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PTA-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Einladung zur Hauptversammlung

DJ PTA-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Einladung zur Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

Bertrandt Aktiengesellschaft: Einladung zur Hauptversammlung

Ehningen (pta000/07.01.2026/15:45 UTC+1)

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen

Wertpapierkennnummer 523 280 / ISIN DE0005232805

Einladung zur Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft

am Mittwoch, dem 18. Februar 2026, um 10:30 Uhr (MEZ) (Einlass: 09:30 Uhr (MEZ))

in der Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen.

I. TAGESORDNUNG 
       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2025 und des Lageberichts der Bertrandt 
       Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. September 2025 und des 
1.      Konzern-Lageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach ---- 
       289a bzw. 315a HGB, des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach ---- 289b Abs. 3 
       und 315b Abs. 3 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025 
       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2024/2025 
 
2. 
       Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
       2024/2025 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024/2025 
 
3. 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
       2024/2025 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
       Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025 
 
       Nach -- 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen 
       Vergütungsbericht zu erstellen. 
 
       Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 wurde erstellt, vom Abschlussprüfer geprüft und mit 
       einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 der Bertrandt 
       Aktiengesellschaft einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist auf der Internetseite der 
       Gesellschaft unter 
 
4.      www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
       abrufbar. 
 
       -- 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die 
       Billigung des nach -- 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene 
       Geschäftsjahr beschließt. 
 
       Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den nach -- 162 AktG erstellten und geprüften 
       Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 zu billigen. 
 
       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in -- 18 Abs.1 (erforderliche Mehrheiten Beschlüsse der 
       Hauptversammlung) 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
5. 
       -- 18 Abs.1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
       "Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz etwas Abweichendes 
       bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit außerdem eine Kapitalmehrheit 
       erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst." 
 
       Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit der Möglichkeit 
       des Bezugsrechtsausschlusses (genehmigtes Kapital 2026) und die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       Änderung der Fassung der Satzung sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
       Die von der Hauptversammlung am 26. Februar 2021 erteilte und bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung zur 
       Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 4.000.000,00 EUR läuft am 31. Januar 2026 aus. Daher soll ein neues 
       genehmigtes Kapital in gleicher Höhe geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
       Jahren hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken kann. 
 
       Der Bericht des Vorstands nach ---- 203, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist im Anschluss an die Tagesordnung 
       unter Abschnitt II. abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
       abrufbar. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
       a) Der Vorstand wird ermächtigt das Grundkapital der Bertrandt Aktiengesellschaft bis zum 31. Januar 2031 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um bis zu 4.000.000,00 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären 
       steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß -- 186 
       Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       b) Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       _ bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
 
       _ bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
       bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
       wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
       anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
 
       _ zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
       Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) 
       ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
6.      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des -- 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
       des genehmigten Kapitals 2026 abzuändern und, falls das genehmigte Kapital 2026 bis zum 31. Januar 2031 
       nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen und neu 
       zu fassen. 
 
       c) -- 5 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst: 
 
       "Der Vorstand ist ermächtigt das Grundkapital der Bertrandt Aktiengesellschaft bis zum 31. Januar 2031 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um bis zu 4.000.000,00 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären 
       steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß -- 186 
       Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       _ bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
 
       _ bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
       bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
       wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
       anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
 
       _ zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
       Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) 
       ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie den Inhalt der Aktienrechte festzulegen." 
 
       d) -- 5 Abs. 9 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst: 
 
       "Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des -- 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
       des genehmigten Kapitals 2026 abzuändern und, falls das genehmigte Kapital 2026 bis zum 31. Januar 2031 
       nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen und neu 
       zu fassen." 
 
       Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
       Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß ---- 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und -- 22 des Gesetzes über die 
       Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) i.V.m. -- 2 Abs. 1 
       der Mitbestimmungsvereinbarung vom 9. Mai 2008 sowie -- 8 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft zu 
       zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer 
       zusammen. Gemäß -- 8 Abs.1 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus 
       sechs Personen zusammen, von denen vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählen 
       sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
       Mit Beschluss vom 23.07.2025 hat das Amtsgericht Stuttgart gemäß -- 104 Abs. 1 AktG Herrn Martin Roth, 
       Leiter Finanzmanagement und M&A in der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, wohnhaft in Stuttgart, zum Mitglied 
       des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft bestellt. Die Bestellung erfolgte mit Wirkung bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024/2025 beschließt. 
 
