EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Scout24 SE
/ BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM
Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM Scout24 SE beschließt Verkürzung der Rückkaufphase Der Vorstand der Scout24 SE, München, ISIN DE000A12DM80, beschloss am 23. September 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. Ad hoc-Mitteilung vom 23. September 2024), eigene Aktien in einer oder mehreren selbständigen Tranchen über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) zurückzukaufen. Mit Bekanntmachung vom 3. April 2025 wurde der Beginn der zweiten Tranche des Rückkaufs gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 mitgeteilt. In der zweiten Tranche des Aktienrückkaufs sollten eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 100 Millionen Euro (exklusive Erwerbsnebenkosten) bis längstens zum 3. Juni 2026 zurückgekauft werden. Der Vorstand der Scout24 SE hat nunmehr am 3. Dezember 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Rückkaufphase der zweiten Tranche des laufenden Aktienrückkaufprogramms zu verkürzen und den Aktienrückkauf bis längstens zum 23. Januar 2026 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) durchzuführen. Das Rückkaufvolumen bleibt unverändert. Im Zeitraum vom 7. April 2025 bis einschließlich dem 3. Dezember 2025 hat die Scout24 SE insgesamt 724.707 eigene Aktien zu einem Kaufpreis von insgesamt 76.849.284 Euro im Rahmen des laufenden Aktienrückkaufprogramms zurückgekauft. Der Erwerb erfolgte ausschließlich über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) durch ein von der Scout24 SE beauftragtes Kreditinstitut. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit modifiziert, ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite https://www.scout24.com/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. München, den 4. Dezember 2025 Scout24 SE Der Vorstand 04.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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