Düsseldorf - Im ersten Halbjahr 2025 wurden nach Angaben des NRW-Flüchtlingsministeriums 2.494 Menschen abgeschoben. Das geht aus einer Antwort des Ministeriums auf eine Anfrage der Neuen Ruhr/Neuen Rhein Zeitung (NRZ) hervor.
"Die Aufenthaltsbeendigung und die rechtmäßige sowie konsequente Rückführung von Gefährdern und Straftätern haben für die Landesregierung hohe Priorität. Denn wir müssen konsequent sein, wenn Menschen unsere Demokratie, unsere Art zu leben und unsere offene Gesellschaft angreifen."
Zu den fünf häufigsten Zielstaaten zählten laut der Statistik der Bundespolizei in diesem Jahr die Türkei (190), Serbien (184), Albanien (182), Georgien (134) und Nordmazedonien (121). Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren in NRW insgesamt 53.646 Personen laut Ausländerzentralregister ausreisepflichtig. Die überwiegende Mehrheit von ihnen (44.590 Personen) besitzt jedoch formal eine Duldung.
Das Flüchtlingsministerium sagte auf Anfrage, dass NRW zu einer humanitären, fairen und chancengerechten Flüchtlingspolitik stehe. Am Ende eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens könne auch die Pflicht zur Ausreise bestehen. "Rückführungen und freiwillige Rückkehr sind entsprechend Teil der Migrationspolitik", heißt es.
"Die Aufenthaltsbeendigung und die rechtmäßige sowie konsequente Rückführung von Gefährdern und Straftätern haben für die Landesregierung hohe Priorität. Denn wir müssen konsequent sein, wenn Menschen unsere Demokratie, unsere Art zu leben und unsere offene Gesellschaft angreifen."
Zu den fünf häufigsten Zielstaaten zählten laut der Statistik der Bundespolizei in diesem Jahr die Türkei (190), Serbien (184), Albanien (182), Georgien (134) und Nordmazedonien (121). Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren in NRW insgesamt 53.646 Personen laut Ausländerzentralregister ausreisepflichtig. Die überwiegende Mehrheit von ihnen (44.590 Personen) besitzt jedoch formal eine Duldung.
Das Flüchtlingsministerium sagte auf Anfrage, dass NRW zu einer humanitären, fairen und chancengerechten Flüchtlingspolitik stehe. Am Ende eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens könne auch die Pflicht zur Ausreise bestehen. "Rückführungen und freiwillige Rückkehr sind entsprechend Teil der Migrationspolitik", heißt es.
© 2025 dts Nachrichtenagentur