Für einen Börsengang sind eine Reihe von rechtlich relevanten Dokumenten nötig. Die Disclosure Letters bescheinigen, dass weder die Anwälte des Emittenten noch die Anwälte der Emissionsbanken am Wertpapierprospekt etwas zu beanstanden haben. Worauf zu achten ist.
Neben den von den Banken im Zusammenhang mit einer Wertpapierplatzierung verlangten Opinion Letters wird auch ein sogenannter Disclosure Letter erwartet. Wie bei den Opinion Letters geben bei einer typischen Transaktion die Anwälte sowohl des Emittenten als auch der Banken Disclosure Letters ab.
Wie der Opinion Letter der Anwälte und der Comfort Letter der Wirtschaftsprüfer ist der Disclosure Letter ein Eckpfeiler der Due-Diligence-Verteidigung der Banken. Alle drei sollen dokumentieren, dass die Banken die im Prospekt offengelegten rechtlichen, finanziellen und tatsächlichen Informationen von kompetenten Fachleuten überprüfen lassen. Sollten Investoren mit den gekauften Wertpapieren Verluste machen, können die Banken zu ihrer Verteidigung anführen, dass sie keinerlei Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Hinblick auf etwaig irreführende oder fehlende Informationen im Prospekt trifft. Zudem stehen, je nach den Umständen, gegebenenfalls Regressansprüche der Banken gegen die Anwälte und Wirtschaftsprüfer im Raum.
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Neben den von den Banken im Zusammenhang mit einer Wertpapierplatzierung verlangten Opinion Letters wird auch ein sogenannter Disclosure Letter erwartet. Wie bei den Opinion Letters geben bei einer typischen Transaktion die Anwälte sowohl des Emittenten als auch der Banken Disclosure Letters ab.
Wie der Opinion Letter der Anwälte und der Comfort Letter der Wirtschaftsprüfer ist der Disclosure Letter ein Eckpfeiler der Due-Diligence-Verteidigung der Banken. Alle drei sollen dokumentieren, dass die Banken die im Prospekt offengelegten rechtlichen, finanziellen und tatsächlichen Informationen von kompetenten Fachleuten überprüfen lassen. Sollten Investoren mit den gekauften Wertpapieren Verluste machen, können die Banken zu ihrer Verteidigung anführen, dass sie keinerlei Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Hinblick auf etwaig irreführende oder fehlende Informationen im Prospekt trifft. Zudem stehen, je nach den Umständen, gegebenenfalls Regressansprüche der Banken gegen die Anwälte und Wirtschaftsprüfer im Raum.
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