund besteht seitens der Beteiligungen im Baltikum AG kein Vertrauen mehr, dass Herr 
       Helffenstein redlich und getreu im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre handelt. Es besteht 
       zudem die Gefahr, dass Herr Helffenstein weiterhin horrende Rechts- und Beratungskosten verursacht und 
       gleichzeitig eine horrende Vergütung bezieht. 
 
       Herrn Helffenstein ist aufgrund der vorstehenden Sachverhalte seitens der Hauptversammlung daher das 
       Vertrauen zu entziehen. 
 
       Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. -- 
       142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen 
       von Schadenersatz Prozessen unter dem Aktenzeichen 24 O 132/21 beim Landgericht Mannheim (nun beim 
       Landgericht Karlsruhe unter 14 O 6/23 anhängig), unter dem Aktenzeichen 14 O 1/23 beim Landgericht 
       Mannheim, unter dem Aktenzeichen 14 O 59/23 beim LG Karlsruhe sowie unter 14 O 6/24 KfH beim LG 
       Karlsruhe, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftrag dieser Schadenersatzklage und Prüfung der bisher 
       entstandenen Aufwandspositionen. 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
       fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form 
       zu stellen: 
 
       Es soll eine Sonderprüfung gemäß -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge: 
 
       Die Valora Effekten Handel AG hat durch Klage vom 29.12.2021 eine Schadenersatzklage (Schadenersatz 
       Geschäftsjahr 2018) beim Landgericht in Mannheim mit dem Aktenzeichen 24 O 132/21 eingereicht, durch 
       Klage vom 28.12.2022 eine Schadenersatzklage (Schadenersatz Geschäftsjahr 2019) beim Landgericht 
       Karlsruhe mit dem Aktenzeichen 14 O 1/23 eingereicht, durch Klage vom 22.12.2023 eine Schadenersatzklage 
       (Schadenersatz Geschäftsjahr 2020) beim LG Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 14 O 59/23 eingereicht, sowie 
       durch Klage vom 20.12.2024 eine Schadenersatzklage (Schadenersatz Geschäftsjahr 2021) beim LG Karlsruhe 
       unter dem Aktenzeichen 14 O 86/24 KfH eingereicht. 
 
       Für diese Klagen sind der Valora Effekten Handel AG bereits horrende Kosten in unbekannter Höhe 
       entstanden. 
 
       Darüber hinaus werden der Gesellschaft noch weitere horrende Kosten entstehen. 
 
       Das Verfahren 24 O 132/21 (nun 14 O 6/23) wurde beim Landgericht Mannheim eingereicht, welches sich nach 
       umfangreichem Schriftverkehr für unzuständig erklärt hat. 
 
       Welche Kosten sind der Gesellschaft, die offensichtlich aus der Falschberatung resultieren, bisher 
       entstanden? 
 
       Es besteht der dringende Verdacht, dass bzgl. der Führung dieses kostenintensiven Prozesses das 
       Aktionärsvermögen veruntreut wird. 
 
       Es sind daher die Hintergründe dieser Vorgänge durch den Sonderprüfer aufzuklären wie folgt: 
 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2021 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2022 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2023 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2024 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
       Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2025 für diese Prozesse an Rechts- und Beratungskosten entstanden? 
16. 
 
       Welche Kosten in welcher Höhe sind der Gesellschaft bis zum Tage der Hauptversammlung am 28.05.2025 in 
       welchem Verfahren entstanden? 
 
       Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten, die durch die Klage vom 29.12.2021 für das Führens des 
       Prozesses mit dem Aktenzeichen 24 O 132/21 (Schadenersatz Geschäftsjahr 2018) angefallen sind? 
       Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten, die durch die Klage vom 28.12.2022 für das Führens des 
       Prozesses mit dem Aktenzeichen 14 O 1/23 (Schadenersatz Geschäftsjahr 2019) angefallen sind? 
       Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten, die durch die Klage vom 22.12.2023 für das Führens des 
       Prozesses mit dem Aktenzeichen 14 O 59/23 (Schadenersatz Geschäftsjahr 2020) angefallen sind? 
       Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten, die durch die Klage vom 20.12.2024 für das Führens des 
       Prozesses mit dem Aktenzeichen 14 O 86/24 (Schadenersatz Geschäftsjahr 2021) angefallen sind? 
 
