EQS-News: MTU Aero Engines AG
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NICHT ZUR UNMITTELBAREN ODER MITTELBAREN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN DEN ODER IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, JAPAN, SÜDAFRIKA, KANADA ODER ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG RECHTSWIDRIG WÄRE.
MTU Aero Engines AG platziert erfolgreich Wandelschuldverschreibungen
| Emissionsvolumen von EUR 600 Millionen, Laufzeit von 7 Jahren und 6 Monaten | 0,000% Kupon, 100% Ausgabepreis, 105% aufgezinster Rückzahlungsbetrag, was einer Rendite bis zur Endfälligkeit von 0,651% entspricht, sowie einer Wandlungsprämie von 47,5%
München, 8. Januar 2026. Die MTU Aero Engines AG ("MTU" oder die "Gesellschaft") gibt die erfolgreiche Platzierung neuer, nicht nachranginger, nicht besicherter Wandelschuldverschreibungen mit Fälligkeit im Juli 2033 und einem Gesamtnennbetrag von EUR 600 Millionen bekannt, aufgeteilt in 6.000 Wandelschuldverschreibungen mit einem Nennwert von jeweils EUR 100.000 (die "Neuen Wandelschuldverschreibungen"). Die Neuen Wandelschuldverschreibungen sind wandelbar in neue und/oder bestehende, auf den Inhaber lautende, nennwertlose Stammaktien der Gesellschaft (die "Stammaktien"). Das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre wurde ausgeschlossen.
Die Neuen Wandelschuldverschreibungen haben eine Laufzeit von sieben Jahren und sechs Monaten und werden nicht verzinst. Der Ausgabepreis wurde auf 100% festgesetzt. Sofern nicht zuvor gewandelt, zurückgezahlt oder zurückgekauft, werden die Neuen Wandelschuldverschreibungen bei Fälligkeit am 15. Juli 2033 zu ihrem aufgezinsten Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt, der auf 105% des Nennbetrags festgesetzt wurde, was einer Rendite bis zur Endfälligkeit von 0,651% entspricht. Der anfängliche Wandlungspreis für die Neuen Wandelschuldverschreibungen wird mit einer Prämie von 47,5% auf den Referenzaktienkurs festgesetzt, der in einer separaten Pressemitteilung später am heutigen Tag bekannt gegeben wird.
Die Gesellschaft wird die Möglichkeit haben, die Neuen Wandelschuldverschreibungen jederzeit zum aufgezinsten Rückzahlungsbetrag gemäß den Bedingungen der Neuen Wandelschuldverschreibungen zurückzuzahlen, (i) am oder nach dem 29. August 2031, wenn der Paritätswert der Aktien über einen bestimmten Zeitraum gleich oder größer als 130% des dann geltenden aufgezinsten Rückzahlungsbetrags ist, oder (ii) wenn 20% oder weniger des ursprünglich ausgegebenen Gesamtnennbetrags der Neuen Wandelschuldverschreibungen ausstehen.
Die Erlöse aus den Neuen Wandelschuldverschreibungen werden zur Finanzierung des Rückkaufs der ausstehenden Wandelschuldverschreibungen mit Fälligkeit 2027, ISIN DE000A2YPE76, des Unternehmens im Zusammenhang mit der am 8. Januar 2026 angekündigten Verkaufsaufforderung sowie für allgemeine Unternehmenszwecke verwendet.
Die Neuen Wandelschuldverschreibungen wurden ausschließlich im Rahmen einer Privatplatzierung gemäß Regulation S des United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung an institutionelle Investoren außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Japan, Südafrika, Kanada und jeder anderen Rechtsordnung, in der Angebote oder Verkäufe der Schuldverschreibungen nach geltendem Recht verboten wären, platziert.
Der Valutatag der Neuen Wandelschuldverschreibungen wird voraussichtlich am oder um den 15. Januar 2026 sein. Die Einbeziehung der Neuen Wandelschuldverschreibungen in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse wird kurz danach erwartet.
Im Zusammenhang mit der Transaktion hat sich die Gesellschaft zu einer Lock-up-Periode von 90 Tagen in Bezug auf die Stammaktien verpflichtet, vorbehaltlich marktüblicher Ausnahmen.
BNP PARIBAS, Deutsche Bank und HSBC agierten als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunner für das Angebot der Neuen Wandelschuldverschreibungen.