       Die gerichtliche Bestellung erfolgte, nachdem ein Sitz im Aufsichtsrat aufgrund des Ausscheidens von 
       Herrn Dietmar Bichler vakant geworden war. 
 
       Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Personalausschusses, der gemäß -- 7 Abs. 4 der 
       Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft auch Nominierungsausschuss ist, vor 
       zu beschließen: 
 
       Gemäß -- 8 Abs. 2 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft wird mit Wirkung ab Beendigung der 
       Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2027/2028 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt: 
 
       Herr Martin Roth, wohnhaft in Stuttgart, Leiter Finanzmanagement und M&A bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche 
       AG, mit Wirkung ab dem heutigen Tag, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
       das Geschäftsjahr 2027/2028 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Bertrandt 
       Aktiengesellschaft gewählt. 
 
       Herr Martin Roth gehört folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat bei folgender Gesellschaft 
       an: 
 
       -- VARTA AG, Ellwangen 
7. 
       Herr Martin Roth gehört folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen an: 
 
       -- Cellforce Group GmbH, Kirchentellinsfurt 
 
       -- Cetitec GmbH, Pforzheim 
 
       -- V4Smart GmbH & Co. KG, Nördlingen 
 
       -- Porsche Investments Management S.A., Luxemburg, Luxemburg 
 
       -- Rimac Group d.o.o., Zagreb, Kroatien 
 
       -- Bugatti Rimac d.o.o., Zagreb, Kroatien 
 
       -- Porsche eBike Performance GmbH, Ottobrunn 
 
       -- Smart Press Shop GmbH & Co. KG, Halle / Saale 
 
       Der Vorgeschlagene erfüllt die Anforderungen des -- 100 Abs. 5 AktG zur Vertrautheit mit dem Sektor, in 
       dem die Gesellschaft tätig ist. Herr Roth verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung. 
 
       Weitere Angaben über den zur Wahl vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat sind im Anschluss an die 
       Tagesordnung unter III. abgedruckt. 
 
       Es ist beabsichtigt, die Nachwahl zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der 
       Aufsichtsratskandidat hat angekündigt, dass er für den Fall seiner Wahl das Amt annehme. 
 
       Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025/2026 
 
       Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer der Bertrandt 
       Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025/2026 zu wählen. 
 
       Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme 
       durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
       (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde. 
 
       II. Zu Tagesordnungspunkt 6: 
 
       BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
       Zu Tagesordnungspunkt 6 erstatten wir zu dem vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß ---- 203, 186 Abs. 
       4 Satz 2 AktG folgenden 
 
       Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Erhöhung des Grundkapitals: 
 
       Die bislang in -- 5 Abs. 8 der Satzung enthaltene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung über 4.000.000,00 EUR 
       endet am 31. Januar 2026. 
 
       Im Unternehmensinteresse soll daher durch den Beschluss zu Punkt 6 der Tagesordnung ein neues genehmigtes 
       Kapital in Höhe von 4.000.000,00 EUR geschaffen werden. Um dem Vorstand der Gesellschaft auch in 
       zeitlicher Hinsicht die volle Flexibilität zur Nutzung der Ermächtigungsgrundlage einzuräumen, schlagen 
       Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung in -- 5 Abs. 8 der Satzung 
       aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 31. Januar 2031 zu ersetzen. Der 
       Vorstand der Gesellschaft soll hierdurch ermächtigt werden, das Grundkapital mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 4.000.000,00 EUR durch Ausgabe neuer, auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
       Sacheinlagen) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026). 
 
       Hierdurch bleibt der Vorstand in einem angemessenen Rahmen in der Lage, auch über den 31. Januar 2026 
       hinaus die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen 
       anzupassen und kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung 
       von strategischen Entscheidungen zu reagieren. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
       Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Gängige 
       Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis, die 
       Finanzierung von Beteiligungserwerben sowie auch die Durchführung einer sogenannten Aktiendividende zu 
       flexiblen Bedingungen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig 
       zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen 
       Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
       Erfordernis Rechnung getragen. 
 
       Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2026 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die 
       Aktien können im Rahmen eines gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
       gemäß -- 186 Abs. 5 AktG. Bei dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen genehmigten Kapital 2026 ist 
       jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in den nachfolgend 
       erläuterten Fällen möglich: 
 
       _ Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der
       Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. In Verhandlungen kann sich die Notwendigkeit 
       ergeben, als Gegenleistung für solche Geschäfte nicht Geld, sondern auch Aktien anzubieten. Durch das 
       genehmigte Kapital gekoppelt mit einem entsprechenden Bezugsrechtsausschluss soll die Bertrandt 
       Aktiengesellschaft in die Lage versetzt werden, ohne Beanspruchung der Fremdkapitallinien und 
       liquiditätsschonend in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an anderen 
       Unternehmen oder andere Wirtschaftsgüter von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben, wodurch der 
       Handlungsspielraum des Vorstands im internationalen Wettbewerb deutlich erhöht wird. Gerade bei den immer 
       größer werdenden Unternehmenseinheiten, die bei derartigen Geschäften betroffen sind, können die 
       Gegenleistungen oft nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu strapazieren 
       oder den Grad der Verschuldung in nicht wünschenswertem Maße zu erhöhen. 
 
       Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und 
       des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber 
       der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
       Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die 
       Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Im Einzelfall wird der Vorstand sorgfältig prüfen, 
       ob er von dem genehmigten Kapital 2026 Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
       betroffene Erwerb im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die Emission von Aktien gegen 
       Sacheinlagen setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
       Aktien steht. 
 
       Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der 
       Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag erzielt 
       wird. 
 
       Weiter soll der Bertrandt Aktiengesellschaft durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
       Sachkapitalerhöhungen insbesondere auch die Möglichkeit gegeben werden, eine sogenannte Aktiendividende 
       zu flexiblen Bedingungen durchzuführen. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit 
       dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende 
       ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der 
       Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission 
       insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in -- 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) 
       und -- 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) 
       erfolgen. Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Durchführung 
       einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
       dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (-- 53a AktG) neue 
       Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären 
       ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt 
       ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende ohne 
       die vorgenannten Beschränkungen des -- 186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. 
       Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende 
       Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss 
       in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen. 
 
       _ Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht zudem ausgeschlossen werden können, wenn die 
       neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, 
       der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll 
       die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
       die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung 
       der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
       Handlungsmöglichkeit grundsätzlich zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung 
       mit Bezugsrecht der Aktionäre, weil es in der Regel zu einem geringeren Abschlag als bei einer 
       Bezugsrechtsemission kommt. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
       derartigen Kapitalerhöhung auch die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. 
 
       Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen 
       insgesamt 10 % des vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die 
       Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß ---- 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner 
       sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern 
       die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch diese Vorgaben wird dem 
       Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
       Bei der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand mit der Zustimmung des 
       Aufsichtsrats den Ausgabebetrag der neuen Aktien so nahe am aktuellen Börsenkurs festlegen wie unter 
       Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich. Aufgrund der Anbindung an den 
       Börsenkurs wird ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
       Aktionäre verhindert. Die Aktionäre haben aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien 
       und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
       Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
       Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der 
       Ermächtigung um eine den Kapitalmarkt schonende Ausgabe der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen. 
       Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei einer Ausnutzung des 
       genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts damit angemessen gewahrt, während der 
       Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
       _ Falls der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch 
       macht, soll der Vorstand auch im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, die aufgrund der 
       Festlegung des Bezugsverhältnisses entstehen. Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer 
       Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen 
       Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
       für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
       Spitzenbeträge gering und daher sachlich gerechtfertigt. 
 
       Mit Blick auf Erwartungen internationaler Investoren ist eine ausdrückliche Begrenzung für 
       Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsauschlüssen vorgesehen. Sie beträgt vorliegend 20 % des vorhandenen 
       Grundkapitals.
       Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2026 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in 
       jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des 
       Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Die 
       vorgeschlagene Laufzeit des genehmigten Kapitals 2026 entspricht dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Im 
       Falle der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der auf die 
       Ausnutzung folgenden ordentlichen Hauptversammlung darüber berichten. 
 
       III. Weitere Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten (zu Tagesordnungspunkt 7) 
 
       Herr Martin Roth 
 
       aa) Herr Martin Roth 
 
       Alter: 58 Jahre 
 
       Nationalität: deutsch 
 
       bb) Werdegang: 
 
       Bis 1994 Studium Wirtschaftswissenschaften an der TH Darmstadt; Abschluss Diplom-Wirtschaftsingenieur 
       (Dipl.-Wirt.-Ing.) 
 
