Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme von bis zu 100 Prozent der Anteile der CureVac N.V. (CureVac), Tübingen, durch die BioNTech SE (BioNTech), Mainz, freigegeben. Der beabsichtigte Erwerb soll durch einen Aktientausch erfolgen.
Beide Unternehmen sind aufgrund ihrer Erforschung von COVID-19-Impfstoffen auf mRNA-Basis in der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. BioNTech verfügt mit dem COVID-19-Impfstoff COMIRNATY® über ein einziges vermarktetes Produkt, das in Kooperation mit dem Unternehmen Pfizer vertrieben wird. CureVac verfügt bisher über keine zugelassenen Wirkstoffe in der Vermarktung. Der mögliche Anwendungsbereich der mRNA-Technologie geht jedoch weit über COVID-19-Impfstoffe hinaus und umfasst auch die Entwicklung onkologischer Wirkstoffe. Während BioNTech in diesem Bereich über eine Vielzahl an teilweise weit fortgeschrittenen Forschungsprojekten verfügt, besteht die Forschungspipeline von CureVac aktuell nur noch aus wenigen Wirkstoffkandidaten in präklinischen oder frühen klinischen Studienphasen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die Forschungspipelines von BioNTech und CureVac für Arzneimittel weisen keine erheblichen Überschneidungen auf. Soweit Überschneidungen im Hinblick auf die mRNA-Technologie als solche bestehen, haben wir angesichts umfassender Forschungsaktivitäten großer und weltweit tätiger Wettbewerber in diesem Bereich ebenfalls keine Bedenken. Eine Beschränkung des Innovationswettbewerbs durch die Fusion ist nicht zu erwarten."
Die mRNA-Forschung ist ein noch relativ junger Forschungszweig, in dem aber neben BioNTech und CureVac weltweit bereits zahlreiche Unternehmen tätig sind und eigene mRNA-Plattformen entwickelt haben. Darüber hinaus gibt es anderweitige biotechnologische Verfahren, die für die gleichen medizinischen Zwecke verwendet werden können. Vor diesem Hintergrund ist nach Einschätzung des Bundeskartellamtes sowie der befragten Wettbewerber durch den Zusammenschluss keine Beschränkung des Innovationswettbewerbs zu erwarten.
Der Zusammenschluss wurde vom Bundeskartellamt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung zur Transaktionswertschwelle geprüft. Diese erlaubt die wettbewerbliche Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen zu einem Kaufpreis von mehr als 400 Mio. Euro Unternehmen oder Vermögensgegenstände erworben werden, die jedoch noch geringe oder keine Umsätze erzielen.
Beide Unternehmen sind aufgrund ihrer Erforschung von COVID-19-Impfstoffen auf mRNA-Basis in der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. BioNTech verfügt mit dem COVID-19-Impfstoff COMIRNATY® über ein einziges vermarktetes Produkt, das in Kooperation mit dem Unternehmen Pfizer vertrieben wird. CureVac verfügt bisher über keine zugelassenen Wirkstoffe in der Vermarktung. Der mögliche Anwendungsbereich der mRNA-Technologie geht jedoch weit über COVID-19-Impfstoffe hinaus und umfasst auch die Entwicklung onkologischer Wirkstoffe. Während BioNTech in diesem Bereich über eine Vielzahl an teilweise weit fortgeschrittenen Forschungsprojekten verfügt, besteht die Forschungspipeline von CureVac aktuell nur noch aus wenigen Wirkstoffkandidaten in präklinischen oder frühen klinischen Studienphasen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die Forschungspipelines von BioNTech und CureVac für Arzneimittel weisen keine erheblichen Überschneidungen auf. Soweit Überschneidungen im Hinblick auf die mRNA-Technologie als solche bestehen, haben wir angesichts umfassender Forschungsaktivitäten großer und weltweit tätiger Wettbewerber in diesem Bereich ebenfalls keine Bedenken. Eine Beschränkung des Innovationswettbewerbs durch die Fusion ist nicht zu erwarten."
Die mRNA-Forschung ist ein noch relativ junger Forschungszweig, in dem aber neben BioNTech und CureVac weltweit bereits zahlreiche Unternehmen tätig sind und eigene mRNA-Plattformen entwickelt haben. Darüber hinaus gibt es anderweitige biotechnologische Verfahren, die für die gleichen medizinischen Zwecke verwendet werden können. Vor diesem Hintergrund ist nach Einschätzung des Bundeskartellamtes sowie der befragten Wettbewerber durch den Zusammenschluss keine Beschränkung des Innovationswettbewerbs zu erwarten.
Der Zusammenschluss wurde vom Bundeskartellamt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung zur Transaktionswertschwelle geprüft. Diese erlaubt die wettbewerbliche Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen zu einem Kaufpreis von mehr als 400 Mio. Euro Unternehmen oder Vermögensgegenstände erworben werden, die jedoch noch geringe oder keine Umsätze erzielen.
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