       Wer hat diese Schadenersatzklage initiiert? 
 
       Gibt es Personen, die weder im Vorstand, noch im Aufsichtsrat vertreten sind, die diese Klage initiiert 
       haben bzw. Kenntnis dieser Klage haben bzw. im Vorfeld hierüber informiert wurden? 
 
       Haben Vorstand und Aufsichtsrat die Erfolgsmöglichkeiten dieser Klage thematisiert und wenn ja, mit 
       welchem Ergebnis? 
 
       Mit welcher Summe an Anwaltskosten wurde für diese Prozesse kalkuliert? Mit welcher Summe rechnen 
       Vorstand und Aufsichtsrat insgesamt in diesem Prozess? 
 
       Mit welcher Summe rechnen Vorstand und Aufsichtsrat an Prozess-, Rechts- und Beratungskosten insgesamt 
       und an Kosten für Anwälte der Beklagtenseite, sollten die Prozesse insgesamt verloren gehen? Wie hoch 
       sind die Gesamtkosten, die durch diese vier Klagen bisher insgesamt angefallen sind? 
 
       Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber 
       der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
       Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in 
       technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
 
       Begründung: 
 
       Offensichtlich führt der Vorstand mit dieser Schadenersatzklage eine private Fehde gegen unliebsame 
       Aktionäre, um diese mundtot zu machen. 
 
       Der Aufsichtsrat verhindert offensichtlich solche Klagen nicht und macht sich selbst 
       schadenersatzpflichtig und möglicherweise sogar strafbar wegen Veruntreuung von Aktionärsvermögen. 
 
       Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. -- 
       142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen 
       von Prozessen, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftrag von Anwälten und Prüfung von Schadenersatzansprüchen 
       der Gesellschaft gegen den Vorstand, gegen die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie gegen den 
       rechtlichen Berater, Herrn Dr. Lochner. 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
       fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form 
       zu stellen: 
 
       Es soll eine Sonderprüfung gemäß -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge: 
 
       Gegen die Valora Effekten Handel AG sind diverse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen 
       (Auskunftserzwingungsverfahren und Verfahren nach -- 407 AktG) anhängig bzw. waren anhängig, die 
       Großteils seit dem Antritt des Aufsichtsratsvorsitzenden Bake entstanden sind. 
 
       In diesem Zusammenhang gab es ein Mediationsverfahren vor dem OLG Karlsruhe. 
 
       Darüber hinaus gab es am 18.03.2022 ein Angebot seitens der VCI Venture Capital und Immobilien AG zur 
       Beendigung sämtlicher Anfechtungsklagen. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat führen offensichtlich ihren privaten Krieg auf Kosten der Valora Effekten 
       Handel AG, sind offensichtlich nicht in der Lage die Gesetze einzuhalten und haben auch das Angebot auf 
       Beendigung sämtlicher Prozesse nicht per Ad-Hoc Mitteilung veröffentlicht, wozu die Valora Effekten 
       Handel AG möglicherweise verpflichtet gewesen wäre. 
 
       Die Valora Effekten Handel AG beklagt sich seit Jahren darüber, dass für Rechts- und Beratungskosten 
       horrende Kosten anfallen. 
 
       Diese Kosten seien notwendig, so die Aussage der Valora Effekten Handel AG in diversen Ad-Hoc 
       Mitteilungen, die möglicherweise vorsätzlich falsch sind, um sich gegen Anfechtungsklagen zu verteidigen. 
 
       Die Öffentlichkeit soll offensichtlich dahingehend getäuscht werden, dass es eine Notwendigkeit gibt, 
       diese Prozesse zu führen. 
 
       Die VCI Venture Capital und Immobilien AG hat nach unseren Informationen angeboten sämtliche 
       Prozesskosten für die anhängigen Verfahren zu übernehmen, wenn auch die Valora Effekten Handel AG bereit 
       ist, die anhängige Schadenersatzklage zurückzunehmen. 
 
