Die Stiftung Umweltenergierecht hat die Rolle von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen für die Praxis eingeordnet. Die Juristen stellen auch klar, dass das Stromnetz der Anlage folgen muss und nicht umgekehrt. Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Erneuerbare-Energien-Anlagen schnellstmöglich an das Stromnetz anzuschließen und die Stromeinspeisung zu ermöglichen. Dies ist nach Einschätzung der Stiftung Umweltenergierecht ein Kernelement des EEGs. Dennoch gibt es immer wieder Verzögerungen, da die Netze teilweise nicht ausreichend ausgebaut sind. Neu im EEG sind zudem flexible Netzanschlussvereinbarungen. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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