DJ PTA-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Einladung zur Hauptversammlung
Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG
Bertrandt Aktiengesellschaft: Einladung zur Hauptversammlung
Ehningen (pta000/07.01.2026/15:45 UTC+1)
Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen
Wertpapierkennnummer 523 280 / ISIN DE0005232805
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft
am Mittwoch, dem 18. Februar 2026, um 10:30 Uhr (MEZ) (Einlass: 09:30 Uhr (MEZ))
in der Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen.
I. TAGESORDNUNG
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2025 und des Lageberichts der Bertrandt
Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. September 2025 und des
1. Konzern-Lageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach ----
289a bzw. 315a HGB, des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach ---- 289b Abs. 3
und 315b Abs. 3 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2024/2025
2.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2024/2025 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024/2025
3.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2024/2025 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025
Nach -- 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen
Vergütungsbericht zu erstellen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 wurde erstellt, vom Abschlussprüfer geprüft und mit
einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 der Bertrandt
Aktiengesellschaft einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
4. www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
-- 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die
Billigung des nach -- 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr beschließt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den nach -- 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 zu billigen.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in -- 18 Abs.1 (erforderliche Mehrheiten Beschlüsse der
Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
5.
-- 18 Abs.1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz etwas Abweichendes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit außerdem eine Kapitalmehrheit
erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst."
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses (genehmigtes Kapital 2026) und die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur
Änderung der Fassung der Satzung sowie entsprechende Satzungsänderungen
Die von der Hauptversammlung am 26. Februar 2021 erteilte und bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung zur
Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 4.000.000,00 EUR läuft am 31. Januar 2026 aus. Daher soll ein neues
genehmigtes Kapital in gleicher Höhe geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch in den kommenden
Jahren hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken kann.
Der Bericht des Vorstands nach ---- 203, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist im Anschluss an die Tagesordnung
unter Abschnitt II. abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt das Grundkapital der Bertrandt Aktiengesellschaft bis zum 31. Januar 2031
mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrfach, jedoch
insgesamt höchstens um bis zu 4.000.000,00 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß -- 186
Abs. 5 AktG gewährt werden.
b) Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
_ bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
_ bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden bzw. auszugeben sind,
_ zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen)
ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
6. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie den Inhalt der Aktienrechte festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des -- 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des genehmigten Kapitals 2026 abzuändern und, falls das genehmigte Kapital 2026 bis zum 31. Januar 2031
nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen und neu
zu fassen.
c) -- 5 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt das Grundkapital der Bertrandt Aktiengesellschaft bis zum 31. Januar 2031
mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrfach, jedoch
insgesamt höchstens um bis zu 4.000.000,00 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß -- 186
Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
_ bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
_ bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden bzw. auszugeben sind,
_ zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen)
ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie den Inhalt der Aktienrechte festzulegen."
d) -- 5 Abs. 9 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
"Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des -- 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des genehmigten Kapitals 2026 abzuändern und, falls das genehmigte Kapital 2026 bis zum 31. Januar 2031
nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen und neu
zu fassen."
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß ---- 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und -- 22 des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) i.V.m. -- 2 Abs. 1
der Mitbestimmungsvereinbarung vom 9. Mai 2008 sowie -- 8 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft zu
zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer
zusammen. Gemäß -- 8 Abs.1 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus
sechs Personen zusammen, von denen vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählen
sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Beschluss vom 23.07.2025 hat das Amtsgericht Stuttgart gemäß -- 104 Abs. 1 AktG Herrn Martin Roth,
Leiter Finanzmanagement und M&A in der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, wohnhaft in Stuttgart, zum Mitglied
des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft bestellt. Die Bestellung erfolgte mit Wirkung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024/2025 beschließt.
Die gerichtliche Bestellung erfolgte, nachdem ein Sitz im Aufsichtsrat aufgrund des Ausscheidens von
Herrn Dietmar Bichler vakant geworden war.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Personalausschusses, der gemäß -- 7 Abs. 4 der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft auch Nominierungsausschuss ist, vor
zu beschließen:
Gemäß -- 8 Abs. 2 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft wird mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2027/2028 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt:
Herr Martin Roth, wohnhaft in Stuttgart, Leiter Finanzmanagement und M&A bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche
AG, mit Wirkung ab dem heutigen Tag, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2027/2028 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Bertrandt
Aktiengesellschaft gewählt.
