Karlsruhe - Der Name der Filmfigur "Miss Moneypenny" genießt in Deutschland keinen Werktitelschutz. Das entschied der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Donnerstag.
Die Klägerin, die urheberrechtliche Nutzungsrechte an den "James Bond"-Filmen innehat, hatte in dem Fall gegen die Nutzung der Bezeichnungen "Moneypenny" und "My Moneypenny" durch ein Unternehmen geklagt, welches Sekretariatsdienstleistungen anbietet. Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klage bereits abgewiesen.
Die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche aus Werktitelschutz in der Revision weiter, blieb jedoch erfolglos. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Figur "Miss Moneypenny" nicht als selbständiges, bezeichnungsfähiges Werk im zeichenrechtlichen Sinn angesehen werden könne.
Die Richter argumentierten, dass es der Figur an einer hinreichenden Individualisierung und Selbständigkeit fehle, um als eigenständiges Werk wahrgenommen zu werden. Weder eine besondere optische Ausgestaltung noch ausgeprägte Charaktereigenschaften seien vorhanden, die der Figur eine unverwechselbare Persönlichkeit verleihen würden (Urteil vom 4. Dezember 2025 - I ZR 219/24).
Die Klägerin, die urheberrechtliche Nutzungsrechte an den "James Bond"-Filmen innehat, hatte in dem Fall gegen die Nutzung der Bezeichnungen "Moneypenny" und "My Moneypenny" durch ein Unternehmen geklagt, welches Sekretariatsdienstleistungen anbietet. Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klage bereits abgewiesen.
Die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche aus Werktitelschutz in der Revision weiter, blieb jedoch erfolglos. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Figur "Miss Moneypenny" nicht als selbständiges, bezeichnungsfähiges Werk im zeichenrechtlichen Sinn angesehen werden könne.
Die Richter argumentierten, dass es der Figur an einer hinreichenden Individualisierung und Selbständigkeit fehle, um als eigenständiges Werk wahrgenommen zu werden. Weder eine besondere optische Ausgestaltung noch ausgeprägte Charaktereigenschaften seien vorhanden, die der Figur eine unverwechselbare Persönlichkeit verleihen würden (Urteil vom 4. Dezember 2025 - I ZR 219/24).
© 2025 dts Nachrichtenagentur