       1994 - 1998 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Unternehmensplanung und -entwicklung 
 
       1998 - 2003 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Einkaufsentwicklung 
 
       2004 - 2011 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanzplanung und Informationsmanagement 
 
       2011 - 2019 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Strategie Finanzen und Risikomanagement 
 
       2020 - 2021 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanz-, Risikomanagement und M&A 
 
       2021 - 2024 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanz-, Risikomanagement und M&A sowie 
       kommissarischer Leiter Finanzen Strategie und Organisation 
 
       Seit 2025 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanzmanagement und M&A 
 
       cc) Bestellung: 
 
       Zeitpunkt der Erstbestellung: 23.07.2025 (gerichtliche Bestellung) 
 
       Dauer und Ende der aktuellen Bestellung: Bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
       für das Geschäftsjahr 2024 / 2025 beschließt. 
 
       dd) Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
       -- VARTA AG, Ellwangen 
 
       ee) Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       -- Cellforce Group GmbH, Kirchentellinsfurt 
 
       -- Cetitec GmbH, Pforzheim 
 
       -- V4Smart GmbH & Co. KG, Nördlingen 
 
       -- Porsche Investments Management S.A., Luxemburg, Luxemburg 
 
       -- Rimac Group d.o.o., Zagreb, Kroatien 
 
       -- Bugatti Rimac d.o.o., Zagreb, Kroatien 
 
       -- Porsche eBike Performance GmbH, Ottobrunn 
 
       -- Press Shop GmbH&Co. KG, Halle/Saale 
 
       IV. WEITERE HINWEISE ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN 1 BIS 8: 
 
       Der Jahresabschluss der Bertrandt Aktiengesellschaft zum 30. September 2025 und der Lagebericht, der 
       Konzern-Abschluss zum 30. September 2025 und der Konzern-Lagebericht, der in den Lageberichten enthaltene 
       erläuternde Bericht zu den Angaben nach ---- 289a bzw. 315a HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und 
       vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024/2025 
       sowie der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach ---- 289b Abs. 3 und 315b Abs. 3 HGB 
       für das Geschäftsjahr 2024/2025 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
       der Bertrandt Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
       Abschrift dieser Unterlagen. Sie sind zudem gemäß -- 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft 
       unter 
 
       www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
       zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am 18. Februar 2026 ausliegen. 
 
       V. HINWEISE ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
       Anmeldung zur Hauptversammlung 
 
       Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind 
       gemäß -- 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
       anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens 11. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der 
       nachstehenden Adresse zugehen: 
 
       Bertrandt AG 
       c/o C-HV AG 
       Gewerbepark 10 
       92289 Ursensollen 
       Telefax: +49 9628 9249001 
       E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
       Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von 
       Anträgen ist nach -- 15 Abs. 2 der Satzung nachzuweisen. Dazu reicht nach -- 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 
       ein Nachweis gemäß -- 67c Abs. 3 AktG aus. 
 
       -- 67c Abs. 3 AktG lautet im vollen Wortlaut: "Der Letztintermediär hat dem Aktionär für die Ausübung 
       seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis 
       in Textform gemäß den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 
       auszustellen oder diesen nach Absatz 1 der Gesellschaft zu übermitteln." 
 
       Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 27. Januar 2026 (Nachweisstichtag) beziehen und der 
       Gesellschaft bis spätestens 11. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen: 
 
       Bertrandt AG 
       c/o C-HV AG 
       Gewerbepark 10 
       92289 Ursensollen 
       Telefax: +49 9628 9249001 
       E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
       Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (-- 126b BGB) und müssen 
       der Gesellschaft jeweils rechtzeitig zugehen. Geschieht dies nicht (zum Beispiel wird ein Nachweis 
       übersandt, der nicht den maßgebenden rechtlichen Anforderungen von Gesetz und Satzung entspricht), wird 
       die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
       Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der 
       Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
       rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
       dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies bedeutet, dass 
       Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung 
       teilnehmen noch ihre Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben können. Der Nachweisstichtag 
       hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
       Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des 
       Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
       Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere ihres Stimmrechts, berechtigt. 
 
       Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen, werden die Aktionäre 
       gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft 
       Sorge zu tragen. 
 
       Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
       Nach frist- und formgerechter Anmeldung erhalten Aktionäre am Tag der Hauptversammlung ab 9:30 Uhr (MEZ) 
       Zugang zum Versammlungsort (Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen). Bitte 
       bringen Sie hierfür die Ihnen übermittelte Eintrittskarte mit. 
 
       Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
       Gesellschaft 
 
       Wir bieten unseren Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, an, von der 
       Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der 
8.      Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der 
       Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Soweit von der Gesellschaft benannte 
       Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
       Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
       Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen 
       werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
       Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung sowie der Widerruf der
       Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (-- 126b BGB). 
 
       Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die 
       Stimmrechtsvertreter mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre zusammen 
       mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular kann unter der Adresse 
 
       Bertrandt AG 
       c/o C-HV AG 
       Gewerbepark 10 
       92289 Ursensollen 
       Telefax: +49 9628 9249001 
       E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
       angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
       zum Download bereit. 
 
       Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular vorgenommene Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und 
       Erteilung von Weisungen an sie bereits im Vorfeld der Hauptversammlung müssen zusammen mit der 
       Eintrittskarte zu der Hauptversammlung aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens 17. 
       Februar 2026, 18:00 Uhr (MEZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung 
       an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mittels Vollmachts- und Weisungsformular sind 
       ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
       Bertrandt AG 
       c/o C-HV AG 
       Gewerbepark 10 
       92289 Ursensollen 
       Telefax: +49 9628 9249001 
       E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
       Nach dem 17. Februar 2026, 18:00 Uhr, können erteilte Vollmachten und Weisungen durch postalische 
       Übersendung an die vorstehend genannte Adresse nicht mehr geändert werden. Ein Widerruf bei Teilnahme an 
       der Hauptversammlung bleibt unberührt. Auch bei einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
       beauftragten Stimmrechtsvertreters müssen die Anmeldung des Aktionärs und die Bescheinigung des 
       depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht 
       zugehen. 
 
       Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung 
       verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter 
       mittels eines anderen, von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars Vollmacht und bestimmte 
       Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. 
 
       Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten und Weisungen 
       oder erhalten sie diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige 
       Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. 
 
       Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht 
       erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 
 
       1. per E-Mail, 2. per Telefax und 3. in Papierform. 
 
       Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der 
       Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
       benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand der Aktionär oder dessen Vertreter 
       persönlich an der Hauptversammlung teilnimmt, werden die Stimmrechtsvertreter insoweit von einer ihnen 
       erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. 
 
       Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
       Stimmrechtsvertreter erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
       Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
 
       https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
       einsehbar. 
 
       Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte 
 
       Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
       Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder 
       einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine 
       fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. 
 
       Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß -- 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
       eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
       Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
       der Gesellschaft bedürfen der Textform (-- 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach -- 135 AktG erteilt wird. 
 
       Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach -- 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
       Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige geschäftsmäßig Handelnde) sind in der Regel 
       Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach -- 135 AktG 
       erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
       Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. 
 
       Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
       Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein gesonderter Nachweis der 
       Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch 
       Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung (z.B. die 
       Vollmacht im Original oder in Kopie) gegenüber der Gesellschaft, soweit sich nicht aus -- 135 AktG etwas 
       anderes ergibt. 
 
       Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung 
       gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
       Bertrandt AG 
       c/o C-HV AG 
       Gewerbepark 10 
       92289 Ursensollen 
       Telefax: +49 9628 9249001 
       E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
       Auch die Änderung oder der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
       Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. 
 
       Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
       Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß 
       angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann unter der Adresse 
 
       Bertrandt AG 
       c/o C-HV AG 
       Gewerbepark 10 
       92289 Ursensollen 
       Telefax: +49 9628 9249001 
       E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
       angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der 
       Gesellschaft unter 
 
       https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
       heruntergeladen werden. 
 
       Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
       Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der 
       Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. 
 
       VI. RECHTE VON AKTIONÄREN 
 
       Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach ---- 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
       Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der 
       Tagesordnung stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese 
       ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
       Bertrandt Aktiengesellschaft 
       Herr Björn Voss 
       Birkensee 1 
       71139 Ehningen 
       Telefax: +49 7034 656 10003 
       E-Mail: bjoern.voss@bertrandt.com 
 
       Die Gesellschaft macht gemäß -- 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen der Verwaltung zu den 
       Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen 
       Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft über 
 
       https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
       zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens 
       zum 03. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen ist.
       Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen 
       Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall, 
 
       _ soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
 
       _ wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
       würde, 
 
       _ wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder 
       Beleidigungen enthält, 
 
       _ wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer 
       Hauptversammlung der Gesellschaft nach -- 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe 
       Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu 
       mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach -- 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in 
       der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
       _ wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht 
       vertreten lassen wird oder 
 
       _ wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten 
       Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
       Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
       insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und 
       ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
       Gegenanträge stellen. 
 
       Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers oder zur Wahl von Mitgliedern des 
       Aufsichtsrats gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag nicht 
       begründet werden muss (-- 127 Satz 1 und 2 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten Gründe 
       hinaus auch dann nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben 
       nach -- 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und -- 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten. 
 
       Anträge auf Tagesordnungsergänzungen nach -- 122 Abs. 2 AktG 
 
       Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
       500.000 Euro des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
       und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
       muss der Gesellschaft bis spätestens 18. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Jedem neuen Gegenstand 
       der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß -- 
       122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
       des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie 
       die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Fristberechnung ist -- 121 
       Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. 
 
       Auskunftsrecht nach -- 131 Abs.1 AktG 
 
       Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
       der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
       Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
       geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des 
       Konzerns und der in den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
       VII. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT 
 
       Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u.a. die in -- 124a AktG genannten Informationen) und 
       weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach ---- 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 Abs. 
       1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
       www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
       VIII. ANGABEN ZUM GESELLSCHAFTSKAPITAL 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft von 10.143.240 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
       Hauptversammlung eingeteilt in 10.143.240 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im 
       Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 10.143.240 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien 
       stehen der Gesellschaft nach -- 71b AktG keine Rechte zu, insbesondere kein Stimmrecht; sie hält im 
       Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 37.580 eigene Stückaktien. 
 
       IX. INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ 
 
       Die Bertrandt Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten: Kontaktdaten (z.B. Anschrift, 
       E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten 
       Aktionärsvertreters), persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum), Informationen über die Aktien (z.B. 
       Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. Nummer der Eintrittskarte) 
       auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
       Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft zu ermöglichen. 
 
       Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Bertrandt 
       Aktiengesellschaft zwingend erforderlich. Personenbezogene Daten der Aktionäre werden zum Zwecke der 
       Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Erstellung der Eintrittskarte, zur Erstellung des 
       Teilnehmerverzeichnisses und der Stimmrechtsbögen, zur Erstellung der Niederschrift über den Verlauf der 
       Hauptversammlung sowie der Erfüllung aktiengesetzlicher Pflichten der Gesellschaft nach Durchführung der 
       Hauptversammlung verarbeitet. Ferner werden die personenbezogenen Daten zu statistischen Zwecken, z.B. 
       zur Darstellung der Entwicklung der Aktionärsstruktur oder der Handelsvolumina verarbeitet. Außerdem 
       erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von 
       Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen. Für die 
       Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist die Bertrandt Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle; 
       Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung. 
 
       Dienstleister der Bertrandt Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
       beauftragt wurden, erhalten von der Bertrandt Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, 
       welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind und verarbeiten die Daten 
       ausschließlich nach Weisung der Bertrandt Aktiengesellschaft. Die Verarbeitung der Daten im Auftrag von 
       Bertrandt findet ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union statt. 
 
       Die Bertrandt Aktiengesellschaft speichert, vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender 
       gesetzlicher Vorschriften, die personenbezogenen Daten aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher 
       Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die 
       Hauptversammlung stattfand. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen 
       Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen 
       oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist. 
 
       Es besteht ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und 
       Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf 
       Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können gegenüber der 
       Bertrandt Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse "datenschutz@bertrandt.com" oder über 
       die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden: 
 
       Bertrandt AG 
       Birkensee 1 
       71139 Ehningen 
       Telefon: +49 7034 656 0 
       Telefax: +49 7034 656 10003 
 
       Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Dr. Andreas Fink, Herrn 
       Michael Lücke, Herrn Markus Ruf. 
 
       Zudem besteht ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 
       Datenschutz-Grundverordnung. 
 
       Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist wie folgt zu erreichen: 
 
       Bertrandt AG 
       Datenschutzbeauftragter 
       Birkensee 1 
       71139 Ehningen 
       E-Mail: datenschutz@bertrandt.com
       Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter 
       "www.bertrandt.com/datenschutzhinweis" zu finden. 

Ehningen, im Dezember 2025

Bertrandt Aktiengesellschaft

Der Vorstand

(Ende)

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Aussender:      Bertrandt Aktiengesellschaft 
           Birkensee 1 
           71139 Ehningen 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   Bertrandt Aktiengesellschaft 
E-Mail:        goetz.gussmann@bertrandt.com 
Website:       www.bertrandt.com 
ISIN(s):       DE0005232805 (Aktie) 
Börse(n):       Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, 
           Tradegate 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1767797100009 ]

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(END) Dow Jones Newswires

January 07, 2026 09:45 ET (14:45 GMT)

© 2026 Dow Jones News
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