Berlin (ots) -
Nach Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hat das Landgericht München das Unternehmen AmRest Coffee Deutschland, das alle Starbucks-Filialen in Deutschland betreibt, in drei Fällen wegen Verstößen gegen die gesetzliche Mehrwegangebotspflicht verurteilt (Az. 4 HK O 10060/24). Das ist ein wichtiger Etappensieg im Kampf gegen Einweg-Müll und für den Verbraucherschutz.
Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH:
"Das Urteil ist eindeutig: Mehrwegangebotspflicht heißt nicht nur, irgendwelche Becher ins Regal zu stellen - die Gastronomiebetriebe müssen auch dafür sorgen, dass alle Bechergrößen jederzeit vorrätig sind und ihre Beschäftigten diese auch korrekt ausgeben. Doch genau daran hapert es bei Starbucks gewaltig. So fehlte es bei unseren Testbesuchen nicht nur an Mehrwegbechern in den richtigen Getränkegrößen, sondern die Becherausgabe scheiterte auch an profanen Vorgängen, wie der Verrechnung des Pfandes. Bei den von uns festgestellten Verstößen handelte es sich nicht nur um Einzelfälle, sondern um ein erkennbar systematisches Problem: Mehrweg wird nicht ernst genommen. Es kann nicht sein, dass Unternehmen durch Gerichte dazu gezwungen werden müssen, Mehrweg umzusetzen. Wir fordern Umweltminister Schneider auf, endlich über die reine Angebotspflicht hinausgehende Anreize für die Mehrwegnutzung zu setzen: Eine nationale Einweg-Steuer für Takeaway-Verpackungen von mindestens 50 Cent ist überfällig - Städte wie Tübingen und Konstanz machen es bereits erfolgreich vor."
Hintergrund:
Die DUH hatte in drei Starbucks-Filialen in München und Berlin im November 2023 und April 2024 Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht festgestellt. In zwei Filialen erhielten die Testpersonen nicht alle Getränke in Mehrwegbechern, da die nachgefragte Bechergröße nicht vorhanden war. In einer dritten Filiale waren zwar Mehrwegbecher vorrätig, das Verkaufspersonal war aber nicht in der Lage, das Pfand des Mehrwegbechers abzurechnen.
Pressekontakt:
Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin
0170 7686923, metz@duh.de
DUH-Newsroom:
030 2400867-20, presse@duh.de
www.duh.de
Original-Content von: Deutsche Umwelthilfe e.V., übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/22521/6131465
Nach Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hat das Landgericht München das Unternehmen AmRest Coffee Deutschland, das alle Starbucks-Filialen in Deutschland betreibt, in drei Fällen wegen Verstößen gegen die gesetzliche Mehrwegangebotspflicht verurteilt (Az. 4 HK O 10060/24). Das ist ein wichtiger Etappensieg im Kampf gegen Einweg-Müll und für den Verbraucherschutz.
Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH:
"Das Urteil ist eindeutig: Mehrwegangebotspflicht heißt nicht nur, irgendwelche Becher ins Regal zu stellen - die Gastronomiebetriebe müssen auch dafür sorgen, dass alle Bechergrößen jederzeit vorrätig sind und ihre Beschäftigten diese auch korrekt ausgeben. Doch genau daran hapert es bei Starbucks gewaltig. So fehlte es bei unseren Testbesuchen nicht nur an Mehrwegbechern in den richtigen Getränkegrößen, sondern die Becherausgabe scheiterte auch an profanen Vorgängen, wie der Verrechnung des Pfandes. Bei den von uns festgestellten Verstößen handelte es sich nicht nur um Einzelfälle, sondern um ein erkennbar systematisches Problem: Mehrweg wird nicht ernst genommen. Es kann nicht sein, dass Unternehmen durch Gerichte dazu gezwungen werden müssen, Mehrweg umzusetzen. Wir fordern Umweltminister Schneider auf, endlich über die reine Angebotspflicht hinausgehende Anreize für die Mehrwegnutzung zu setzen: Eine nationale Einweg-Steuer für Takeaway-Verpackungen von mindestens 50 Cent ist überfällig - Städte wie Tübingen und Konstanz machen es bereits erfolgreich vor."
Hintergrund:
Die DUH hatte in drei Starbucks-Filialen in München und Berlin im November 2023 und April 2024 Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht festgestellt. In zwei Filialen erhielten die Testpersonen nicht alle Getränke in Mehrwegbechern, da die nachgefragte Bechergröße nicht vorhanden war. In einer dritten Filiale waren zwar Mehrwegbecher vorrätig, das Verkaufspersonal war aber nicht in der Lage, das Pfand des Mehrwegbechers abzurechnen.
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