       Anstatt auf einen vernünftigen Vorschlag der VCI Venture Capital und Immobilien AG einzugehen und 
       sämtliche gegenseitige Prozesse einem Ende zuzuführen, verprozessiert die Valora Effekten Handel AG, 
       vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat weitere hunderttausende von Euros pro Jahr (insgesamt bisher 
       deutlich mehr als 900.000 EUR) 
 
       Der Aufsichtsratsvorsitzende Ralf Bake ist nicht bereit als Aufsichtsrat der Gesellschaft zurückzutreten 
       und den Weg für einen Neuanfang freizumachen. Herr Bake ist Hauptverantwortlicher für die horrenden 
       Rechts- und Beratungskosten. 
 
       Am 18.03.2022 schickte die VCI Venture Capital und Immobilien AG einen Vergleichsvorschlag an die Valora 
       Effekten Handel AG, um die Verfahren einvernehmlich zu beenden, weil sich die Valora Effekten Handel AG 
       darüber beschwert hat, es würden enorme personelle Kapazitäten mit den Verfahren gebunden und auch die 
       finanzielle Belastung der Gesellschaft sei immens. 
 
       Hintergrund des Schreibens war es, dass Herr Ralf Bake als Aufsichtsratsvorsitzender bereits in einer 
       gerichtlichen Hauptverhandlung mitteilte, dass er bereit wäre als Aufsichtsrat der Gesellschaft 
       zurückzutreten. 
17. 
       Den Vergleichsvorschlag hat die Valora Effekten Handel AG nicht angenommen. 
 
       Seit diesem Zeitpunkt entstehen der Valora Effekten Handel AG weitere immense Kosten in einer 
       Größenordnung von voraussichtlich mehreren hunderttausend Euro. 
 
       Darüber hinaus musste die Valora Effekten Handel AG in der Hauptversammlung am 19.05.2022 eingestehen, 
       dass die Verantwortlichen sich bzgl. diesem Vergleichsvorschlag nicht rechtlich haben beraten lassen. 
 
       Die Verantwortlichen der Valora Effekten Handel AG in Vorstand und Aufsichtsrat lassen sich für jede 
       Kleinigkeit rechtlich beraten (zum Beispiel sogar bei der Erstellung von Kostenerstattungsansprüchen) von 
       einer Anwaltskanzlei mit Stundensätzen von über 300,00 EUR, lassen sich aber bei der Thematik Beendigung 
       aller Rechtsstreitigkeiten nach eigener Aussage nicht von einer Anwaltskanzlei beraten. 
 
       Es handelt sich offensichtlich um einen massiven Verstoß gegen Gesetz und Satzung, der 
       aufklärungsbedürftig ist. 
 
       In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere folgende Frage: 
 
       _ Warum ließen sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht von einer Anwaltskanzlei bzgl. dem 
       Vergleichsvorschlag beraten? 
 
       Die Verantwortlichkeiten für das Scheitern dieses Vergleichsvorschlags sind entsprechend zu untersuchen 
       und insbesondere ist darüber hinaus festzustellen, welche Schäden der Valora Effekten Handel AG bisher 
       entstanden sind durch die geführten Prozesse und welche weiteren Schäden der Valora Effekten Handel AG 
       entstehen durch den Umstand, dass es zu keinem Vergleich gekommen ist. 
 
       Darüber hinaus bestehen horrende Schadenersatzansprüche gegen die Anwaltskanzlei Meilicke, insbesondere 
       deren Anwalt Herrn Dr. Lochner wegen Falschberatung. 
 
       Der Sonderprüfer hat zu ermitteln, welche Beratungsleistungen seitens der Kanzlei Meilicke erbracht 
       wurden und welche Schäden der Valora Effekten Handel AG dadurch entstanden sind. 
 
       Insbesondere hat Herr Dr. Lochner als Versammlungsleiter Aktionäre aus der Hauptversammlung 
       ausgeschlossen, was zu Anfechtungsklagen führte. 
 
       Nach unserer Ansicht führt Herr Dr. Lochner rechtswidrig Maßnahmen als Versammlungsleiter durch, die dann 
       zu Anfechtungsklagen führen, bei denen dann die Kanzlei Meilicke horrende Kosten abrechnet. 
 
