St. Gallen - Mit der Revision des Aktienrechts, die seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, unterliegen Unternehmungen mit Kapitalverlust gemäss Art. 725a OR oder Überschuldung gemäss Art. 725b OR strengeren Vorschriften. In diesem Artikel erläutern wir eine mögliche Sanierungsmassnahme im Detail - den «Forderungsverzicht durch Gesellschafter». Ziel dieses Forderungsverzichts ist die Sicherung des Fortbestands des Unternehmens und die Stärkung des Eigenkapitals. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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