Herr Martin Roth gehört folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat bei folgender Gesellschaft
an:
-- VARTA AG, Ellwangen
7.
Herr Martin Roth gehört folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen an:
-- Cellforce Group GmbH, Kirchentellinsfurt
-- Cetitec GmbH, Pforzheim
-- V4Smart GmbH & Co. KG, Nördlingen
-- Porsche Investments Management S.A., Luxemburg, Luxemburg
-- Rimac Group d.o.o., Zagreb, Kroatien
-- Bugatti Rimac d.o.o., Zagreb, Kroatien
-- Porsche eBike Performance GmbH, Ottobrunn
-- Smart Press Shop GmbH & Co. KG, Halle / Saale
Der Vorgeschlagene erfüllt die Anforderungen des -- 100 Abs. 5 AktG zur Vertrautheit mit dem Sektor, in
dem die Gesellschaft tätig ist. Herr Roth verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung.
Weitere Angaben über den zur Wahl vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat sind im Anschluss an die
Tagesordnung unter III. abgedruckt.
Es ist beabsichtigt, die Nachwahl zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der
Aufsichtsratskandidat hat angekündigt, dass er für den Fall seiner Wahl das Amt annehme.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025/2026
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer der Bertrandt
Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025/2026 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde.
II. Zu Tagesordnungspunkt 6:
BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG
Zu Tagesordnungspunkt 6 erstatten wir zu dem vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß ---- 203, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG folgenden
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Erhöhung des Grundkapitals:
Die bislang in -- 5 Abs. 8 der Satzung enthaltene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung über 4.000.000,00 EUR
endet am 31. Januar 2026.
Im Unternehmensinteresse soll daher durch den Beschluss zu Punkt 6 der Tagesordnung ein neues genehmigtes
Kapital in Höhe von 4.000.000,00 EUR geschaffen werden. Um dem Vorstand der Gesellschaft auch in
zeitlicher Hinsicht die volle Flexibilität zur Nutzung der Ermächtigungsgrundlage einzuräumen, schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung in -- 5 Abs. 8 der Satzung
aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 31. Januar 2031 zu ersetzen. Der
Vorstand der Gesellschaft soll hierdurch ermächtigt werden, das Grundkapital mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 4.000.000,00 EUR durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter
Sacheinlagen) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026).
Hierdurch bleibt der Vorstand in einem angemessenen Rahmen in der Lage, auch über den 31. Januar 2026
hinaus die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen
anzupassen und kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung
von strategischen Entscheidungen zu reagieren. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Gängige
Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis, die
Finanzierung von Beteiligungserwerben sowie auch die Durchführung einer sogenannten Aktiendividende zu
flexiblen Bedingungen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig
zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen
Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem
Erfordernis Rechnung getragen.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2026 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die
Aktien können im Rahmen eines gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären auch mittelbar gewährt werden
gemäß -- 186 Abs. 5 AktG. Bei dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen genehmigten Kapital 2026 ist
jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in den nachfolgend
erläuterten Fällen möglich:
_ Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der
Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. In Verhandlungen kann sich die Notwendigkeit
ergeben, als Gegenleistung für solche Geschäfte nicht Geld, sondern auch Aktien anzubieten. Durch das
genehmigte Kapital gekoppelt mit einem entsprechenden Bezugsrechtsausschluss soll die Bertrandt
Aktiengesellschaft in die Lage versetzt werden, ohne Beanspruchung der Fremdkapitallinien und
liquiditätsschonend in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an anderen
Unternehmen oder andere Wirtschaftsgüter von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben, wodurch der
Handlungsspielraum des Vorstands im internationalen Wettbewerb deutlich erhöht wird. Gerade bei den immer
größer werdenden Unternehmenseinheiten, die bei derartigen Geschäften betroffen sind, können die
Gegenleistungen oft nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu strapazieren
oder den Grad der Verschuldung in nicht wünschenswertem Maße zu erhöhen.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und
des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber
der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die
Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Im Einzelfall wird der Vorstand sorgfältig prüfen,
ob er von dem genehmigten Kapital 2026 Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der
betroffene Erwerb im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die Emission von Aktien gegen
Sacheinlagen setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der
Aktien steht.
Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag erzielt
wird.
Weiter soll der Bertrandt Aktiengesellschaft durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei
Sachkapitalerhöhungen insbesondere auch die Möglichkeit gegeben werden, eine sogenannte Aktiendividende
zu flexiblen Bedingungen durchzuführen. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit
dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende
ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der
Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission
insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in -- 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen)
und -- 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist)
erfolgen. Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Durchführung
einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die
dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (-- 53a AktG) neue
Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären
ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt
ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende ohne
die vorgenannten Beschränkungen des -- 186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen.
Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende
Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss
in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen.
_ Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht zudem ausgeschlossen werden können, wenn die
neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll
die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch
die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung
der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren
Handlungsmöglichkeit grundsätzlich zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung
mit Bezugsrecht der Aktionäre, weil es in der Regel zu einem geringeren Abschlag als bei einer
Bezugsrechtsemission kommt. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer
derartigen Kapitalerhöhung auch die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden.
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen
insgesamt 10 % des vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die
Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß ---- 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner
sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch diese Vorgaben wird dem
Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen.
Bei der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand mit der Zustimmung des
Aufsichtsrats den Ausgabebetrag der neuen Aktien so nahe am aktuellen Börsenkurs festlegen wie unter
Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich. Aufgrund der Anbindung an den
Börsenkurs wird ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktionäre verhindert. Die Aktionäre haben aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien
und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die
Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen
Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der
Ermächtigung um eine den Kapitalmarkt schonende Ausgabe der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei einer Ausnutzung des
genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts damit angemessen gewahrt, während der
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
_ Falls der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch
macht, soll der Vorstand auch im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt sein, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, die aufgrund der
Festlegung des Bezugsverhältnisses entstehen. Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer
Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Spitzenbeträge gering und daher sachlich gerechtfertigt.
Mit Blick auf Erwartungen internationaler Investoren ist eine ausdrückliche Begrenzung für
Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsauschlüssen vorgesehen. Sie beträgt vorliegend 20 % des vorhandenen
Grundkapitals.
Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2026 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in
jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des
Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Die
vorgeschlagene Laufzeit des genehmigten Kapitals 2026 entspricht dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Im
Falle der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der auf die
Ausnutzung folgenden ordentlichen Hauptversammlung darüber berichten.
III. Weitere Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten (zu Tagesordnungspunkt 7)
Herr Martin Roth
aa) Herr Martin Roth
Alter: 58 Jahre
Nationalität: deutsch
bb) Werdegang:
Bis 1994 Studium Wirtschaftswissenschaften an der TH Darmstadt; Abschluss Diplom-Wirtschaftsingenieur
(Dipl.-Wirt.-Ing.)
1994 - 1998 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Unternehmensplanung und -entwicklung
1998 - 2003 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Einkaufsentwicklung
2004 - 2011 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanzplanung und Informationsmanagement
2011 - 2019 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Strategie Finanzen und Risikomanagement
2020 - 2021 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanz-, Risikomanagement und M&A
2021 - 2024 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanz-, Risikomanagement und M&A sowie
kommissarischer Leiter Finanzen Strategie und Organisation
Seit 2025 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanzmanagement und M&A
cc) Bestellung:
Zeitpunkt der Erstbestellung: 23.07.2025 (gerichtliche Bestellung)
Dauer und Ende der aktuellen Bestellung: Bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2024 / 2025 beschließt.
dd) Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
-- VARTA AG, Ellwangen
ee) Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
-- Cellforce Group GmbH, Kirchentellinsfurt
-- Cetitec GmbH, Pforzheim
-- V4Smart GmbH & Co. KG, Nördlingen
-- Porsche Investments Management S.A., Luxemburg, Luxemburg
-- Rimac Group d.o.o., Zagreb, Kroatien
-- Bugatti Rimac d.o.o., Zagreb, Kroatien
-- Porsche eBike Performance GmbH, Ottobrunn
-- Press Shop GmbH&Co. KG, Halle/Saale
IV. WEITERE HINWEISE ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN 1 BIS 8:
Der Jahresabschluss der Bertrandt Aktiengesellschaft zum 30. September 2025 und der Lagebericht, der
Konzern-Abschluss zum 30. September 2025 und der Konzern-Lagebericht, der in den Lageberichten enthaltene
erläuternde Bericht zu den Angaben nach ---- 289a bzw. 315a HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und
vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024/2025
sowie der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach ---- 289b Abs. 3 und 315b Abs. 3 HGB
für das Geschäftsjahr 2024/2025 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Bertrandt Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift dieser Unterlagen. Sie sind zudem gemäß -- 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am 18. Februar 2026 ausliegen.