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---------------------------------------Über die MTU Aero Engines AG-----------------------------
Die MTU Aero Engines AG ist ein weltweit anerkannter Experte für zivile und militärische Luftfahrtantriebe. Die Hightech-Kompetenz der MTU reicht von der Entwicklung und Fertigung hochwertiger Triebwerkskomponenten über die Endmontage kompletter Triebwerke bis zur Instandhaltung von Luftfahrtantrieben und stationären Gasturbinen. Damit erzielte das DAX-Unternehmen im Geschäftsjahr 2024 einen Umsatz in Höhe von 7,5 Milliarden Euro. In jedem dritten Verkehrsflugzeug weltweit sorgt MTU-Technologie zuverlässig für Schub. Jedes Jahr hält die MTU rund 1.500 Triebwerke und Industriegasturbinen instand. An 19 Standorten auf fünf Kontinenten leisten mehr als 13.000 Mitarbeiter:innen aus über 80 Nationen einen Beitrag zu einer sicheren weltweiten Mobilität. Gemeinsam mit anderen europäischen Triebwerksherstellern sichert und unterstützt die MTU seit Jahrzehnten die Einsatzbereitschaft von Luftstreitkräften. Um vom anhaltenden Wachstum der Luftfahrtbranche in den kommenden Jahren zu profitieren, investiert das Unternehmen in Deutschland und weltweit in seine Kompetenzen, seine industriellen Kapazitäten sowie in zivile und militärische Antriebskonzepte der Zukunft. Mit der Leidenschaft und Innovationskraft ihrer Mitarbeiter:innen prägt die MTU die moderne Luftfahrt - heute, morgen und in den kommenden Jahrzehnten.
www.mtu.de |MTU Aero Engines |mtu_aero_engines |MTU Aero Engines
-------------------------------------------------------Kontakt-------------------------------------------
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-----------------------------------------------Rechtlicher Hinweis-----------------------------------
Diese Bekanntmachung und die darin enthaltenen Informationen unterliegen Einschränkungen und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich ihrer Territorien und Besitztümer), Australien, Kanada, Japan, Südafrika oder einer anderen Rechtsordnung, in der eine solche Veröffentlichung, Verbreitung oder Herausgabe rechtswidrig wäre, veröffentlicht, verteilt oder übertragen werden. Die Veröffentlichung, Verbreitung oder Herausgabe dieser Bekanntmachung kann in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein, und Personen, die im Besitz dieses Dokuments oder anderer hierin erwähnter Informationen sind, sollten sich über solche Einschränkungen informieren und diese beachten. Darüber hinaus dient diese Mitteilung nur zu Informationszwecken und stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in irgendeiner Rechtsordnung dar. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann eine Verletzung der Wertpapiergesetze einer solchen Rechtsordnung darstellen. Diese Bekanntmachung wurde nicht von der Frankfurter Wertpapierbörse gebilligt.
Diese Bekanntmachung ist Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils gültigen Fassung (die "EU-Prospektverordnung") und der Verordnung (EU) 2017/1129, wie diese gemäß des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA") im Vereinigten Königreich ("UK") als anwendbares Recht gültig ist (die "UK-Prospektverordnung") und sie stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Verkauf oder zur Zeichnung von jeglichen Wertpapieren der Gesellschaft bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Japan, Südafrika oder einer anderen Rechtsordnung dar, in welcher derartige Angebote bzw. Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren nach geltendem Recht verboten wären. In keiner Rechtsordnung darf diese Bekanntmachung bzw. irgendein Teil ihres Inhalts als Grundlage eines Angebots oder eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung in irgendeiner Rechtsordnung herangezogen werden, noch darf sich unter keinen Umständen im Zusammenhang mit einem solchen Angebot auf sie verlassen werden. Die zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung angebotenen Neuen Wandelschuldverschreibungen sind nicht, und werden auch zukünftig nicht, gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") registriert oder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der Vereinigten Staaten registriert und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten angeboten, verkauft, verpfändet, übernommen, ausgeübt, weiterverkauft, aufgegeben, übertragen oder geliefert werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von den Registrierungsanforderungen des Securities Act vor oder es handelt sich um eine Transaktion, die in Übereinstimmung mit den geltenden Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der Vereinigten Staaten nicht den Registrierungsanforderungen des Securities Act unterliegt. Die hierin erwähnten Wertpapiere wurden weder von der U.S. Securities and Exchange Commission, einer bundesstaatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten oder einer anderen US-Aufsichtsbehörde genehmigt, abgelehnt oder empfohlen, noch hat eine der vorgenannten Behörden die Vorzüge des Angebots der hierin erwähnten Wertpapiere beurteilt oder befürwortet. Es wird kein öffentliches Angebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren der Gesellschaft in den Vereinigten Staaten oder einer anderen Rechtsordnung durchgeführt.
Auf die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen bzw. deren Richtigkeit oder Vollständigkeit darf in keiner Weise vertraut werden. Im Zusammenhang mit dem Angebot, der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung der genannten Wertpapiere wird kein Prospekt erstellt werden. Die genannten Wertpapiere dürfen unter keinen Umständen in einer Rechtsordnung öffentlich angeboten werden, und es darf keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung solcher Wertpapiere öffentlich in einer anderen Rechtsordnung erfolgen, wenn dies die Erstellung oder Registrierung eines Prospekts oder einer Angebotsunterlage bezüglich der genannten Wertpapiere erfordern würde.
Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung nur an "qualifizierte Anleger" im Sinne der UK-Prospektverordnung, welche entweder (i) professionelle Anleger gemäß Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 ((Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils gültigen Fassung) (die "Order") sind, oder (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (Gesellschaften mit hohem Eigenkapital, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, etc. (alle diese Personen werden zusammen als "Relevante Personen" bezeichnet)). Personen, die keine Relevanten Personen sind, dürfen nicht aufgrund dieses Dokuments handeln oder sich auf dieses Dokument verlassen. Jede Investition oder Investitionstätigkeit, auf die sich dieses Dokument bezieht, steht nur Relevanten Personen zur Verfügung und wird nur mit Relevanten Personen unternommen.
In Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") richtet sich die in dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung von Wertpapieren ausschließlich an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in ihrer jeweils gültigen Fassung sind.
MiFID II: Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens der EWR-Konzepteure gemäß: (a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils gültigen Fassung ("MiFID II"); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c) nationalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen, die "MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen") und unter Ausschluss jeglicher Haftung (ob aufgrund unerlaubter Handlung, Vertrag oder sonstigen Gründen), der ein "Konzepteur" (im Sinne der MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen) diesbezüglich unterliegen würde, hat die Bewertung des Zielmarkts für die Neuen Wandelschuldverschreibungen zu Folgendem Ergebnis geführt: (i) der Zielmarkt für die Neuen Wandelschuldverschreibungen sind ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der MiFID II; und (ii) für den Vertrieb der Neuen Wandelschuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden sind alle Vertriebskanäle angemessen. Alle Personen, die beabsichtigen, die Neuen Wandelschuldverschreibungen anzubieten, zu verkaufen oder zu empfehlen (nachfolgend, "Vertreiber"), sollten die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen; ein MiFID II-pflichtiger Vertreiber ist jedoch dafür verantwortlich, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Neuen Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder Verfeinerung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete Vertriebskanäle zu bestimmen.
In der Zielmarktbewertung wurden eventuelle Anforderungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der Neuen Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien nicht berücksichtigt. Um jeden Zweifel auszuschließen, wird darauf hingewiesen, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine Bewertung der Eignung oder Angemessenheit für die Zwecke der MiFID II darstellt; noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die Neuen Wandelschuldverschreibungen zu investieren, sie zu kaufen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf diese zu ergreifen.
Die Neuen Wandelschuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein "Kleinanleger" (a) im EWR, eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der MIFID II; (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der geänderten Fassung der "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (10) der MIFID II gelten würde, und (b) im Vereinigten Königreich, eine Person, bei der es sich um einen (oder mehrere) der folgenden handelt: (i) einen Kleinanleger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie durch EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist, oder (ii) einen Kunden im Sinne der Bestimmungen des Financial Services and Markets Act 2000 des Vereinigten Königreichs (der "FSMA") und der im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassenen Vorschriften oder Regelungen, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten würde, da diese aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts des Vereinigten Königreichs ist.
Folglich wurde kein Basisinformationsblatt erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die "EU-PRIIPs-Verordnung") oder der EU-PRIIPS-Verordnung, wie sie durch EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist (die "UK-PRIIPs-Verordnung"), für das Angebot oder den Verkauf der Neuen Wandelschuldverschreibungen oder deren anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich erforderlich ist, um die Neuen Wandelschuldverschreibungen anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im EWR zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Neuen Wandelschuldverschreibungen oder die anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich gemäß der EU-PRIIPs-Verordnung und/oder der UK-PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.
Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der Wertpapiere oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren oder eine Verbreitung dieser Bekanntmachung in einer Rechtsordnung erlauben würden, in der eine solche Maßnahme ungesetzlich wäre. Personen, in deren Besitz diese Bekanntmachung gelangt, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.
Diese Bekanntmachung stellt keine Empfehlung oder Beratung bezüglich der Platzierung von Wertpapieren oder einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren dar. Anleger sollten einen professionellen Berater bezüglich der Eignung der Platzierung von Wertpapieren bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren für die betreffende Person konsultieren.
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Im Zusammenhang mit dem Angebot der Neuen Wandelschuldverschreibungen können die Joint Bookrunner und mit ihnen verbundene Unternehmen einen Teil der Neuen Wandelschuldverschreibungen in das Angebot aufnehmen und/oder Stammaktien als Hauptposition erwerben und in dieser Eigenschaft solche Neuen Wandelschuldverschreibungen, Stammaktien und andere Wertpapiere der Gesellschaft oder ihrer Gruppe oder damit verbundene Anlagen im Zusammenhang mit dem Angebot oder anderweitig für eigene Rechnung halten, kaufen, verkaufen oder zum Verkauf anbieten. Darüber hinaus können die Joint Bookrunner und mit ihnen verbundene Unternehmen Finanzierungsvereinbarungen (einschließlich Swaps, Optionsscheine oder Differenzkontrakte) mit Anlegern abschließen, in deren Zusammenhang die Joint Bookrunner und mit ihnen verbundene Unternehmen von Zeit zu Zeit Anleihen, Stammaktien und/oder andere Wertpapiere oder Derivatpositionen in solchen Wertpapieren erwerben, halten oder veräußern können. Die Joint Bookrunner und ihre verbundenen Unternehmen beabsichtigen nicht, den Umfang solcher Investitionen oder Transaktionen offen zu legen, es sei denn, sie sind dazu gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet.
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