       Herr Dr. Lochner besorgt sich durch sein eigenes Handeln neue Aufträge und der Vorstand und der 
       Aufsichtsrat lässt dies zu. 
 
       Der Sonderprüfer hat festzustellen, welche Schadenersatzansprüche gegen die Anwaltskanzlei Meilicke 
       bestehen, welche Schadenersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrats bestehen, damit diese in einem 
       weiteren separaten Verfahren entsprechend durchgesetzt werden können. 
 
       Offensichtlich verprozessieren Vorstand und Aufsichtsrat, die nur geringfügig an der Gesellschaft 
       beteiligt sind, das Aktionärsvermögen, anstatt selbst den Weg für einen Neuanfang freizumachen. 
 
       Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber 
       der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
       Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in 
       technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
 
       Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. -- 
       142 Abs. 1 AktG betreffend der Veröffentlichung einer Kapitalmarktmitteilung am 16.04.2021 und Prüfung 
       von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand 
 
       Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
       fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form 
       zu stellen: 
 
       Am 16.04.2021 wurde eine Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt von der Valora Effekten Handel AG 
       veröffentlicht, anstatt einer Ad-hoc-Mitteilung gem. den Insiderinformationen gem. Art. 17 MAR. Die 
       Valora Effekten Handel AG ist verpflichtet wichtige Unternehmensdaten, insbesondere Ergebniszahlen per 
       Ad-Hoc-Mitteilung zu veröffentlichen und nicht per Kapitalmarktmitteilung. 
 
       Dieser Verstoß gegen die Vorschriften nach Art. 17 MAR wird möglicherweise zur Folge haben, dass der 
       Vorstand und ggfls. der Aufsichtsrat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem erheblichen Bußgeld 
       zu rechnen haben, oder ggfls. auch die Valora Effekten Handel AG selbst. 
 
       Es handelt sich um einen der gravierendsten Gesetzesverstöße, den sich ein Unternehmen am Kapitalmarkt 
       nach WpHG leisten kann. 
 
       Der Sonderprüfer hat daher zu prüfen, weshalb der Vorstand eine Kapitalmarktmitteilung veröffentlicht hat 
       und keine Ad-hoc-Mitteilung gern. Art. 17 MAR. 
 
       Weshalb hat der Vorstand eine Kapitalmarktmitteilung veröffentlicht? 
 
18.      Sind Verfahren diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft und bei der BaFin anhängig? 
 
       Hat die BaFin ein Ermittlungsverfahren diesbezüglich aufgenommen? 
 
       Wie ist der aktuelle Sachstand, für den Fall, dass die BaFin ein Ermittlungsverfahren aufgenommen hat? 
 
       In welcher Höhe sind möglicherweise Kosten in diesem Vorgang entstanden? 
 
       Der Sonderprüfer wird entsprechend beauftragt und bevollmächtigt Akteneinsicht vorzunehmen. Wurde der 
       Vorstand bzgl. der Kapitalmarktmitteilung von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten? Wenn ja, von welcher? 
 
       Was hat der Aufsichtsrat bzgl. dieser Kapitalmarktmitteilung anstatt einer Ad-hoc-Mitteilung bisher 
       unternommen? 
 
       Wurden Schadenersatzansprüche vom Aufsichtsrat gegen den Vorstand geprüft? Mit welchem Ergebnis? 
 
       Welche Schäden oder Kosten sind der Gesellschaft bisher, zum Beispiel durch Rechts- und 
       Beratungsleistungen entstanden? 
 
       Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber 
       der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
       Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in 
       technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 

Beschlussvorschlag der Verwaltung zu dem Ergänzungsverlangen der Beteiligungen im Baltikum AG:

Vorstand und Aufsichtsrat haben das Tagesordnungsergänzungsverlangen der Aktionärin Beteiligungen im Baltikum AG eingehend geprüft und halten die von ihr zur Begründung des Verlangens vorgetragenen Einschätzungen für falsch:

Dieses Tagesordnungsergänzungsverlangen ist ein weiterer Baustein in der Kampagne zur Schädigung der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG durch die sog. "Reich-Gruppe", der die Beteiligungen im Baltikum AG zuzurechnen ist. Die Reich-Gruppe überzieht die Gesellschaft seit 2017 mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen, von denen keiner erfolgreich war. VALORA EFFEKTEN HANDEL AG hat u.a. in sieben von der Reich-Gruppe initiierten Verfahren vor dem LG Mannheim obsiegt. Das LG Mannheim stellte dabei in den Verfahren 24 O 36/19 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2018), 24 O 92/ 19 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2019), 24 O 58/20 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2020), 23 O 39/18 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2018) und 24 O 95/19 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2019) fest, dass die Reich-Gruppe aufgrund von Verstößen gegen Meldepflichten nach dem WpHG einem Rechtsverlust unterliegt und darüber hinaus jeweils rechtsmissbräuchlich ihre Aktionärsrechte ausgeübt hat (Im Urteil zur Nichtigkeitsklage bzgl. der Hauptversammlungsbeschlüsse 2020 ist dies mangels Relevanz offen gelassen worden). In dem Verfahren 23 O 29/21 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2021) stellte das LG Mannheim erneut Verstöße gegen Meldepflichten nach dem WpHG und einen daraus resultierenden Rechtsverlust fest.

Auch das OLG Karlsruhe hat in mehreren Verfahren 1 U 59/21 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2018) und 1 U 60/21 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2019) festgestellt, dass die Gesellschaften der Reich-Gruppe aufgrund eines Verstoßes gegen die Meldepflichten einem Rechtsverlust unterliegen. In den Beschwerdeverfahren zu den Auskunftsverlangen in den Hauptversammlungen 2018 (1 W 34/21) und 2019 (1 W 62/21) hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass die Auskunftsverlangen der Reich-Gruppe rechtsmissbräuchlich waren. In dem Verfahren 1 U 54/23 hat das OLG Karlsruhe mitgeteilt, dass es beabsichtigt die Berufung der Reich-Gruppe aufgrund offensichtlich fehlender Aussichten auf Erfolg durch Beschluss zurückzuweisen.

Die fortgesetzte Schädigungsabsicht der Reich-Gruppe wird schon dadurch belegt, dass die den Tagesordnungspunkten 9-18 zugrunde liegenden Ergänzungsverlangen mit nahezu identischem Wortlaut und Begründung schon mehrfach gestellt und 2019 sowie 2021 von der überwältigenden Mehrheit des Aktionariats abgelehnt wurden. Zu allen Sachverhalten, die Gegenstand der ergänzten Sonderprüfungsanträge sind, wurden dem Aktionariat bereits auf den Hauptversammlungen der letzten Jahre wiederholt ausführliche Auskünfte erteilt, so dass die Sachverhalte bekannt und nicht aufzuklären sind. Hinsichtlich des korrigierten Unterschriftendatums beim Geschäftsbericht 2018 (TOP 11) hat das OLG Karlsruhe bereits in einem von der Reich-Gruppe betriebenen Zwangsgeldverfahren festgestellt, dass entgegen den unter TOP 11 wiederholten Behauptungen die Hauptversammlung 2019 nicht hätte verlegt werden müssen und hat auch diesen Antrag der Reich-Gruppe zurückgewiesen (11 W 152/19 (Wx)). Vorstand und Aufsichtsrat haben die den Tagesordnungspunkten zugrunde liegenden Sachverhalte eingehend geprüft. Dabei traten keine Aspekte zu Tage, die den Verdacht rechtfertigen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; solche haben auch die Gerichte in den bereits betriebenen Verfahren nicht festgestellt.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 10, 13, 14 und 15 sowie der Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 9, 11, 12, und 16-18 vor, zu beschließen, die von der Beteiligungen im Baltikum AG gestellten Beschlussvorschläge abzulehnen.

(Ende)

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Aussender:      VALORA EFFEKTEN HANDEL AG 
           Am Hardtwald 7 
           76275 Ettlingen 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   VALORA EFFEKTEN HANDEL AG 
E-Mail:        info@valora.de 
Website:       veh.de 
ISIN(s):       DE0007600108 (Aktie) 
Börse(n):       Regulierter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Frankfurt, Hamburg, München 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1746451800963 ]

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(END) Dow Jones Newswires

May 05, 2025 09:30 ET (13:30 GMT)

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