V. HINWEISE ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Anmeldung zur Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind
gemäß -- 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens 11. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der
nachstehenden Adresse zugehen:
Bertrandt AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628 9249001
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von
Anträgen ist nach -- 15 Abs. 2 der Satzung nachzuweisen. Dazu reicht nach -- 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
ein Nachweis gemäß -- 67c Abs. 3 AktG aus.
-- 67c Abs. 3 AktG lautet im vollen Wortlaut: "Der Letztintermediär hat dem Aktionär für die Ausübung
seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis
in Textform gemäß den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
auszustellen oder diesen nach Absatz 1 der Gesellschaft zu übermitteln."
Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 27. Januar 2026 (Nachweisstichtag) beziehen und der
Gesellschaft bis spätestens 11. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen:
Bertrandt AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628 9249001
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (-- 126b BGB) und müssen
der Gesellschaft jeweils rechtzeitig zugehen. Geschieht dies nicht (zum Beispiel wird ein Nachweis
übersandt, der nicht den maßgebenden rechtlichen Anforderungen von Gesetz und Satzung entspricht), wird
die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies bedeutet, dass
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung
teilnehmen noch ihre Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben können. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere ihres Stimmrechts, berechtigt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen, werden die Aktionäre
gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Nach frist- und formgerechter Anmeldung erhalten Aktionäre am Tag der Hauptversammlung ab 9:30 Uhr (MEZ)
Zugang zum Versammlungsort (Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen). Bitte
bringen Sie hierfür die Ihnen übermittelte Eintrittskarte mit.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der
8. Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen
werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung sowie der Widerruf der
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (-- 126b BGB).
Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular kann unter der Adresse
Bertrandt AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628 9249001
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular vorgenommene Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und
Erteilung von Weisungen an sie bereits im Vorfeld der Hauptversammlung müssen zusammen mit der
Eintrittskarte zu der Hauptversammlung aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens 17.
Februar 2026, 18:00 Uhr (MEZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mittels Vollmachts- und Weisungsformular sind
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Bertrandt AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628 9249001
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Nach dem 17. Februar 2026, 18:00 Uhr, können erteilte Vollmachten und Weisungen durch postalische
Übersendung an die vorstehend genannte Adresse nicht mehr geändert werden. Ein Widerruf bei Teilnahme an
der Hauptversammlung bleibt unberührt. Auch bei einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft
beauftragten Stimmrechtsvertreters müssen die Anmeldung des Aktionärs und die Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht
zugehen.
Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung
verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter
mittels eines anderen, von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars Vollmacht und bestimmte
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten und Weisungen
oder erhalten sie diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige
Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per E-Mail, 2. per Telefax und 3. in Papierform.
Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der
Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand der Aktionär oder dessen Vertreter
persönlich an der Hauptversammlung teilnimmt, werden die Stimmrechtsvertreter insoweit von einer ihnen
erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
einsehbar.
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß -- 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (-- 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach -- 135 AktG erteilt wird.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach -- 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre,
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige geschäftsmäßig Handelnde) sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach -- 135 AktG
erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein gesonderter Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch
Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung (z.B. die
Vollmacht im Original oder in Kopie) gegenüber der Gesellschaft, soweit sich nicht aus -- 135 AktG etwas
anderes ergibt.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft an die folgende Adresse zu übermitteln:
Bertrandt AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628 9249001
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Auch die Änderung oder der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das
Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann unter der Adresse
Bertrandt AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628 9249001
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der
Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.
