Brüssel - Das europäische Lieferkettengesetz zum Schutz von Menschenrechten wird noch vor Inkrafttreten abgeschwächt. Unterhändler der EU-Staaten und des Europaparlaments erzielten in der Nacht zum Dienstag in Brüssel eine entsprechende Einigung, wie beide Seiten mitteilten.
Die Vereinbarung zielt darauf ab, die Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (CS3D) zu vereinfachen, indem die Berichtspflichten reduziert und der Einfluss auf kleinere Unternehmen begrenzt wird. Die Vorgaben gelten demnach nur noch für wenige große Unternehmen.
Die Einigung sieht vor, dass soziale und ökologische Berichterstattung nur noch von EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro verlangt wird. Für Unternehmen außerhalb der EU wurde die Umsatzgrenze für die Berichterstattung ebenfalls auf 450 Millionen Euro festgelegt, sofern dieser Umsatz in der EU erzielt wird.
Die neuen Regelungen vereinfachen zudem die Berichterstattungspflichten weiter. Kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Berichterstattung ausgenommen und können die Weitergabe von Informationen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen, verweigern.
Die Sorgfaltspflichten gelten laut der Einigung nur für große EU-Konzerne mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Diese Regelungen betreffen auch nicht-europäische Unternehmen, die in der EU einen Umsatz über diesem Schwellenwert erzielen. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften bleiben Unternehmen auf nationaler Ebene haftbar und könnten mit Geldstrafen von bis zu drei Prozent des weltweiten Netto-Jahresumsatzes belegt werden.
Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden, was allerdings reine Formsache sein sollte.
Die Vereinbarung zielt darauf ab, die Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (CS3D) zu vereinfachen, indem die Berichtspflichten reduziert und der Einfluss auf kleinere Unternehmen begrenzt wird. Die Vorgaben gelten demnach nur noch für wenige große Unternehmen.
Die Einigung sieht vor, dass soziale und ökologische Berichterstattung nur noch von EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro verlangt wird. Für Unternehmen außerhalb der EU wurde die Umsatzgrenze für die Berichterstattung ebenfalls auf 450 Millionen Euro festgelegt, sofern dieser Umsatz in der EU erzielt wird.
Die neuen Regelungen vereinfachen zudem die Berichterstattungspflichten weiter. Kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Berichterstattung ausgenommen und können die Weitergabe von Informationen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen, verweigern.
Die Sorgfaltspflichten gelten laut der Einigung nur für große EU-Konzerne mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Diese Regelungen betreffen auch nicht-europäische Unternehmen, die in der EU einen Umsatz über diesem Schwellenwert erzielen. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften bleiben Unternehmen auf nationaler Ebene haftbar und könnten mit Geldstrafen von bis zu drei Prozent des weltweiten Netto-Jahresumsatzes belegt werden.
Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden, was allerdings reine Formsache sein sollte.
© 2025 dts Nachrichtenagentur