Das Hessische Finanzgericht entschied, dass eine Photovoltaik-Anlage auf einem Einfamilienhaus keine betriebliche Nutzung erfährt, wenn der Strom nicht ganz überwiegend ins Netz eingespeist wird. Deshalb dürfe für eine solche Anlage auch kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt auf Gebäuden (oder von mehreren Anlagen bis 100 Kilowatt Gesamtleistung pro Steuerpflichtigem) steuerfrei gestellt (Paragraf 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz). Diese aus Sicht vieler Anlagenbetreiber erst einmal ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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