St. Gallen - Die Bildung einer Wertschwankungsreserve im Sinne von Art.?960b Abs.?2 Obligationenrecht ist zulässig, sofern die Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Es darf somit handelsrechtlich eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Obwohl handelsrechtlich zulässig, ist die Bildung einer Wertschwankungsreserve steuerlich nicht ...Den vollständigen Artikel lesen ...
© 2026 Moneycab
