Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat die Revision einer Ärztin gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden im Zusammenhang mit falschen Attesten weitgehend verworfen. Das teilte der BGH am Dienstag mit.
Die Ärztin war wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse während der Corona-Pandemie in 1.003 Fällen, darunter 26 in Tateinheit mit falscher Dokumentation, sowie wegen Betrugs und vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hatte ihr zudem für drei Jahre die Ausübung des ärztlichen Berufs untersagt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte Ende 2020 beschlossen, durch den Verkauf von Gefälligkeitsattesten für die Befreiung von der Maskenpflicht oder ein dauerhaftes Impfverbot während der Corona-Pandemie eine Einkommensquelle zu schaffen. Sie erstellte die Bescheinigungen ohne vorherige medizinische Untersuchung und nahm sie zu Sammelterminen in verschiedenen Bundesländern mit.
Zudem hatte die Ärztin im Sommer 2021 Corona-Schnelltests bestellt, ohne die Absicht, den Kaufpreis zu zahlen, und war Anfang 2023 im Besitz eines Elektroschockgeräts ohne Prüfzeichen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil vorlagen. Das Urteil des Landgerichts ist nun rechtskräftig (Beschluss vom 27. August 2025 - 5 StR 130/25).
Die Ärztin war wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse während der Corona-Pandemie in 1.003 Fällen, darunter 26 in Tateinheit mit falscher Dokumentation, sowie wegen Betrugs und vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hatte ihr zudem für drei Jahre die Ausübung des ärztlichen Berufs untersagt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte Ende 2020 beschlossen, durch den Verkauf von Gefälligkeitsattesten für die Befreiung von der Maskenpflicht oder ein dauerhaftes Impfverbot während der Corona-Pandemie eine Einkommensquelle zu schaffen. Sie erstellte die Bescheinigungen ohne vorherige medizinische Untersuchung und nahm sie zu Sammelterminen in verschiedenen Bundesländern mit.
Zudem hatte die Ärztin im Sommer 2021 Corona-Schnelltests bestellt, ohne die Absicht, den Kaufpreis zu zahlen, und war Anfang 2023 im Besitz eines Elektroschockgeräts ohne Prüfzeichen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil vorlagen. Das Urteil des Landgerichts ist nun rechtskräftig (Beschluss vom 27. August 2025 - 5 StR 130/25).
© 2025 dts Nachrichtenagentur