VI. RECHTE VON AKTIONÄREN
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach ---- 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Bertrandt Aktiengesellschaft
Herr Björn Voss
Birkensee 1
71139 Ehningen
Telefax: +49 7034 656 10003
E-Mail: bjoern.voss@bertrandt.com
Die Gesellschaft macht gemäß -- 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen der Verwaltung zu den
Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft über
https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens
zum 03. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen ist.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen
Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,
_ soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
_ wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde,
_ wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder
Beleidigungen enthält,
_ wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer
Hauptversammlung der Gesellschaft nach -- 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe
Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu
mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach -- 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in
der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
_ wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht
vertreten lassen wird oder
_ wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten
Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und
ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung
Gegenanträge stellen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers oder zur Wahl von Mitgliedern des
Aufsichtsrats gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag nicht
begründet werden muss (-- 127 Satz 1 und 2 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten Gründe
hinaus auch dann nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben
nach -- 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und -- 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten.
Anträge auf Tagesordnungsergänzungen nach -- 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000 Euro des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft bis spätestens 18. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß --
122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Fristberechnung ist -- 121
Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Auskunftsrecht nach -- 131 Abs.1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen.
VII. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u.a. die in -- 124a AktG genannten Informationen) und
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach ---- 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 Abs.
1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung
VIII. ANGABEN ZUM GESELLSCHAFTSKAPITAL
Das Grundkapital der Gesellschaft von 10.143.240 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung eingeteilt in 10.143.240 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im
Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 10.143.240 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien
stehen der Gesellschaft nach -- 71b AktG keine Rechte zu, insbesondere kein Stimmrecht; sie hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 37.580 eigene Stückaktien.
IX. INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Die Bertrandt Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten: Kontaktdaten (z.B. Anschrift,
E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Aktionärsvertreters), persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum), Informationen über die Aktien (z.B.
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. Nummer der Eintrittskarte)
auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft zu ermöglichen.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Bertrandt
Aktiengesellschaft zwingend erforderlich. Personenbezogene Daten der Aktionäre werden zum Zwecke der
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Erstellung der Eintrittskarte, zur Erstellung des
Teilnehmerverzeichnisses und der Stimmrechtsbögen, zur Erstellung der Niederschrift über den Verlauf der
Hauptversammlung sowie der Erfüllung aktiengesetzlicher Pflichten der Gesellschaft nach Durchführung der
Hauptversammlung verarbeitet. Ferner werden die personenbezogenen Daten zu statistischen Zwecken, z.B.
zur Darstellung der Entwicklung der Aktionärsstruktur oder der Handelsvolumina verarbeitet. Außerdem
erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von
Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen. Für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist die Bertrandt Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle;
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Dienstleister der Bertrandt Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt wurden, erhalten von der Bertrandt Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Bertrandt Aktiengesellschaft. Die Verarbeitung der Daten im Auftrag von
Bertrandt findet ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union statt.
Die Bertrandt Aktiengesellschaft speichert, vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender
gesetzlicher Vorschriften, die personenbezogenen Daten aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher
Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die
Hauptversammlung stattfand. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen
Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen
oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist.
Es besteht ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können gegenüber der
Bertrandt Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse "datenschutz@bertrandt.com" oder über
die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
Bertrandt AG
Birkensee 1
71139 Ehningen
Telefon: +49 7034 656 0
Telefax: +49 7034 656 10003
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Dr. Andreas Fink, Herrn
Michael Lücke, Herrn Markus Ruf.
Zudem besteht ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
Datenschutz-Grundverordnung.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist wie folgt zu erreichen:
Bertrandt AG
Datenschutzbeauftragter
Birkensee 1
71139 Ehningen
E-Mail: datenschutz@bertrandt.com
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter
"www.bertrandt.com/datenschutzhinweis" zu finden.
Ehningen, im Dezember 2025
Bertrandt Aktiengesellschaft
Der Vorstand
(Ende)
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Aussender: Bertrandt Aktiengesellschaft
Birkensee 1
71139 Ehningen
Deutschland
Ansprechpartner: Bertrandt Aktiengesellschaft
E-Mail: goetz.gussmann@bertrandt.com
Website: www.bertrandt.com
ISIN(s): DE0005232805 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart,
Tradegate
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January 07, 2026 09:45 ET (14:45 GMT)



